Ausbildung mit 16 sozialhilfe

Hallo,

eine Freundin von mir (16 Jahre) beginnt nun eine Ausbildung als Kauffrau für Dialogmarketing. Sie bekommt 780 Euro brutto.

Die Eltern leben getrennt. Sie wohnt bei der Mutter. Diese ist arbeitslos. Die Mutter erhält Unterhalt vom Vater.

Die Mutter bezieht Leistungen vom Staat. Meine Frage ist, was sie zu erwarten hat. Ich schrieb ihr, dass sie Angaben über das Einkommen machen muss und dieses mit den Sozialleistungen verrechnet wird. Ich kann dies auch verstehen, da die ja sonst viel mehr Geld zur Verfügung hätten, als andere Arbeitende Menschen. Dennoch finde ich es ungerecht, dass Menschen wie sie, die was erreichen bestraft werden, indem man die Ausbildungsvergütung zum Teil verrechnet oder gar komplett mit einberechnet, sodass sie für lau arbeiten geht.

Wenn sie beim Vater wohnen würde, müsste sie 0 abgeben richtig?

Mit was muss sie nun rechnen? Bis wann muss sie im zuständigen Amt angeben, dass ab dem 1.9 die Ausbildung beginnt?

Ich danke euch im voraus für die Antwort

Hallo,

wenn die Mutter ALGI bezieht wird nichts angerechnet. Anders bei ALGII (auch HartzIV genannt) Hier zählt die s.g. Bedarfsgemeinschaft. Die Berechnung was vom Ausbildungsgeld angerechnet wird ist nicht so einfach, da die gesamt Vermögensverhältnisse zugrunde gelegt werden. Es gibt aber wohl einen Freibetrag.

Würde die Freundin beim Vater wohnen, und der arbeitet oder bezieht ALGI erfolgt gar keine Anrechnung.

Auch wenn die freundin alleine wohnt (z.B. in einer WG) kann sie über ihr ganzes Einkommen verfügen. Zudem besteht u.U. die Möglichkeit BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) zu bekommen. Dafür müssen aber bestimmte voraussetzungen vorliegen. Kann beim Arbeitsamt erfragt werden.

Hallo,

deine Freundin muss nicht für ihre Mutter aufkommen. Die Angaben werden nur dafür benötigt, um zu prüfen, ob auch deine Freundin weiterhin Leistungen bezieht oder ob die Ausbildungsvergütung für ihren Lebensunterhalt und die anteilige Miete ausreicht.
Sie muss die Angaben umgehend mitteilen, sobald sie den Ausbildungsvertrag unterschrieben hat.

Gruß

Dazu kann ich leider keine Auskunft geben.

Hallo

Die Mutter erhält Unterhalt vom Vater.

Dann darf man davon ausgehen, dass auch für die Tochter Kindesunterhalt vom Vater gezahlt wird… ?

Sie wohnt bei der Mutter. Diese ist arbeitslos. Die Mutter bezieht Leistungen vom Staat.

Das sagt leider noch nichts darüber aus, welche Leistungen sie bezieht. Z.B. Arbeitslosengeld/ALG1 nach SGB III von der Arbeitsagentur, ggf. plus Wohngeld… oder ALG1 und aufstockendes ALG2 nach SGB II („Hartz IV“) …

Mal von ALG2 ausgehend: Unter 25 daheim wohnend gehört die Tochter automatisch noch zur „Bedarfsgemeinschaft“ der Mutter - außer die Tochter kann ihren Bedarf mit eigenem Einkommen selber decken. Tochters Bedarf setzt sich zusammen aus ihrem Regelsatz (289 €) plus ihren kopfanteiligen Unterkunftskosten (wenn sie mit der Mutter alleine lebt = 2 Personen , entfällt somit die Hälfte der Wohnkosten auf die Tochter).

Dann wird geschaut, über wieviel anrechenbares (!) Einkommen die Tochter verfügt, mit dem sie ihren Bedarf selber bestreiten muss (z.B. ihr Einkommen aus Kindergeld, Kindesunterhalt vom Vater , Lohneinkommen abzüglich Freibeträgen).

Beim ALG2 sind Kinder gegenüber den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nicht unterhaltspflichtig. Einkommen der Kinder wird daher nur auf ihren eigenen Bedarf angerechnet - NICHT auf die Bedarfe ihrer Familienangehörigen (außer sie unterstützen diese freiwillig finanziell). Einzige Ausnahme: Ist das anrechenbare Einkommen des Kindes höher als sein eigener Bedarf, dann wird der Teil seines Kindergeldes, den das Kind nicht mehr zur eigenen Bedarfsdeckung benötigt, als Einkommen auf den Elternteil übertragen und auf dessen Bedarf angerechnet. -

Mal (grob) schätzend ,dass sie bei 780 € brutto etwa 620 € netto erhält, ergäbe das für sie darauf den Grundfreibetrag von 100 € plus 20 % von ihrem Bruttolohn 100,01 € -780 € = 136 €, ergibt insgesamt einen Freibetrag von 236 € , der ihr nicht auf ihren Bedarf angerechnet wird. Von ihren 620 € netto wären also 384 € für ihren Bedarf aufzuwenden (und ggf. der Mutter auszuhändigen, damit sie Tochters Mietanteil etc. mitbezahlen kann) - und 236 € hätte die Tochter „extra“/ zusätzlich zur Verfügung. (Azubis dürfen zudem zusätzlich die notwendigen Kosten von ihrem Einkommen absetzen, die aufgrund Fahrtkosten zur Ausbildung und für Ausbildungsmaterial anfallen und zusammen den Grundfreibetrag übersteigen.)

