Ich hab ne Frage zum Thema Steuern und Weiterbildung.
Lisa Müller ist von Beruf Arzthelferin und möchte in nächster
Zeit eine Heilpraktiker-Ausbildung machen.
Können die Kosten, die sie selbst zahlen muss, von der Steuer abgesetzt werden?
Als Sonderausgaben?
Oder muss sie schon mal einen Freiberuf als Heilpraktikerin anmelden
und es dann durch diese Ausgaben zu einem Verlust kommen lassen?
Nach überwiegender Literaturmeinung gilt diese Ausbildung nicht mehr als Berufsausbildung im Sinne der § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Es ist also von vorweggenommenen Werbungskosten/Betriebsausgaben auszugehen. Wie man sie nun zuordnet, hängt davon ab, ob sich Fr. Müller nach dieser Ausbildung selbständig macht oder in ein Angestelltenverhältnis geht.
Es greift damit übrigens auch nicht die Deckelung der Kosten auf € 4.000
a) Wenn es vorweggenommene Werbungskosten sind, kann Sie die dann schon jetzt (angestellt als Arzthelferin) in Ihrer Anlage N mit angeben?.
b) Wenn Sie sich selbstständig machen will - Wo schreibt sie die vorweggenommenen Betriebsausgaben hin? Später als Ausgabe in den ersten Monat Ihrer Selbständigkeit?
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
a) Wenn es vorweggenommene Werbungskosten sind, kann Sie die
dann schon jetzt (angestellt als Arzthelferin) in Ihrer Anlage
N mit angeben?.
Es gilt das Zu- und Abflussprinzip nach § EStG. Die Aufwendungen sind also bei Bezahlung in diesem Jahr in der Anlage N Rückseite anzugeben, mit Erläuterungen auf einem Beiblatt.
b) Wenn Sie sich selbstständig machen will - Wo schreibt sie
die vorweggenommenen Betriebsausgaben hin? Später als Ausgabe
in den ersten Monat Ihrer Selbständigkeit?
auch im gleichen Jahr des Abflusses, auf Anlage GSE