Ausbildungsplatz kündigen

Hallo und lieben Gruß an das www-forum.

Gern würde ich mal eine Frage bezüglich einer Kündigung eines Ausbildungsplatzes loswerden:

Ein Azubi als Koch in einem ländlichen Gasthaus (Ausbildungsbeginn 1.8.05) ist leider nicht zufrieden mit seinen Ausbildungsplatz und möchte daher die Ausbildungsstelle wechseln, aber dennoch weiter als Koch lernen.

Die Arbeitszeiten sind i.d.R. von 10-23 Uhr, wobei dem Azubi oft erst gegen Mittag vom Chef gesagt wird wie lange er an diesem Tag arbeiten muss. Einen richtigen Arbeitsplan gibt es daher nicht. Bei Mehrarbeiten (was gerade um die Feiertage Weihnachten/Ostern vorgekommen ist) werden keine Ausgleichstage angeboten.
Außerdem Küchenchef arbeitet nur noch dieser Lehrling in der Küche, was ziemlich einen reichlichen Arbeitsaufwand bedeutet. Leider können wohl der Küchenchef und der Azubi auch nicht so recht miteinander. Die Zahlung der Ausbildungsvergütung ist in den ersten Monaten immer wieder viel zu spät vorgenommen worden und kommt auch noch heute hin und wieder vor.

Nun zu meiner Frage: ist es nach der Probezeit möglich unter Angabe dieser Gründe den Ausbildungsplatz als Koch zu wechseln? Wenn ja, wäre es dann eine Zeit von vier Wochen, oder kann der Azubi nicht einfach so zu einem anderen Gasthaus oder Hotel wechseln?

Kann mir da jemand weiterhelfen?

Vielen Dank für die Mühe

Hallo,

Nun zu meiner Frage: ist es nach der Probezeit möglich unter
Angabe dieser Gründe den Ausbildungsplatz als Koch zu
wechseln? Wenn ja, wäre es dann eine Zeit von vier Wochen,
oder kann der Azubi nicht einfach so zu einem anderen Gasthaus
oder Hotel wechseln?

Generell ist die Kuendigungsfrist im Ausbildungsvertrag geregelt und normaler Weise betraegt sie 4 Wochen. Eine Bitte meinerseits: Nicht kuendigen bevor ein neuer Ausbildungsbetrieb gefunden worden ist. Dass die Arbeitszeiten in der Kochbranche nicht mit Buero zu vergleichen ist, ist jedem bekannt. Der „neue“ Ausbildungsbetrieb wird auf jeden Fall fragen, warum die Ausbildung nicht fortgesetzt wird. Die Argumente, dass man mit dem Chef nicht klarkommt und die Arbeitszeiten nicht akzeptabel sind, werden keinen positiven Eindruck machen…
Vielleicht ist es besser, in den sauren Apfel zu beissen, als ohne Ausbildung darzustehen.
Gruss,
Alfred

Ich muss da nochmal eine Frage hinterher stellen:

Ist es richtig das in der Gastronomie andere Arbeitszeiten gelten als sonst normalerweise im Arbeitszeitgesetz stehen?
Gibt es in Hotels, Gaststätten und Restaurant nicht eine besondere Regelung das die Mitarbeiter über 10 Stunden arbeiten dürfen?

Wie genau die Regelungen aussehen weiß ich nicht, es sollte aber bekannt sein das es gerade an Feiertagen oder bei Extraveranstaltungen vorkommt das die Angestellten länger als 8 Std. arbeiten, dafür gibt´s dann Freizeitausgleich. (So kenne ich es)
In der Gastronomie sind die Arbeitszeiten halt anders, gerade in kleinen Betrieben mit wenig Personal. Wenn man sich auf eine Gastronomie Ausbildung einlässt sollte man sich dessen im voraus bewußt sein.

Ist es richtig das in der Gastronomie andere Arbeitszeiten
gelten als sonst normalerweise im Arbeitszeitgesetz stehen?

Hallo Sandra, dass was in der Gastronomie gilt, steht auch im Arbeitszeitgesetz. Man muss sich halt die besonderen Regelungen da drin genau ansehen.

Gibt es in Hotels, Gaststätten und Restaurant nicht eine
besondere Regelung das die Mitarbeiter über 10 Stunden
arbeiten dürfen?

Zumindest nichts, was nicht grundsätzlich im Arbeitszeitgesetz schon geregelt wäre.

