Hallo,
ich habe offen gestanden die Frage nicht verstanden. Geht es um das erste oder das letzte Ausbildungsjahr? In welchem Ausbildungsjahr ist sie?
Hier gibt es die Reglungen aus dem handwerklichen Bereich:
- Verlängerung der Ausbildungszeit
In Ausnahmefällen kann die Handwerkskammer auf Antrag die Ausbildungszeit durch Hoheitsakt verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (§ 27 b Abs. 2 HwO.) Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. In beiderseitigem Einvernehmen, d. h. vertraglich können Ausbildungsbetrieb und Auszubildender das Ausbildungsverhältnis dagegen nicht verlängern, da ein solcher Vertrag gem. §§ 28, 18 BBiG nichtig wäre.
Solche Ausnahmefälle sind z. B.
■ erkennbare schwere Ausbildungsmängel
■ längere Ausfallzeiten (z. B. infolge Krankheit)
Eine Erhöhung der Vergütung tritt durch die Verlängerung nicht ein.
TIPP
Bei schlechten schulischen Leistungen sollten Sie Ihren Auszubildenden zur kostenlosen Nachhilfe, den ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) anmelden.
Der Antrag soll rechtzeitig vor Ablauf des Berufsausbildungsverhältnisses gestellt werden. Antragsformulare gibt’s bei der Prüfungsabteilung.
Eine Verlängerung nach § 27b HwO schließt eine anschließende Verlängerung wegen nicht bestandener Prüfung gem. § 21 Abs. 3 BBiG nicht aus. Umgekehrt ist nach einer Verlängerung nach § 21 Abs. 3 BBiG eine Verlängerung nach § 27 a HwO nicht mehr möglich.
Quelle:
http://www.hwk-koeln.de/Aus_und_Weiterbildung/02_Ber…
Im maßgebenden BBiG habe ich keine klaren Aussagen gefunden.
http://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/
Am sinnvollsten ist es m.E. die für die Prüfungen zuständige Stelle zu befragen. Ggf. wird das Ergebnis der Zwischenprüfung sehr entscheidend sein.
AbH kann man übrigens jederzeit bei der Arbeitsagentur beantragen.
3 Wochen Krankheit finde ich noch keinen langen Zeitraum. Wenn sie Seminare versäumt hat, kann sie diese evtl. zu einem anderen Zeitpunkt nachholen, z.B. beim folgenden Ausbildungsjahr.
Gruß
RHW