Förderungsfähige Ausbildungen
Förderungsfähig sind berufliche Ausbildungen in einem
anerkannten Ausbildungsberuf und berufsvorbereitende
Bildungsmaßnahmen.
Für Ausbildungen:
Förderungsfähig ist eine betriebliche oder außerbetriebliche
Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Für die
Ausbildung muss ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen worden
sein, der bei der zuständigen Stelle in das
Ausbildungsverzeichnis eingetragen worden ist. BAB wird nur
für die erste Ausbildung geleistet. Sollten Sie bereits eine
Ausbildung begonnen aber nicht beendet haben, könnte eine
erneute Ausbildung trotzdem in Betracht kommen. Wenn Sie
hierzu nähere Informationen wünschen, können Sie mit Ihrem
Berufsberater des Ausbildungsmarktpartner-Teams Ihrer Agentur
für Arbeit in Verbindung setzen.
Gut dann schiebe ich mal auch Genaueres zu BAB nach:
BAB ausschließende Leistungen
Erhalten Sie von einer anderen Behörde oder einem anderem Amt aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung eine Leistung, die mit der BAB vergleichbar ist, darf BAB nicht geleistet werden.
Nun ist die große Frage, ob diese Leistung, die 353 EUR, nicht genau dieses sind.
Persönliche Voraussetzungen
Voraussetzungen, die der Antragsteller erfüllen muss, um Berufsausbildungsbeihilfe zu erhalten
Sowohl für Ausbildungen als auch für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen geltende Voraussetzungen:
Spezielle Voraussetzungen für die Förderung einer Ausbildung:
Als Auszubildende® erhalten Sie eine BAB, wenn Sie während der Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können, weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist. Sind Sie älter als 18 Jahre oder verheiratet (oder waren verheiratet) oder haben mindestens ein Kind, können sie auch eine BAB erhalten, wenn sie zwar nicht bei Ihren Eltern aber in der Nähe des Elternhauses leben.
Eine berufliche Ausbildung wird nur dann mit BAB gefördert, wenn Ihnen die erforderlichen Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts, für die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen („Gesamtbedarf“) nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Auf den „Gesamtbedarf“ wird im Rahmen einer Bedürftigkeitsprüfung Ihr eigenes Einkommen, ebenso das Einkommen Ihrer Eltern und Ihres Ehegatten bzw. Lebenspartners angerechnet, soweit das jeweilige Einkommen bestimmte Freibeträge übersteigt. Näheres zum „Gesamtbedarf“ und zur Einkommensanrechnung können Sie unter „Höhe und Dauer“ bei den Themen „Gesamtbedarf“ und Anrechnung von Einkommen" erfahren.
Also ist das Wichtigste auch, wohnt man noch zu Hause oder in eigener Wohnung, und ob die Leistung, die bereits gezahlt wird, vergleichbar mit BAB ist.