hallo
ein freund von mir(21 jahre) beginnt im september eine ausbildung zum elektriker, die im ersten jahr daraus besteht, dass er ausschließlich auf eine schule geht und wenn er die besteht, hat er im 2. lehrjahr auch die möglichkeit im betrieb zu arbeiten (finde ich zwar seltsam, aber soll es ja alles geben). im gesamten ersten jahr bekommt er 280 Euro, was natürlich auf 12 monate umgelegt, nicht gereade viel ist!nun meine eigentliche frage: bekommt man für sowas irgendwelche zuschüsse vom staat, so ne art bafög für ne ausbildung??
danke und gruß
Hallo ich bin mir jetzt nicht ganz sicher.
Das hört sich stark daran an das er ein Berufsbildungsjahr macht.
Dies ist einerseiots keine Lehre an sich, wird dann aber zur Lehrzeit angerechnet.
Es bedeutet in etwa das er 1 Jahr auf eine Schule geht, in etwa so als würdest du Hauptschuel haben und deien Realschulabschluss nachmachen, er hier aber Arbeiten lernt.
Im Holzberufen wie Schreiner oder Zimmerer ist das Berufsbildunhgsjahr sehr beliebt.
Also eine Ausbildung im klassischen Stiel Elektro ist dies nicht.
Da er ja keine Ausbildung direkt bestreitet sondern eigentlich eine Fortbildung/Weiterbildung macht und bei keine Betrieb als Azubi eingetragen ist bekommt er die 280 Euro ja schon als Zuschuss.
Das er ein Bett und etwas Warmen zum Essen hat dafür müssen seine Eltern sorgen.
Ein Berufsbildungsjahr wird auch gerne gemacht wenn keine Lehrstelle gefunden wurde. Das Jahr wird an deien Lehrrzeit angerechnet und Qualifiziert jemand natürlich besser für eine Ausbildungstelle.
Grüsse Christian (Meister der Elektrotechnik)
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Anmerkung (o.T.)
Hallo Christian,
den:
er hier aber Arbeiten lernt.
find’ ich nett! 
Gruß
Axel
danke!sehr beschissen ist das!da ist er wohl auf den betrieb reingefallen wenn das nicht so die normale art ist…ich werde es weitergeben!
gruß
Lässt sich jetzt Philosophisch noch etwas überdenken, aber es drückt das aus was es soll 
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danke!sehr beschissen ist das!da ist er wohl auf den betrieb
reingefallen wenn das nicht so die normale art ist…ich
werde es weitergeben!
gruß
Also beschiss an sich ist es nicht, für Elektrohandwerk aber sehr ungewöhnlich. Ich bin ja Meister und habe so vor 1,5 Jahren meien Ausbilderschein gemacht. In München, bzw. Bayern ist das halt nicht üblich.
Seine Ausbildungszeit insgesammt verlängert sich ja dadurch nicht und wenn er glück hat bekeommt er in den Jahr auch eine gute meschanische Ausbildung (U-Eisen feilen).
Wenn er bei den Eletern wohnt, dort Essen und Kleidung bekommt, die Fahrkarte bzw Sprit und Versicherung für das Moped gezahlt bekommt sind doch 280 Euro noch in Ordnung. Hat er in den Jahr insgesammt ca. 3000 Euro zum ausgeben.
Grüsse Christian
hast du das falsch verstanden???
280 euro im jahr sind 280 euro im jahr und nicht 3000! wenn ich 280 im monat gemeint hätte, hätte ich das geschrieben! ich denke über nen MONATS lohn von 280 wäre er froh!
gruß.
Hallo,
dein Freund lernt mit Sicherheit nicht Elektriker sondern vermutlich Elektroinstallateur oder vieleicht sogar den Nachfolgeberuf Elektroniker/in - Energie- und Gebäudetechnik.
Das Ganze sieht nach Berufsgrundbildungsjahr aus, bei dem mit erfolgreichem Abschluß die Ausbildung im 2. Jahr fortgesetzt werden kann.
Da ich nach deinen Angaben nicht sicher bin, was tatsächlich abläuft, rate ich, er soll sich beim Arbeitsamt informieren lassen. Theoretisch gibt es 2 Möglichkeiten: BAFöG oder Berufsausbildungsbeihilfe vom Arbeitsamt.
Gruß
Otto
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danke.
280 euro im jahr sind 280 euro im jahr und nicht 3000! wenn
ich 280 im monat gemeint hätte, hätte ich das geschrieben! ich
denke über nen MONATS lohn von 280 wäre er froh!
gruß.
