Hallo Chris,
die in den jeweiligen Ausbildungsordnungen festgelegte Ausbildungsdauer soll es einem durchschnittlich begabten Auszubildenden ermöglichen, das Ausbildungsziel zu erreichen. Die Ausbildungszeit kann in bestimmten Fällen gemäß § 8 Berufsbildungsgesetz verkürzt oder verlängert werden.
Verkürzungsgründe (verpflichtend):
Der erfolgreiche Besuch eines Berufsgrundschuljahres
bzw. einer einjährigen oder mehrjährigen Berufsfachschule ist als erstes Ausbildungsjahr in einem Ausbildungsberuf des jeweiligen Berufsfeldes anzurechnen. Die betriebliche Ausbildung beginnt dann mit dem zweiten Ausbildungsjahr.Die Anrechnung wird im Ausbildungsvertrag vereinbart.
Verkürzungsgründe (freiwillig, d.h. musst Du mit dem Ausbildungsbetrieb(AB) und ggfls. mit der Kammer abklären):
Es gibt die Möglichkeit, aufgrund allgemeiner schulischer Vorbildung oder beruflicher Vorkenntnisse die Ausbildungszeit freiwillig zu verkürzen. Die Vereinbarung wird im Ausbildungsvertrag fixiert oder mit einem nachträglichen Antrag bei der Kammer beantragt.
Mögliche Verkürzungszeiten:
Mittlerer Schulabschluss - bis zu sechs Monaten
Hochschul- oder Fachhochschulreife - bis zu zwölf Monaten
Auszubildender über 21 Jahre - bis zu zwölf Monaten
abgeschlossene Berufsausbildung - bis zu zwölf Monaten
Von beiden Verkürzungsoptionen unabhängig ist die „Zulassung in besonderen Fällen“. Danach können Auszubildende wegen guten Leistungen während der Ausbildung schon vor dem regulären Prüfungstermin zur Abschlussprüfung zugelassen werden (nach Anhörung von AB und Berufsschule, wenn die Leistungen dies rechtfertigen). Diese Zulassung regelt § 45 Abs. 1 BBiG.
So, das war’s. Ich hoffe, ich konnte Dir weiterhelfen.
Viele Grüße
Michael