wenn der Betrieb nicht zustimmt, gibt es keine Möglichkeit zu verkürzen. Der Vertrag ist bestimmt von beiden Seiten mit 3 Jahren Ausbildungszeit unterschrieben worden, oder? Die Kostengründe verstehe ich nicht ganz.
ich zitiere einleitend mal den § 8 Abs. 1 BBiG: „Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird.“
Die Betonung liegt hier beim „gemeinsamen Antrag“. Wenn also der Ausbildende partout nicht will, wirst Du wahrscheinlich wenig Chancen haben. Vielleicht kannst Du ja auch mal so argumentieren, dass der Ausbildende auch Vorteile bei einer Verkürzung hat: Du musst zum Beispiel die „lästige“ Berufsschule nicht mehr besuchen und stehst dem Ausbildungsunternehmen voll zur Verfügung.
Es bieten sich verschiedene Wege an, eine Ausbildung zu verkürzen. Zuvor müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein. Die Möglichkeit auf Ausbildungszeitverkürzung besteht wenn:
• ein Berufsgrundbildungsjahr oder eine Berufsfachschule absolviert wurde, die Verkürzung beträgt dann 6 oder 12 Monate
• eine Berufsausbildung, vorzugsweise im selben Beruf, (hier gelten auch abgebrochene Ausbildungen), oder in einem artverwandten Beruf vorliegt. Die Dauer der Verkürzung hängt von der Dauer der vorangegangenen Ausbildung, bzw. deren Abschlusses ab und beträgt maximal 12 Monate
• ein höherer schulischer Abschluss vorliegt. Der Realschulabschluss bietet maximal sechs Monate Verkürzung, Hochschul- oder Fachschulreife ermöglichen eine maximale Verkürzung von 12 Monaten.
Bringt der Antragsteller eine der Voraussetzungen mit, stehen zwei grundsätzliche Wege zur Verfügung: die Verkürzung wird bereits beim Abschluss des Ausbildungsvertrages mit dem zukünftigen Arbeitgeber vereinbart. Diese Vereinbarung wird mit dem Ausbildungsvertrag und den Kopien der Zeugnisse und Ausbildungsnachweise an die zuständige Stelle, in der Regel ist es die örtliche IHK, eingereicht. Wird der Vertrag bestätigt zurückgesandt, ist die Verkürzung Teil des Ausbildungsvertrages. Die nachträgliche Verkürzung kann formlos, muss aber schriftlich bei zuständiger Stelle eingereicht werden. Inhalt der Vereinbarung müssen Zeitangaben, Gründe und die bereits oben erwähnten Nachweise sein. Auch muss der betriebliche Ausbildungsplan im Rahmen der Kürzung geändert werden. Sobald Auszubildender und Trägerbetrieb je eine geänderte Eintragsbestätigung erhalten, ist die Vertragsänderung wirksam. In der Regel kommt eine nachträgliche Verkürzung jedoch nur bis zum Abschluss des 1. Ausbildungsjahres, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Zwischenprüfungen in Frage. Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung ist die letzte Möglichkeit zur Verkürzung der Ausbildungszeit. Dieser Weg ist der einzige, welcher keiner Vertragsänderung bedarf, steht diese nach erfolgreich absolvierter Prüfung eh in Form eines Arbeitsvertrages ins Haus.
Die Verkürzung kann zwar vom Auszubildenden initiiert werden, ist jedoch ohne Zustimmung des Ausbildungsbetriebes nicht möglich. Beide Parteien müssen mit der Verkürzung der Ausbildungszeit einverstanden sein. Auch besteht die Pflicht zur Mindestausbildungszeit, welche nicht unterschritten werden darf. Diese Mindestzeit richtet sich nach den regulären Ausbildungszeiten:
• eine 3,5-jährige Ausbildungszeit ist maximal auf 2 Jahre zu verkürzen
• eine 3-jährige Ausbildungszeit ist maximal auf 1,5 Jahre zu verkürzen
• eine 2-jährige Ausbildungszeit ist maximal auf 12 Monate zu verkürzen
Die, bis zur Antragsstellung, erbrachten Leistungen müssen einen bestimmten Level aufweisen. Wer sich mit ach und krach gerade so über Wasser hält, darf nicht mit einer Ausbildungsverkürzung rechnen.
Stellt sich zum Abschluss noch die Frage nach „Sinn oder Un-sinn“ einer Verkürzung.
Ist man sich eines zukünftigen Arbeitsplatzes sicher macht es sicher Sinn. Überlegen sollte es sich jener, welcher nach Abschluss der Lehre ohne Arbeitsplatz da steht. Ein Jahr länger „untergebracht“ zu sein, ist nicht zu verachten! Doch letztendlich ist es „wie im richtigen Leben“ – jeder muss seine Bedürfnisse, Voraussetzungen, Ziele und Chancen selbst beurteilen und dem entsprechend den nächsten Schritt machen.
Tja, wenn sich der Ausbilder bzw. der Ausbildungsbetrieb quer stellt, sieht das nicht gut aus.
Wenn du weist das du nur als billige Arbeitskraft im Betrieb eingesetzt wirst, kannst du dich bei der Agentur für Arbeit und bei der zugehörigen Kammer melden (auch über deinen Berufsschullehrer).
in der Regel wird verlangt, dass Berufsschule und Ausbildungsbetrieb die überdurchschnittlichen Leistungen des Auszubildenden bestätigen. Neben einem Notendurchschnitt von besser als 2,49 brauchst Du auch eine betriebliche Leistungsbewertung von mindestens 2,49.
Wenn sich Azubi und Ausbilder nicht über eine Verkürzung einigen können, helfen die Ausbildungsberater der zuständigen Kammer. Die können zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb vermitteln. Sollte es zu keiner Einigung kommen, entscheidet die Kammer. Einfach querstellen darf sich der Betrieb nicht.
Leider hast Du da wenig Chancen. Am besten fragst Du bei der IHK oder der Berufsschule nach, ob sich jemand mit Dir und Deinem Ausbilder zusammensetzen würde, um einmal über alles zu reden.
Aus Kostengründen darf er die Verkürzung nicht ablehnen. Er kann sich nur darauf berufen, dass er in der verbleibenden Zeit, die fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse lt. Berufsbild nicht vermitteln kann. Damit hast du dann schlechte Karten, weil dieses sehr schwer nachweisbar ist. Frag ihn doch mal warum er es ablehnt. Vielleicht können seine Ablehnungsgründe ja von dir schnell aus der Welt geschaffen werden. Aus Erfahrung weiss ich: „Sprechenden Leuten kann geholfen werden“.