Ausbildungsfreibetrag

Hallo,

Eltern beantragen für ihr auswärtig untergebrachtes Kind einen Ausbildungsfreibetrag.
Einkünfte und Bezüge des Kindes:

01.01.-30.06.2000 Berufsausbildung Verdienst: 5900,-DM (brutto)
01.07.-31.08.2000 Arbeitsstelle Verdienst: 4400,-DM (brutto)
01.09.-30.09.2000 arbeitslos ALG: 653,70DM
01.10.-31.12.2000 Studium Bafög: 378,-DM (f.3 Monate)

Wie hoch ist der Ausbildungsfreibetrag für das Kind?

Hab schon mal gerechnet.Kann mir einer sagen, ob das richtig ist?

5900*8300/10300(Einn.im ZR* Eink. im KJ/ Einn. im KJ)=4754,37 - 2700(9/12 v.3600)=2054,37
378-360(da Kostenpauschale nicht gezwölftelt wird!?)=18

3150 (9/12 v.4200)-2054,37-18= 1077,63 rund 1078 DM Ausbildungsfreibetrag.

Danke, Sandra

hi sandra,
heisst du auch laura? oder wer schreibt noch auf „tarco…“

egal!

dann wollen wir mal:

Ermittlung des abziehbaren ausbildungsfreibetrages

annahme (beide ausbildungen auswärtig untergebracht und
kind älter als 18, weil ja student :wink:

daraus folgt ausbildungsfreibetrag 4.200,- DM

9/12 davon, weil für 07-09 kein ausbildfreib. : 3.150,00 DM

wird nicht gekürzt um einkünfte aus 07+08 (§ 33a Abs. 4 Satz 3)

ermittlung der einkünfte und bezüge:

gehalt (01-06) 5.900,00 DM

  • AN WK pausch (12telt) 1.000,00 DM
    verbleiben 4.900,00 DM

bezüge
bafög (3*378,-DM) 1.134,00 DM
(hier nur der zuschuss,
nicht der darlehensteil!)

  • kostenpauschale 90,00 DM
    (und sie wird doch ge 12/telt)
    verbleiben 1.044,00 DM

summe einkünfte/bezüge 5.944,00 DM
davon Anrechnungsfrei 2.700,00 DM
(auch hier 9/12tel!)
Anzurechnendene E./B. 3.244,00 DM
Ausbildfreib. 3.150,00 DM
Differenz -94,00 DM

—> Pech gehabt, zu viel verdiehnt!!!

5900*8300/10300(Einn.im ZR* Eink. im KJ/ Einn. im KJ)=4754,37 - :2700(9/12 v.3600)=2054,37
378-360(da Kostenpauschale nicht gezwölftelt wird!?)=18

nein,das geht so nicht (die prozentuale aufteilung machst du nur, wenn die einkünfte nicht direkt zuordbar sind (sind sie bei dir aber, da sie ja nur in 01-06 zufolssen!)

und wo hast du gelesen, das die kostenpauschale nicht ge12telt wird? Das gilt im rahmen der ermittlung der einkünfte des kindes zwecks kinderfreibetrag, genauso wie die werbungskosten-
pauschale ja eigentlich da auch nicht ge 12telt wird!!!
leider nur schlechte nachrichten, aber so ist das leben…

gruss

vom showbee

Hallo showbee,

Die Kostenpauschale wird bei den Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EstG nicht gezwölftelt (Quelle: Steuerlehre 2 vom Gabler Verlag, 18. Auflage Seite 362). Da § 33a Abs. 4 für Abs.1 bis 3 gilt, wegen der Zwölftelung, und bei allen die Kostenpauschale nicht erwähnt wird,
dachte ich beim Ausbildungsfreibetrag auch nicht.
Weil der Wk-Pauschbetrag nicht gezwölftet wird, ist doch meine Rechnung richtig, oder nicht? 2000 DM werden doch vom Jahresbrutto abgezogen und dann in die Verhältnisgleichung eingesetzt. Sicher bin ich mir nur bei den Bezügen nicht.
Bafög 378,- DM für 3 Monate (126 DM im Monat), als setze ich nur den Zuschuß von 63 DM im Monat an, oder wie meinst du das? Und das ALG fällt ganz weg?