MfG

In der Gastronomie sind die Arbeitszeiten halt anders, gerade
in kleinen Betrieben mit wenig Personal. Wenn man sich auf
eine Gastronomie Ausbildung einlässt sollte man sich dessen im
voraus bewußt sein.

Vielen Dank für die Antworten an alle!

Ich denke der Junge war sich bei seiner Berufswahl bewusst das es in dieser Branche keinen „normalen“ Arbeitszeiten gibt. Nur werden ihm die Ausgleichszeiten halt nicht gegeben wenn er an Feiertagen oder besonderen Veranstaltungen lange arbeiten musste. D.h. er hat ein wahnsinniges großes Guthaben an Stunden, aber keine Möglichkeit diese Stunden durch Freizeit wieder auszugleichen.

Kann mir da jemand weiterhelfen?

Vielen Dank für die Mühe

Generell solltest Du versuchen, Deine Ausbildung möglichst zu beenden. Selbstverständlich gibt es Möglichkeiten, die Ausbildung auch vorher zu beenden. Zum einen mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn das Berufsziel aufgegeben werden soll oder durch einen Aufhebungsvertrag. Du solltest jedoch mit der Ausbildungsberatung Deiner zuständigen Kammer (IHK) vorab UNBEDINGT Kontakt aufnehmen, um sich ausführlicher beraten zu lassen. Dort gibt es sog. „Ausbildungsberater“, die Dir bei der Vermittlung eines alternativen Arbeitsplatzes behilflich sind und Dich in allen Rechtsfragen umfassend beraten.

Was viele Azubi`s tun und von dessen Verhalten ich dringendst abrate: „Sie gehen einfach nicht mehr in den Ausbildungsbetrieb und schmeißen die Lehre von Heute auf Morgen hin“.

Dazu eine kleine Anmerkung: Wenn Auszubildende sich von heute auf morgen nicht mehr in der Praxis, dem Büro oder Betrieb blicken lassen, kann der Arbeitgeber Schadenersatz geltend machen. Das gilt aber nur, wenn deshalb konkrete Arbeiten liegen bleiben und dadurch nachweisbare Kosten entstehen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Nach dem Erfurter Urteil kommt ein solcher Schadenersatz durchaus bei Abbruch der Ausbildung in Betracht. Doch laut Gesetz könne dabei nur geltend gemacht werden, „was ein vernünftiger Geschädigter für erforderlich halten muss“.

Wenn Du in der Berufsschule ein Lehrer Deines Vertrauens hast, kann auch der Dir weiter helfen (doch Vorsicht, die wollen es meistens nicht mit dem Meister aus dem Ausbildungsbetrieb verscheißern).
Hier noch einige Begrifflichkeiten zum Thema: Arbeitszeiten bei Auszubildende:

Was ist Arbeitszeit?

Arbeitszeit ist die Zeit, die du jeden Tag in deinem Betrieb verbringst. Die Pausen gehören nicht zur Arbeitszeit. Die Zeiten, die du in der Berufsschule verbringst, werden dir auf die Arbeitszeit angerechnet. Deine tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit ist in deinem Ausbildungsvertrag festgelegt.

Die Arbeitszeit in deinem Ausbildungsvertrag wird dabei entweder durch einen bestehenden Tarifvertrag oder durch die Arbeitszeitgesetze beschränkt. Wenn du weniger als 40 Stunden in der Woche arbeiten musst, ist dies ein ziemlich sicheres Zeichen dafür, dass für dich ein Tarifvertrag gilt, den deine Gewerkschaft in deiner Branche abgeschlossen hat.

Arbeitszeit für Minderjährige

Für Minderjährige gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Die Arbeitszeit für Jugendliche ist nach Jugendarbeitsschutzgesetz auf acht Stunden täglich und auf vierzig Stunden in der Woche begrenzt. Beträgt die Arbeitszeit an einzelnen Tagen weniger als acht Stunden, können minderjährige Azubis an den anderen Arbeitstagen derselben Woche bis zu achteinhalb Stunden beschäftigt werden (§8 Jugendarbeitsschutzgesetz). Das gilt auch, wenn für Azubis eine Gleitzeitregelung gilt.

Deine Arbeitszeit muss durch im voraus feststehende Pausen unterbrochen werden. Bei einer Arbeitszeit zwischen viereinhalb und sechs Stunden hast du Anspruch auf mindestens eine halbe Stunde Pause, bei höheren Arbeitszeiten muss die Pause mindestens eine Stunde betragen.

