Ausbildung wechseln - erster Jahr gutgeschrieben?

Guten Tag,

ich mache zur Zeit eine Ausbildung zum Informatikkaufmann.
Jetzt will ich die Ausbildung wechseln - bzw. neu anfangen zum Feinmechaniker (die Gründe muss ich hoffentlich nicht nennen)

1.)

Da ich seit 1.8.08 die Ausbildung mache also jetzt fast 10 Monate mache und auch regelmäßig zur Berufsschule gehe wollte ich wissen ob mir bei der neuen Ausbildung vielleicht ein halbes Jahr gut geschrieben wird…?

Ich weiß, dass sind zwar zwei sehr verschiedene Gebiete jedoch wollt ich’s gerne probieren und vielleicht kann mir einer sagen ob das geht.

2.)

Wird mir ein halbes Jahr oder mehr gut geschrieben durch Abitur?
(Ansprüche für den Beruf: Hauptschulabschluß)

3.)

Kann man jemanden rückwirkend in eine Ausbildung einschleusen oder geht das nur an bestimmten Daten wie 1.8.xxxx?

Vielen Dank im voraus !

Hallo,

1.)
Da ich seit 1.8.08 die Ausbildung mache also jetzt fast 10
Monate mache und auch regelmäßig zur Berufsschule gehe wollte
ich wissen ob mir bei der neuen Ausbildung vielleicht ein
halbes Jahr gut geschrieben wird…?

Ich weiß, dass sind zwar zwei sehr verschiedene Gebiete jedoch
wollt ich’s gerne probieren und vielleicht kann mir einer
sagen ob das geht.

Da solltest Du bei der zuständigen Stelle gem. Berufsbildungsgesetz (IHK oder Handwerkskammer) nachfragen. Zusätzlich beim Ausbildungsbetrieb.
Theoretisch ist es möglich, im genannten Fall wohl eher nicht.

2.)
Wird mir ein halbes Jahr oder mehr gut geschrieben durch
Abitur?
(Ansprüche für den Beruf: Hauptschulabschluß)

Gleiche Antwort wie oben

3.)
Kann man jemanden rückwirkend in eine Ausbildung einschleusen

„Rückwirkend“ im eigentlichen Sinn eher nicht, aber der Einstieg zu einem beliebigen Datum ist möglich. Ob es sinnvoll ist, ist etwas ganz anderes.

Gruß
Jörg Zabel

Hallo Chris,

die in den jeweiligen Ausbildungsordnungen festgelegte Ausbildungsdauer soll es einem durchschnittlich begabten Auszubildenden ermöglichen, das Ausbildungsziel zu erreichen. Die Ausbildungszeit kann in bestimmten Fällen gemäß § 8 Berufsbildungsgesetz verkürzt oder verlängert werden.

Verkürzungsgründe (verpflichtend):

Der erfolgreiche Besuch eines Berufsgrundschuljahres
bzw. einer einjährigen oder mehrjährigen Berufsfachschule ist als erstes Ausbildungsjahr in einem Ausbildungsberuf des jeweiligen Berufsfeldes anzurechnen. Die betriebliche Ausbildung beginnt dann mit dem zweiten Ausbildungsjahr.Die Anrechnung wird im Ausbildungsvertrag vereinbart.

Verkürzungsgründe (freiwillig, d.h. musst Du mit dem Ausbildungsbetrieb(AB) und ggfls. mit der Kammer abklären):

Es gibt die Möglichkeit, aufgrund allgemeiner schulischer Vorbildung oder beruflicher Vorkenntnisse die Ausbildungszeit freiwillig zu verkürzen. Die Vereinbarung wird im Ausbildungsvertrag fixiert oder mit einem nachträglichen Antrag bei der Kammer beantragt.

Mögliche Verkürzungszeiten:
Mittlerer Schulabschluss - bis zu sechs Monaten
Hochschul- oder Fachhochschulreife - bis zu zwölf Monaten
Auszubildender über 21 Jahre - bis zu zwölf Monaten
abgeschlossene Berufsausbildung - bis zu zwölf Monaten

Von beiden Verkürzungsoptionen unabhängig ist die „Zulassung in besonderen Fällen“. Danach können Auszubildende wegen guten Leistungen während der Ausbildung schon vor dem regulären Prüfungstermin zur Abschlussprüfung zugelassen werden (nach Anhörung von AB und Berufsschule, wenn die Leistungen dies rechtfertigen). Diese Zulassung regelt § 45 Abs. 1 BBiG.

So, das war’s. Ich hoffe, ich konnte Dir weiterhelfen.
Viele Grüße
Michael