Mein Problem ist nur, daß mein Est- Programm (Wiso) anders rechnet, anders als du und auch als ich.

Und noch was, sei bitte nicht so feindselig mit deiner Wortwahl.
Aber trotzdem danke.

Sandra

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hi sandra,

Die Kostenpauschale wird bei den Unterhaltsaufwendungen nach §
33a Abs. 1 EstG nicht gezwölftelt (Quelle: Steuerlehre 2 vom
Gabler Verlag, 18. Auflage Seite 362). Da § 33a Abs. 4 für
Abs.1 bis 3 gilt, wegen der Zwölftelung, und bei allen die
Kostenpauschale nicht erwähnt wird,
dachte ich beim Ausbildungsfreibetrag auch nicht.

das sehe ich anders, in der 20. auflage wird darüber kein wort verloren, auch der §33a Abs. 4 schreibt mir in der 2000er fassung nichts aehnliches…

auch in einem anderen nachschlagewerk stand was von zwöftelung!
dito gilt das in dem fall für den wk pausch! die zwöftelung ist nur bei der berechnung der einkünfte/bezüge von zu unterstüzenden personen zu benutzen. bei der ermittlung des zu versteuernden einkommens des kindes (wenn es eine eigene EStE abgibt, werden diese beträge nicht gezwölftelt)

Weil der Wk-Pauschbetrag nicht gezwölftet wird, ist doch meine
Rechnung richtig, oder nicht? 2000 DM werden doch vom
Jahresbrutto abgezogen und dann in die Verhältnisgleichung
eingesetzt.

also, einen fehler hatte ich auch drinn, die verhältnisrechnung gilt für die einkünfte, die bezügen werden den jeweiligen monaten zugerechnet. und die bezüge werden voll angerechnet, nur die einkünfte werden begrenzt abgezogen (die 3.600,- DM grenze)!

Sicher bin ich mir nur bei den Bezügen nicht.
Bafög 378,- DM für 3 Monate (126 DM im Monat), als setze ich
nur den Zuschuß von 63 DM im Monat an, oder wie meinst du das?

korrekt, ein darlehen ist ja auch keine betriebseinnahme bei einem gewerbetreibenden sondern verhält sich neutral!

Und das ALG fällt ganz weg?

das kam doch in einem monat, für den kein ausbildungsfreibetrag gewaehrt werden kann (weil die sachliche voraussetzung ausbildung fehlt), die übergangs-4-monatsregel gilt auch hier nicht, sondern nur bekommt das kind einen kinderfreibetrag oder nicht. hier fällt der KiFB nicht weg, nur der ausbildfreib. wird nicht gewaehrt!

Mein Problem ist nur, daß mein Est- Programm (Wiso) anders
rechnet, anders als du und auch als ich.

ich rechne mal mit meinem nach!

Und noch was, sei bitte nicht so feindselig mit deiner
Wortwahl.

ich? verstehe ich nicht. meinst du das mit „pech gehabt“ - war ironisch gemeint. wenn du dich irgendwie angegriffen gefühlt hast: sorry, war nicht so gemeint!

Aber trotzdem danke.

Sandra

ja, mal sehen was ich noch rausbekomme.

bis dembald hier

der showbee

Hallo,

ich habe noch mal in meiner Auflage nachgesehen. Im Kapitel über Ausbildungsfreibeträge wird auf das Kapitel Unterhaltszahlugen hingewiesen, daß diese Rechnungen auch auf ABFB anzuwenden sind.
Bezüge müßten danach auch in die Verhältnisgleichung eingesetzt werden.
Nach meiner neuen Rechnung müßte dann ein ABFB von 987,37 DM rauskommen.

Sandra