Zwischen 20.00 und 6.00 Uhr darfst du nicht beschäftigt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte Gewerbezweige - zum Beispiel Bäcker - und für den Schichtbetrieb.

Für Jugendliche gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (§15 Jugendarbeitsschutzgesetz). Der Samstag ist arbeitsfrei (§16 Jugendarbeitsschutzgesetz). Das gilt selbstverständlich auch für den Sonntag und für Feiertage (§17,18 Jugendarbeitsschutzgesetz). Ausnahmen von diesem Arbeitsverbot gibt es in Branchen wie der Gastronomie und der Landwirtschaft. Hier gelten spezielle Regelungen: Wirst du an einem Sonntag beschäftigt, muss dir in der folgenden Woche ein Ersatzruhetag gewährt werden. Wirst du an einem Feiertag beschäftigt, der auf einen Werktag fällt, muss dir innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden. Und: Am 25. Dezember, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai dürfen Jugendliche unter keinen Umständen beschäftigt werden!

Anrechnung der Berufsschulzeiten bei Minderjährigen

Ein Berufsschultag, der mehr als fünf Unterrichtsstunden umfasst, muss mit acht Zeitstunden auf die Arbeitszeit angerechnet werden (§9 Jugendarbeitsschutzgesetz). Allerdings nur einmal die Woche. Wenn es zwei Berufsschultage gibt, wird beim zweiten nur noch die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen angerechnet. Etwas anderes gilt bei Blockunterricht: Beträgt der Unterricht in der Blockwoche mindestens 25 Stunden und sind diese auf fünf Tage verteilt, wird die Blockwoche mit 40 Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet. Während der Blockwoche sind allerdings betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden in der Woche zulässig.
Arbeitszeit für Volljährige

Aber auch für Azubis über 18 Jahre gibt es Beschränkungen. Die tägliche Höchstarbeitszeit liegt bei acht Stunden (§3 Arbeitszeitgesetz). Sie kann aber zeitweise auf zehn Stunden verlängert werden. Für volljährige Azubis gibt es keine gesetzliche Regelung, welche die 5-Tage-Woche vorschreibt, der Samstag ist im Arbeitszeitgesetz ein ganz normaler Werktag. Volljährige dürfen in bestimmten Branchen auch Sonntags und an Feiertagen beschäftigt werden, wenn die Arbeit nicht an anderen Tagen erledigt werden kann (§9,10 Arbeitszeitgesetz). Allerdings müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr arbeitsfrei sein. Außerdem steht dir für die Beschäftigung an Sonntagen ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von zwei Wochen gewährt werden muss. Für die Beschäftigung an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, steht dir ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von acht Wochen gewährt werden muss (§11 Arbeitszeitgesetz).

Du musst also nach dem Arbeitzeitgesetz an sechs Tagen die Woche insgesamt bis zu 48 Stunden, zeitweise sogar bis zu 60 Stunden die Woche arbeiten. Trotzdem gilt für fast alle volljährigen Azubis ebenfalls die 5-Tage-Woche, weil sie in Tarifverträgen festgelegt ist.

Auch bei Azubis über 18 Jahren muss die Arbeitszeit durch im voraus feststehende Pausen unterbrochen sein. Die Pause muss bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens 30 Minuten lang sein, bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten. Du darfst nicht länger als sechs Stunden ohne Ruhepause beschäftigt werden (§4 Arbeitszeitgesetz).
Anrechnung der Berufsschulzeiten bei Volljährigen

Auch Volljährige sind nach für den Berufsschulunterricht freizustellen, die Teilnahme am Unterricht geht der betrieblichen Ausbildung vor (§15 Berufsbildungsgesetz). Das gilt auch dann, wenn du nicht mehr schulpflichtig bist. Die Freistellung umfasst dabei nicht nur die reine Unterrichtszeit, sondern auch die Zeiten des notwendigen Verbleibs in der Berufsschule, zum Beispiel unterrichtsfreie Zeiten, Pausen und die Wegzeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb.

Die Berufsschulzeit ist also auf die vertragliche Arbeitszeit anzurechen, allerdings gibt es einen Haken: Eine Freistellung ist nur dann möglich, wenn sich Unterrichtszeit und Ausbildungszeit überschneiden. Findet die Berufsschule also zu Tageszeiten statt, an denen nicht regelmäßige Ausbildung statt findet, erfolgt keine Freistellung und keine Anrechnung. Es kann also passieren, das Auszubildende in bestimmten Fällen weit über die vertraglich geregelte Arbeitszeit hinaus Zeit in Berufsschule und Betrieb verbringen, die absolute Höchstgrenze liegt dabei bei der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitzeit von 48 Stunden.