Wenn du magst, faxe mir mal den Lehrvertrag 
Verdecke eifnach oben die Namen.
Ich glaube nicht das der in Ordnung ist.
Gerade was unser Ausbildungsystem betrifft sind sich da alle eigentlich sehr einig und sehr streng (Innung, HWK, IGMetal)
Zum Bafög:
weiterführende allgemeinbildende Schulen, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulen (ohne abgeschlossene Berufsausbildung)
bei den Eltern wohnend
alte/neue Bundesländer
keine Förderung
nicht bei den Eltern wohnend
alte/neue Bundesländer
348 €
Muss der Berufsausbildungsvertrag schriftlich abgeschlossen werden?
Ja, ein Berufsausbildungsvertrag muss laut Berufsbildungsgesetz § 4 immer schriftlich abgeschlossen werden. Es empfiehlt sich, die (kostenlosen) Formulare der Handwerkskammer Dresden zu benutzen.
Wer muss den Berufsausbildungsvertrag unterschreiben?
Der Vertrag muss vom Betrieb und vom Jugendlichen unterschrieben werden. Zusätzlich müssen beide Eltern unterschreiben, wenn der Jugendliche noch nicht 18 Jahre alt ist.
Wie lange dauert die Ausbildung?
Die Ausbildungszeit dauert in der Regel 3 bzw. 3,5 Jahre. Diese Zeit ist in der jeweiligen Verordnung zu diesem Beruf festgelegt.
Kann die Ausbildungszeit verkürzt werden?
Ja, eine Ausbildungszeit kann verkürzt werden. Bei Anrechnung von Ausbildungszeiten (Berufsfachschule, Berufsgrundbildungsjahr, andere Vor- bzw. Ausbildungen, Alter über 21 Jahre) oder Kürzung der Ausbildungszeit aufgrund schulischer Vorbildung (Mittlere Reife, Hochschulreife) sind die Zeugniskopien und/oder Kopien des vorangegangenen Berufsausbildungsvertrages vorzulegen.
Welche Unterlagen müssen mit dem Berufsausbildungsvertrag noch eingereicht werden?
Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die ärztliche Bescheinigung über die erfolgte Erstuntersuchung beizufügen (§ 32 Jugendarbeitsschutzgesetz)
Gibt es auch beim Berufsausbildungsvertrag eine Probezeit?
Ja, eine Probezeit ist vorgeschrieben. Sie beträgt mindestens einen Monat und höchstens drei Monate.
Was bedeutet Probezeit?
Probezeit bedeutet, dass jeder Vertragspartner das Recht hat, den Berufsausbildungsvertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden. Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen.
Wenn ein Jugendlicher unter 18 Jahren in der Probezeit kündigt, müssen die Eltern diese Kündigung mit unterschreiben!
Wenn der Betrieb einem Jugendlichen unter 18 Jahren in der Probezeit kündigen will, muss dieses Schreiben an die Eltern gerichtet werden.
Wird eine Ausbildungsvergütung gezahlt?
Der Betrieb ist verpflichtet eine Ausbildungsvergütung zu zahlen. Die Höhe der Ausbildungsvergütung wird im Berufsausbildungsvertrag festgelegt und muss eine jährliche Steigerung ausweisen.
Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung?
Grundlage für eine angemessene Vergütung sind die geltenden Tarifverträge. Existieren keine Tarifverträge, gelten die Empfehlungen der jeweiligen Fachverbände. Informationen über die jeweilige Höhe der Ausbildungsvergütung erhält man von diesen Fachverbänden oder auch bei den Gewerkschaften.
Wo ist die nächste Berufsschule?
Die zuständige Berufsschule richtet sich nach dem Wohnsitz des Jugendlichen und nach dem jeweiligen Profil der Berufsschule. Bei sehr seltenen Berufen ist der Unterricht wohnortnah nicht immer möglich, so dass sich die Berufsschule auch in anderen Landkreisen oder sogar in anderen Bundesländern befinden kann. In diesen Fällen wird meist auch ein Internatsplatz angeboten.
Wird die Ausbildungsvergütung auch bezahlt, wenn ich in der Berufsschule bin?
Auch während der Zeit des Berufsschulunterrichts, der Teilnahme an Prüfungen und an Lehrgängen der Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (ÜLU) wird die Ausbildungsvergütung gezahlt.
Was ist Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU)?
