Ausbildungskosten

Hallo,

vieleicht kann mir jemand helfen?
Eine Bekannte ist durch Ihre Prüfung gerauscht und wurde daraufhin von Ihrem Betrieb entlassen!
Nun stellt sich die Frage darf er das und wie kommt Sie an Ihren Abschluß bzw was für kosten kommen auf Sie zu???

Gruß Marko

Hallo,
Eine Bekannte ist durch Ihre Prüfung gerauscht und wurde
daraufhin von Ihrem Betrieb entlassen!
Nun stellt sich die Frage darf er das und wie kommt Sie an
Ihren Abschluß bzw was für kosten kommen auf Sie zu???

Hallo Marko,

für die rechtlichen Aspekte Deiner Frage kann ich (leider) keine Auskunft geben. Dazu bin ich weder Experte, noch sind die vorliegenden Angaben zu Deiner Bekannten ausreichend.

Meine Empfehlung:
Es sollten alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, damit Deine Bekannte die Chance erhält, dass Sie die Prüfung wiederholen kann.
Sofern dies in dem bisherigen Ausbildungsbetrieb nicht (mehr) möglich sein sollte, könnte Ihr Euch an die für den Ausbildungsberuf zuständige Kammer (z.B. IHK, Handwerks- oder Landwirtschaftskammer) wenden. Dort gibt es Ansprechpartner für Fragen/Probleme im Zusammenhang mit der Ausbildung. Diese (ich glaube sie heißen:smile: Ausbildungsberater dürften mit der Situation, in der Deine Bekannte sich derzeit befindet, Erfahrung haben: Sie werden Euch profunde Auskunft geben können.

Die Chance die Prüfung nachzuholen (vielleicht auch erst in einem Jahr - ich weiß nich, ob es eher möglich ist) sollte auf jeden Fall jetzt geprüft werden.
Warum?
Ohne abgeschlossene Berufsausbildung hat Deine Bekannte weniger gute Startchancen in das Berufsleben. Anders formuliert: sollte Deine Bekannte jetzt „aufgeben“ wird sich diese Entscheidung möglichweise auf Ihr ganzes Berufsleben negativ auswirken.
Ich vermute, dass sich die rechtliche Situation so darstellt, dass Deine Bekannte Unterstützung bekommt, wenn sie glaubhaft versichern kann, dass Sie die Wiederholung der Prüfung bestehen wird.

Grüsse aus Lüneburg

Heiner Gierling

Hallo Marko,

da sträuben sich mir die Haare. Grundsätzlich erst mal (ohne weiter Umstände zu kennen) ein kurzer Auszug aus dem BBiG (Berufs-bildungsgesetz)

Beginn und Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses:
§ 14
(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit
(2) Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlußprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlußprüfung
(3) Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

§ 15

(2) Nach der Probezeit aknn das BAV nur gekündigt werden

  1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
  2. vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
    (3) Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
    (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. …

Wichtig für deine Bekannte ist vor allem §14, 3

Also: direkt Kontakt mit der zuständigen Handelskammer aufnehmen.

Viele Grüße
Yvonne

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Hallo Marko,
die beiden Artikel sind grundsätzlich richtig und sollten auch von deiner Freundin durchgeführt werden. Deine Freundin hat das allgemeine Recht sich zur nächsten Prüfung anzumelden. Kosten sind bei der IHK zu erfahren.

Ich wünsche euch beiden alles Gute und viel Erfolg.

Gruß
Martin

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