Oft verlangen Ausbilder von volljährigen Azubis, dass sie nach der Berufsschule noch in den Betrieb kommen sollen. Hier gilt: Von der täglichen Arbeitzeit wird die gesamt Zeit in der Berufsschule abgezogen, falls die Berufsschule während der üblichen Arbeitszeit statt findet. Außerdem wird der Weg von der Berufsschule in den Betrieb auf die Arbeitzeit angerechnet. Ist die Zeit, die der Azubi nach der Berufsschule noch im Ausbildungsbetrieb verbringen kann zu kurz, um dem Ausbildungszweck zu dienen - weniger als 20 Minuten - kann der Ausbilder die Rückkehr des Azubis nicht verlangen.

Ein Beispiel:
Ein Azubi hat eine vertraglich vereinbarte 40-Stunden-Woche. Die betriebliche Arbeitszeit des Azubis dauert täglich von 9 bis 18 Uhr. Der Berufsschulunterricht findet einmal wöchentlich von 8 bis 13.30 Uhr statt. Für die Fahrt in den Betrieb benötigt der Auszubildende 45 Minuten. In diesem Fall muss er nach dem Berufsschulunterricht von 14.15 bis 18 Uhr im Betrieb anwesend sein. Da zwischen 8 Uhr und 9 Uhr keine betriebliche Ausbildung stattfindet, ist eine Freistellung in dieser Zeit nicht möglich. Nimmt man nun die Summe der Berufsschulzeiten und der betrieblichen Ausbildungszeiten, kommt der Auszubildende auf 41 Stunden wöchentliche Arbeitszeit. Diese Mehrarbeit muss er hinnehmen und zwar bis zu einer Höchstgrenze von 48 Stunden.

Dies führt zu immensen Ungerechtigkeiten: Besonders hart trifft es Auszubildende mit ungewöhnlichen Arbeitszeiten wie zum Beispiel Bäcker. Es kann aber auch vorkommen, dass Auszubildende in ein und demselben Betrieb unterschiedliche Klassen besuchen und an unterschiedlichen Tagen beschult werden. Sind die betrieblichen Ausbildungszeiten unregelmäßig, kann dies bedeuten, dass einigen Auszubildenden die Berufsschulzeit voll angerechnet wird, anderen nicht. Einige zuständige Stellen haben sich in Richtlinien für die weitere Anrechnung von acht Stunden ausgesprochen. In großen Betrieben wird die Freistellung oftmals in Betriebsvereinbarungen geregelt. Trotz des Urteils kommt es immer wieder zu starken Ungerechtigkeiten, die Situation ist für viele Auszubildende und Ausbilder unübersichtlich. Die Gewerkschaften fordern seit langem eine gesetzliche Klarstellung, aber auch im neuen Berufsbildungsgesetz hat sich nichts geändert!

Überstunden

Überstunden nur freiwillig!

Das mag sich jetzt für viele Azubis seltsam anhören aber: Überstunden musst du als Azubi – im Gegensatz zu normalen Mitarbeitern - nur freiwillig machen. Warum? Du machst keine Ausbildung, um zu arbeiten, sondern um zu lernen, und die normale vereinbarte Arbeitszeit reicht aus, um die Lerninhalte zu vermitteln. Daraus ergibt sich auch folgender Grundsatz: Auch die Überstunden müssen immer dem Zweck der Ausbildung dienen, d.h. dein Ausbilder oder eine ausbildungsbeauftragte Person müssen anwesend sein, wenn du Überstunden leistest!

Wie viele Überstunden darf ich maximal machen?

Wenn du Überstunden freiwillig machst gilt: Minderjährige dürfen nicht mehr als 40 Stunden die Woche arbeiten, volljährige normalerweise nicht mehr als 48 Stunden und nur in Ausnahmefällen bis zu 60 Stunden!

Achtung: Wenn du nach der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeit noch im Betrieb bist, und es kommt zu einem Arbeitsunfall, kannst du richtige Probleme bekommen, weil die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft unter Umständen nicht zahlt. Falls dein Betrieb sich nicht an das Jugendarbeitsschutzgesetz oder das Arbeitszeitgesetz hält, kannst du ihn bei der Gewerbeaufsicht anzeigen.

