Hallo liebe Experten,
ich habe eine abgeschlossene Berufsausbildung und bin in diesem Beruf schon seit über 10 Jahren tätig (angestellt).
In den letzten 3 Jahren habe ich eine privat finanzierte Ausbildung neben meinem Job gemacht (Heilpraktiker). Ich wollte mal sehen, ob das was für mich ist, ob ich`s evtl. zum Beruf mache. Die Wahrscheinlichkeit ist - so denke ich - eher gering, aber ausgeschlossen ist es für mich nicht.
Nun habe ich meine Steuererklärung 2001 zurückbekommen und das FA erkennt die Ausbildungskosten nicht an, da „kein erkennbarer Wille da ist, in dem neuen Beruf tätig zu werden“. Gefragt haben sie mich das nicht, sondern nur, ob ich z.Zt. in diesem Beruf tätig bin.
Meine Frage: habe ich eine Chance, diese Kosten doch noch anerkennen zu lassen. Reicht es, wenn ich erkläre, dass ich sehr wohl vorhabe, in diesem Beruf tätig zu sein? Muss ich das irgendwie beweisen? Falls es dann doch nicht klappt (Durchfallquote bei den HP-Prüfungen 90%), muss ich dann was zurückzahlen?
Bin für eure Tips sehr dankbar!!!
Viele Grüße,
Traveller
Hi Traveler!
hatte heute grade ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 13.02.2003 in der Hand. Das Aktenzeichen lautet IV R 44/01. Es ging so ziemlich genau um den selben Sachverhalt, wie bei dir. Eine langjährige Bilanzbuchhalterin hatte sich zur Heilpraktikerin ausbilden lassen. Der Abzug der Ausbildungskosten wurde jedoch nur zugelassen, weil Sie den „erkennbaren Willen“ zur Ausübung des Berufes gezeigt hat, in dem sie nämlich eine eigene Praxis aufgemacht hat, aus der sie mittlerweile sogar Gewinn erzielt. Für dich sehe ich aufgrund dieser Entscheidung fpr die Anerkennung deiner Kosten keine große Chance, es sei denn du kannst den Sachverhalt noch`n bischen verdrehen.
Das Urteil findest du entweder im Bundessteuerblatt 2003 Teil II Seite 698 ff oder wahrscheinlich unter www.bundesfinanzhof.de
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Hallo Barul,
danke für deine schnelle Antwort … auch wenn sie nicht ganz so ausgefallen ist, wie ich es mir erwünscht hätte. Naja, kann man nix machen.
Danke dir nochmal,
Traveller
So ganz aussichtslos sehe ich die Sache nicht. Wann liegt denn ein „erkennbarer Wille“ zur Ausübung der Tätigkeit vor? Wenn jemand eine privat finanzierte Ausbildung zum Heilpraktiker durchgeführt, liegt m. E. schon ein erkennbarer Wille vor. Denn wer bindet sich die Kosten ans Bein, wenn er nicht vor hat, den Beruf auch mal auszuüben?
Ich würde Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und beantragen, die Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Zur Begründung würde ich ausführen, dass sehr wohl ein ernsthafter Wille zur Ausübung des Beruf eines Heilpraktiker besteht, weil die Kosten aus der eigenen Tasche bestitten werden. Sollte das Finanzamt dann noch nicht bereit sein, die Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen, würde ich beantragen, den Bescheid nach § 165 AO in diesem Punkt für vorläufig erklären, da erst nach Ablegung der Prüfung eine abschließende Beurteilung möglich ist.
Wenn Du dann (irgendwann in der Zukunft) Deine Prüfung abgelegt und bestanden hast, kann es natürlich sein, dass das Finanzamt die Kosten nachträglich nicht mehr anerkennt, wenn Du nicht nachweisen kannst, dass Du nicht ernsthaft versucht hast, eine Anstellung in dem Beruf zu bekommen, bzw. den Beruf als selbständige Tätigkeit auszuüben.
So ganz aussichtslos sehe ich die Sache nicht. Wann liegt denn
ein „erkennbarer Wille“ zur Ausübung der Tätigkeit vor? Wenn
jemand eine privat finanzierte Ausbildung zum Heilpraktiker
durchgeführt, liegt m. E. schon ein erkennbarer Wille vor.
Denn wer bindet sich die Kosten ans Bein, wenn er nicht vor
hat, den Beruf auch mal auszuüben?
…Das finde ich ja eben auch!!!
Ich würde Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und
beantragen, die Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Zur Begründung würde ich ausführen, dass sehr wohl ein
ernsthafter Wille zur Ausübung des Beruf eines Heilpraktiker
besteht, weil die Kosten aus der eigenen Tasche bestitten
werden.
Wenn das Finanzamt sich tatsächlich darauf einlässt und die Kosten
jetzt als Werbungskosten anerkennt, kann es mir dann passieren,
dass es in ein paar Jahren dann Geld zurückfordert - also wenn ich
bis dann nicht selbständig bin?
Sollte das Finanzamt dann noch nicht bereit sein, die
Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen, würde ich
beantragen, den Bescheid nach § 165 AO in diesem Punkt für
vorläufig erklären, da erst nach Ablegung der Prüfung eine
abschließende Beurteilung möglich ist.
Wenn Du dann (irgendwann in der Zukunft) Deine Prüfung
abgelegt und bestanden hast, kann es natürlich sein, dass das
Finanzamt die Kosten nachträglich nicht mehr anerkennt, wenn
Du nicht nachweisen kannst, dass Du nicht ernsthaft versucht
hast, eine Anstellung in dem Beruf zu bekommen, bzw. den Beruf
als selbständige Tätigkeit auszuüben.
Danke dir schonmal für den Funken Hoffnung…
Wär schön, wenn du mir zum Rest auch noch eine Einschätzung geben könntest…
Gruß,
Traveller
Danke dir schonmal für den Funken Hoffnung…
Wär schön, wenn du mir zum Rest auch noch eine Einschätzung
geben könntest…
Zu welchem Rest?
Sorry, der „Rest“ verbirgt sich als Zitat in meiner letzten Anfrage. (ist also kursiv blau). Hab da wohl was falsch eingegeben… 
Gruß,
Traveller