Für viele Ausbildungsberufe sind besondere Lehrgänge festgelegt worden, die von jedem Lehrling zu besuchen sind. Die Anzahl und Dauer richten sich nach dem Ausbildungsberuf. Diese Lehrgänge dienen zur Ergänzung und Unterstützung der betrieblichen Ausbildung und werden in den Bildungsstätten der Handwerkskammer Dresden oder der Innungen durchgeführt.
Besteht Teilnahme-Pflicht an der ÜLU?
Ja! Mit Beschluss eines Lehrganges durch die Vollversammlung der Handwerkskammer Dresden wird ein Lehrgang zum Pflichtlehrgang erhoben. Die Einladung zum Lehrgang erhält der Betrieb für seinen Lehrling direkt durch den Bildungsträger.
Beginn und Ende der Lehrzeit
Der Lehrbeginn ist im Kalenderjahr frei wählbar. Wir empfehlen Ihnen, den Ausbildungsbeginn nach den jeweiligen Schulferienterminen zu richten.
Der Lehrvertrag endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Lehrzeit oder mit Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung. Ein Anspruch auf Fortbeschäftigung besteht grundsätzlich nicht.
Besteht der Lehrling die Gesellen- oder Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Widerholungsprüfung, höchstens um 1 Jahr ( §14 BBiG).
Informationen zur Urlaubsregelung
Nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976, des Bundesurlaubsgesetzes und des Arbeitszeitrechtsgesetzes vom 06. Juni 1994:
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr (nicht das Beschäftigungsjahr)
Urlaubsanspruch besteht für Personen, die zu Beginn des Kalenderjahres
noch nicht 16 Jahre alt sind von mindestens 30 Werktagen
noch nicht 17 Jahre alt sind von mindestens 27 Werktagen
noch nicht 18 Jahre alt sind von mindestens 25 Werktagen
über 18 Jahre alt sind von mindestens 24 Werktagen
Die Gültigkeit nachfolgender Tabelle besteht für Berufsausbildungsverhältnisse, die nicht an ein tarifvertragliches Urlaubsabkommen gebunden sind. Besteht Tarifgebundenheit, so ergibt sich die Urlaubsdauer aus den Bestimmungen des Tarifvertrages.
Voller Urlaub im Kalenderjahr in Werktagen
Geburtsjahr
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
1983 und früher
24
24
24
24
24
24
24
1984
25
24
24
24
24
24
24
1985
27
25
24
24
24
24
24
1986
30
27
25
24
24
24
24
1987
30
30
27
25
24
24
24
1988
30
30
30
27
25
24
24
1989
30
30
30
30
27
25
24
Voller Urlaubsanspruch besteht bei einer längeren Beschäftigungsdauer als 6 Monate in dem betreffenden Kalenderjahr. Dies ist bei Lehrende nach dem 30. Juni zu beachten.
Teilurlaubsanspruch besteht bei einer Beschäftigungsdauer von 6 Monaten oder weniger. Für jeden vollen Beschäftigungsmonat ist 1/12 des Jahresurlaubes zu gewähren.
hallo
finde ich aber schön, dass du idch so bemüht hast um mir detaillierte infos zu geben!vielen dank! leider habe ich kein faxgerät, aber ich werde mich darum kümemrn ob ich von woanders faxen kann! werde mich dann bei dir per email nach der nummer erkundigen!
bis denn!
gruß
hallo
ein freund von mir(21 jahre) beginnt im september eine
ausbildung zum elektriker, die im ersten jahr daraus besteht,
dass er ausschließlich auf eine schule geht und wenn er die
besteht, hat er im 2. lehrjahr auch die möglichkeit im betrieb
zu arbeiten (finde ich zwar seltsam, aber soll es ja alles
geben). im gesamten ersten jahr bekommt er 280 Euro,
Hhmmm,
wenn er ein BGJ macht hat er kein Anrecht auf irgend eine Beihilfe de Betriebes. Der Betrieb zahlt aus ein Taschengeld und sollte entsprechend gewürdigt werden. Üblich waren früher 50,00DM pro Monat. Naja denn kommt es ungefähr hin mit 289 EUR.
Zuschüsse können beim Sozialamt eingereicht werden- da gibt es verschiedene Möglichkeiten, einfach mal anrufen.
Cheers
F.-M.
was
natürlich auf 12 monate umgelegt, nicht gereade viel ist!nun
meine eigentliche frage: bekommt man für sowas irgendwelche
zuschüsse vom staat, so ne art bafög für ne ausbildung??
danke und gruß