Mehrarbeits- und Zeitzuschläge

Überstunden müssen dir selbstverständlich besonders vergütet oder in Freizeit ausgeglichen werden und zwar mit einer angemessenen Zuschlag (§17 Berufsbildungsgesetz). Viele Tarifverträge legen solche Mehrarbeitszuschläge und Spätarbeitszulagen fest. Aber auch, wenn kein Tarifvertrag einen Zuschlag regelt, muss die Bezahlung bei Überstunden mit einem Zuschlag erfolgen, der sich an tariflichen Regelungen in ähnlichen Branchen orientiert. Wenn die Überstunden in Freizeit ausgeglichen werden, erhältst du einen Zeitzuschlag.

Überstunden auszahlen oder Freizeitausgleich?

Wenn du dich jetzt fragst, ob sich Überstunden für dich lohnen, rechne dir folgendes aus: Teile deine monatliche Ausbildungsvergütung durch 30 Tage. Teile diesen Betrag dann durch deine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit, zum Beispiel 8 Stunden. Schau` dir den Betrag genau an, der zwischen einem und vier Euro liegen dürfte. Das verdienst du als Azubi in der Stunde. Da kommt jetzt noch ein Mehrarbeitszuschlag dazu, aber auch dann ist es nicht viel mehr. Jetzt überlege dir, ob du deine Überstunden wirklich ausbezahlt oder nicht lieber doch in Freizeit ausgeglichen haben willst. Auf dein Verlangen hin, ist ein Ausgleich der Überstunden in Freizeit möglich.

Unbezahlte Überstunden?

Falls du regelmäßig Überstunden machen musst, die dir nicht ausbezahlt oder in Freizeit ausgeglichen werden schreibe sie dir genau auf und schreibe auch dazu, was du gemacht hast bzw. wo und mit wem. Du kannst die Überstunden nämlich auch rückwirkend geltend machen, eventuell sogar nach dem Ende deiner Ausbildung. Bei deiner Gewerkschaft kannst du erfahren, wie lange du deine Überstunden rückwirkend fordern kannst, bevor sie dir verfallen.

Minusstunden

Immer wieder gibt es Azubis, die plötzlich von ihrem Ausbilder erfahren, dass sie Minusstunden angesammelt haben. In der Regel ist diese Berechnung von Minusstunden nicht rechtens. Denn die Ausbildungsvergütung muss weitergezahlt werden, wenn die Ausbildung aus Gründen, für die du nichts kannst ausfällt, obwohl du bereitstehen würdest (§19 Berufsbildungsgesetz). Klassisches Beispiel: Dein Ausbilder schickt dich Heim, weil nichts mehr zu tun ist. Oder du bekommst einen Anruf, dass du gar nicht erst kommen sollst. In diesen Fällen bist du bezahlt freigestellt und sammelst keine Minusstunden an. Denn du hast ein Recht darauf, die festgelegte tägliche Arbeitszeit auch zu arbeiten und zu lernen und wenn es nichts zu tun gibt, kann sich dein Ausbilder ja Lernaufgaben für dich ausdenken: Du bist schließlich Azubi.

Wenn jetzt noch Fragen sind, dann nenne mir per Email Deinen Wohnort und ich vermittle Dir den für Deine Region und Betrieb zuständigen Ausbildungsbeauftragten.
LG
Alfons

Hallo Sandra,

deinem Freund sagt bestimmt die Gewerkschaft NGG was. Diese Gewerkschaft ist zuständig für sämtlich Betriebe die mit Lebensmitteln zu tun haben. Hier setzt man sich auch ein für so besondere Fälle, die leider in der Gastronomie viel zu oft vorkommen. Ich weiß das es sehr viel Überwindung kostet, aber ich würde deinem Freund raten vorab mit seinem Chef über diese Probleme zu sprechen, vielleicht gibt es eine Lösung. Ich hatte auch eine schwere Ausbildung in der Gastronomie, bin aber jetzt sehr stolz das ich es trotzdem geschafft habe. Die Mitgliedschaft in der NGG ist sehr teuer, aber ich habe gehört das es solange man in der Ausbildung ist nichts kostet im größten Notfall können die bestimmt helfen. Mit der IHK habe ich in einem solchen Fall nicht so gute Erfahrungen gemacht. Im Internet kannst du dir Informtionen über die NGG einholen. Schöne Grüße Nina