Da man hier nicht genügend Angaben hat (z.B. Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft, Höhe der Unterkunftskosten, ob/wieviel Kindesunterhalt vom Vater gezahlt wird, eventuelle sonstige Einkommen, mögliche Absetzbeträge etc.) , weiss man nicht, ob die Tochter noch zur Bedarfsgemeinschaft der Mutter gehört - oder ob sie ihren Bedarf komplett selber decken kann und damit aus der Bedarfsgemeinschaft herausfällt.

Sie arbeitet nicht „für lau“, sondern bestreitet mit ihrem Einkommen ihren eigenen Lebens-und Wohnbedarf (je nach Einkommen: ganz oder teilweise). „Ungerecht“ wäre wohl eher, wenn die Steuerzahler für ihren kompletten Lebensunterhalt und Wohnbedarf aufkommen würden, obwohl das Mädchen eigenes Einkommen hat, um seinen Bedarf (zum Teil) selber finanzieren zu können :wink: Azubis mit eigener Wohnung müssen von ihrem Einkommen ja auch ihren Lebensunterhalt und ihre Miete zahlen.

Bis wann muss sie im zuständigen Amt angeben, dass ab dem 1.9 die Ausbildung beginnt?

Das sollte umgehend passieren. Ansprüche auf BAB, Bafög, Wohngeld sind vorrangig vor Hilfeleistungen vom Jobcenter und müssten ggf. beantragt werden - für Auszubildende werden nur unter bestimmten Voraussetzungen ALG2-/ Unterkunftsleistungen gewährt: http://hartz.info/index.php?topic=2621.0

Wenn sie beim Vater wohnen würde, müsste sie 0 abgeben richtig ?

Sofern der Vater nicht ebenfalls im Hilfeleistungsbezug steht: Siehe hier: http://www.helpster.de/vom-lehrlingsgehalt-zu-hause-…

LG

Dazu kann ich leider nichts sagen.

Hallo,

vielen Dank für Ihre Frage.

Alle Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnisses sind dem Jobcenter mitzuteilen, und zwar unaufgefordert. Auch die Aufnahme einer Berufsausbildung gehört dazu, denn es wird ja Ausbildungsentgelt gezahlt.

Mit Ausbildungsentgelt und Kindergeld kann Ihre Freundin den eigenen Bedarf locker abdecken und ist dann nicht mehr hilfebedürftig, wie es im Amtsdeutsch heißt. Übersetzt heißt das, es gibt nichts mehr vom Jobcenter.

Die Leistungen für Ihre Freundin, die sie in der Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter erhält, werden ab September aufgehoben, also eingestellt. Womöglich besteht ein Anspruch auf BAB, was ich mir mit dem hohen Ausbildungsentgelt nicht vorstellen kann.

Ab September erhält unter der laufenden Bg-Nummer nur noch die Mutter Ihrer Freundin Leistungen und nur noch die Hälfte der Miete. und die andere Hälfte der Miete muss Ihre Freundin an die Mutter zahlen, so lange sie noch im Haushalt ihrer Mutter wohnt.

Hallo,
bei 780 EUR brutto dürften das netto etwa 622 EUR sein. Hiervon werden etwa 236 EUR als Freibetrag nicht angerechnet. Also beträgt das Einkommen nur noch etwa 386 EUR plus 184 EUR Kindergeld = 570 EUR. Eine 16-Jährige hat einen Regelbedarf von 289 EUR plus Mietanteil z,B. 300 EUR. Dann beträgt ihr Bedarf 589 EUR. Abzüglich dem Einkommen einschließlich Kindergeld von 570 EUR, betrüge ihr Restbedarf auf Leistung des Jobcenters noch 19 EUR. Wenn die Miete geringer ist, z.B. 200 EUR, wäre der Bedarf 489 EUR. Abzüglich dem Einkommen von 570 EUR einschließlich Kindergeld, bestünde ein Mehrbetrag von 81 EUR aus überhängendem Kindergeld und würde beim Bedarf der Mutter als Einkommen angerechnet.
Also es verhält sich tatsächlich so, dass die Freundin mit ihrem Einkommen nur für ihren eigenen Lebensunterhalt einschließlich Miete aufzukommen hat. Aber wie du schon richtig bemerkt hast, beim Vater würde sie sich wahrscheinlich besser stehen, wenn sie dort nichts abgeben muss. Aber solange sei bei der Mutter lebt, muss das Einkommen beim Jobcenter angegeben werden.
l.G.