Hallo
Die Mutter erhält Unterhalt vom Vater.
Dann darf man davon ausgehen, dass auch für die Tochter Kindesunterhalt vom Vater gezahlt wird… ?
Sie wohnt bei der Mutter. Diese ist arbeitslos. Die Mutter bezieht Leistungen vom Staat.
Das sagt leider noch nichts darüber aus, welche Leistungen sie bezieht. Z.B. Arbeitslosengeld/ALG1 nach SGB III von der Arbeitsagentur, ggf. plus Wohngeld… oder ALG1 und aufstockendes ALG2 nach SGB II („Hartz IV“) …
Mal von ALG2 ausgehend: Unter 25 daheim wohnend gehört die Tochter automatisch noch zur „Bedarfsgemeinschaft“ der Mutter - außer die Tochter kann ihren Bedarf mit eigenem Einkommen selber decken. Tochters Bedarf setzt sich zusammen aus ihrem Regelsatz (289 €) plus ihren kopfanteiligen Unterkunftskosten (wenn sie mit der Mutter alleine lebt = 2 Personen , entfällt somit die Hälfte der Wohnkosten auf die Tochter).
Dann wird geschaut, über wieviel anrechenbares (!) Einkommen die Tochter verfügt, mit dem sie ihren Bedarf selber bestreiten muss (z.B. ihr Einkommen aus Kindergeld, Kindesunterhalt vom Vater , Lohneinkommen abzüglich Freibeträgen).
Beim ALG2 sind Kinder gegenüber den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nicht unterhaltspflichtig. Einkommen der Kinder wird daher nur auf ihren eigenen Bedarf angerechnet - NICHT auf die Bedarfe ihrer Familienangehörigen (außer sie unterstützen diese freiwillig finanziell). Einzige Ausnahme: Ist das anrechenbare Einkommen des Kindes höher als sein eigener Bedarf, dann wird der Teil seines Kindergeldes, den das Kind nicht mehr zur eigenen Bedarfsdeckung benötigt, als Einkommen auf den Elternteil übertragen und auf dessen Bedarf angerechnet. -
Mal (grob) schätzend ,dass sie bei 780 € brutto etwa 620 € netto erhält, ergäbe das für sie darauf den Grundfreibetrag von 100 € plus 20 % von ihrem Bruttolohn 100,01 € -780 € = 136 €, ergibt insgesamt einen Freibetrag von 236 € , der ihr nicht auf ihren Bedarf angerechnet wird. Von ihren 620 € netto wären also 384 € für ihren Bedarf aufzuwenden (und ggf. der Mutter auszuhändigen, damit sie Tochters Mietanteil etc. mitbezahlen kann) - und 236 € hätte die Tochter „extra“/ zusätzlich zur Verfügung. (Azubis dürfen zudem zusätzlich die notwendigen Kosten von ihrem Einkommen absetzen, die aufgrund Fahrtkosten zur Ausbildung und für Ausbildungsmaterial anfallen und zusammen den Grundfreibetrag übersteigen.)
Da man hier nicht genügend Angaben hat (z.B. Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft, Höhe der Unterkunftskosten, ob/wieviel Kindesunterhalt vom Vater gezahlt wird, eventuelle sonstige Einkommen, mögliche Absetzbeträge etc.) , weiss man nicht, ob die Tochter noch zur Bedarfsgemeinschaft der Mutter gehört - oder ob sie ihren Bedarf komplett selber decken kann und damit aus der Bedarfsgemeinschaft herausfällt.
Sie arbeitet nicht „für lau“, sondern bestreitet mit ihrem Einkommen ihren eigenen Lebens-und Wohnbedarf (je nach Einkommen: ganz oder teilweise). „Ungerecht“ wäre wohl eher, wenn die Steuerzahler für ihren kompletten Lebensunterhalt und Wohnbedarf aufkommen würden, obwohl das Mädchen eigenes Einkommen hat, um seinen Bedarf (zum Teil) selber finanzieren zu können
Azubis mit eigener Wohnung müssen von ihrem Einkommen ja auch ihren Lebensunterhalt und ihre Miete zahlen.
Bis wann muss sie im zuständigen Amt angeben, dass ab dem 1.9 die Ausbildung beginnt?
Das sollte umgehend passieren. Ansprüche auf BAB, Bafög, Wohngeld sind vorrangig vor Hilfeleistungen vom Jobcenter und müssten ggf. beantragt werden - für Auszubildende werden nur unter bestimmten Voraussetzungen ALG2-/ Unterkunftsleistungen gewährt: http://hartz.info/index.php?topic=2621.0
Wenn sie beim Vater wohnen würde, müsste sie 0 abgeben richtig ?
Sofern der Vater nicht ebenfalls im Hilfeleistungsbezug steht: Siehe hier: http://www.helpster.de/vom-lehrlingsgehalt-zu-hause-…
LG