hi sandra,
heisst du auch laura? oder wer schreibt noch auf „tarco…“
egal!
dann wollen wir mal:
Ermittlung des abziehbaren ausbildungsfreibetrages
annahme (beide ausbildungen auswärtig untergebracht und
kind älter als 18, weil ja student 
daraus folgt ausbildungsfreibetrag 4.200,- DM
9/12 davon, weil für 07-09 kein ausbildfreib. : 3.150,00 DM
wird nicht gekürzt um einkünfte aus 07+08 (§ 33a Abs. 4 Satz 3)
ermittlung der einkünfte und bezüge:
gehalt (01-06) 5.900,00 DM
- AN WK pausch (12telt) 1.000,00 DM
verbleiben 4.900,00 DM
bezüge
bafög (3*378,-DM) 1.134,00 DM
(hier nur der zuschuss,
nicht der darlehensteil!)
- kostenpauschale 90,00 DM
(und sie wird doch ge 12/telt)
verbleiben 1.044,00 DM
summe einkünfte/bezüge 5.944,00 DM
davon Anrechnungsfrei 2.700,00 DM
(auch hier 9/12tel!)
Anzurechnendene E./B. 3.244,00 DM
Ausbildfreib. 3.150,00 DM
Differenz -94,00 DM
—> Pech gehabt, zu viel verdiehnt!!!
5900*8300/10300(Einn.im ZR* Eink. im KJ/ Einn. im KJ)=4754,37 - :2700(9/12 v.3600)=2054,37
378-360(da Kostenpauschale nicht gezwölftelt wird!?)=18
nein,das geht so nicht (die prozentuale aufteilung machst du nur, wenn die einkünfte nicht direkt zuordbar sind (sind sie bei dir aber, da sie ja nur in 01-06 zufolssen!)
und wo hast du gelesen, das die kostenpauschale nicht ge12telt wird? Das gilt im rahmen der ermittlung der einkünfte des kindes zwecks kinderfreibetrag, genauso wie die werbungskosten-
pauschale ja eigentlich da auch nicht ge 12telt wird!!!
leider nur schlechte nachrichten, aber so ist das leben…
gruss
vom showbee