Gesetzt den Fall, eine 24-jährige Auzubildende im Einzelhandel (wg. Abitur verkürzte Lehrzeit auf 2 Jahre) wird nach etwa einem Jahr Lehrzeit schwanger. Angenommen, errechneter Geburtstermin sei Ende März, Abschlussprüfungen Mai/Juni.
Weder Lehrer noch Ausbilder sehen ein Problem im Erreichen des Prüfungsziels, da die Auszubildende in der Schule einen 1-er Durchschnitt hat und mit den Kunden und der fachlichen Beratung gut zurecht kommt.
Nun käme es dazu, dass sie längere Zeit (primär mal 2 Wochen) wegen Rückenschmerzen krank geschrieben wurde, da diese nicht normal (mit Sprizten oder Medikamente) behandelt werden können.
Die Mutter der Auzubildenden weise sie darauf hin, dass sie, wenn sie mehr als 6 Wochen in der Ausbildung krank sei, von der Prüfung ausgeschlossen werden könne und kein Recht habe, weiterhin die Ausbildung in ihrem Betrieb zu beenden.
Nun sieht die Auszubildende, dass sie ja mindestens mal auf Grund der Schwangerschaft 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt arbeitsunfähig geschrieben wird. Sie sieht auch, dass die Schmerzen nicht von heute auf morgen weggehen, wegen derer sie derzeit krank geschrieben wurde.
Wie würde es aussehen? Stimmt das, was die Mutter ihr sagt? Wie kann sie dennoch ihre Prüfung ablegen? Kann man da eine Einigung mit dem Arbeitgeber finden?
Liebe Grüße, und danke im Voraus für hilfreiche Infos,
ich habe weder bei meiner Ausbildungseigerprüfung noch bei meinen Jahren im Personalbüro je etwas davon gehört, dass die Abschlußprüfung nicht durchgeführt werden kann/könnte, wenn man länger als 6 Wochen krank war (wäre m.E. auch unlogisch).
Ob du dir die Prüfung so kurz nach der Geburt antun willst oder lieber 1/2-Jahr verlängerst, solltest du mit deinem Arbeitgeber und/oder der zuständigen IHK besprechen.
Weder Lehrer noch Ausbilder sehen ein Problem im Erreichen des
Prüfungsziels, da die Auszubildende in der Schule einen 1-er
Durchschnitt hat und mit den Kunden und der fachlichen
Beratung gut zurecht kommt.
Dann sehe ich da auch kein Problem
Die Mutter der Auzubildenden weise sie darauf hin, dass sie,
wenn sie mehr als 6 Wochen in der Ausbildung krank sei, von
der Prüfung ausgeschlossen werden könne
Dazu BBiG §39
_(1) Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen,
wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte geführt hat und
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.
(2) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß. Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf hieraus kein Nachteil erwachsen, sofern die übrigen Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift erfüllt sind._
Die zuständige Stelle ist in der Regel die IHK oder HWK.
und kein Recht habe,
weiterhin die Ausbildung in ihrem Betrieb zu beenden.
Hierzu siehe einfach mal §14 BBiG (Abs. 3) (3) Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
Wie würde es aussehen? Stimmt das, was die Mutter ihr sagt?
Wie kann sie dennoch ihre Prüfung ablegen? Kann man da eine
Einigung mit dem Arbeitgeber finden?
Wenn niemand (weder Ausbilder noch Lehrer) einer Prüfung skeptisch gegenüber steht, dann wird sich die IHK in der Regel auf diese Meinungen verlassen!