Ausbildungsvergütung für 2-jährige Ausbildung

Ausbildung zum Bürokaufmann, 2 Jahre. Überspringt man dann die Vergütung des 1. Jahres (wie vorgesehen bei einer 3-jährigen Ausbildung) und beginnt mit der Vergütung des zweiten?

Wenn ja, gibt es dazu eine gesetzliche Bestimmung, ist es usus oder ???

kiko

Ausbildung zum Bürokaufmann, 2 Jahre. Überspringt man dann die
Vergütung des 1. Jahres (wie vorgesehen bei einer 3-jährigen
Ausbildung) und beginnt mit der Vergütung des zweiten?

Wenn ja, gibt es dazu eine gesetzliche Bestimmung, ist es usus
oder ???

Ebenfalls guten Morgen.

Es gibt Anrechnungsverordnungen für unterschiedliche Berufe. Wenn aufgrund dieser Verordnung eine Verkürzung der Ausbildungszeit Vertragsbestandteil zu Beginn der Ausbildungszeit wird, ist die entfallende Zeit als zurückgelegte Ausbildungszeit zu betrachten, sprich : das Ausbildungsverhältnis beginnt mit dem 2. Ausbildungsjahr, ergo Vergütung wie 2. Jahr.

Anders sieht es aus, wenn aufgrund eines besonderen allgemein bildenden Schulabschlusses die Ausbildungszeit verkürzt wird. Hier ist es gängige Rechtsprechung, dass die Verkürzungszeit auf die Ausbildungsjahre anteilig verteilt werden kann (nicht muss). In diesem Falle würden für je 8 Monate die Ausbildungsvergütungen für das 1., 2. und 3. Ausbildungsjahr fällig.

Gruß kw

Vielen Dank für die Informationen. Habe Abitur und 4 Semester BWL studiert. Werde jetzt nach dem 1.Jahr bezahlt. Sieht für mich nach Grauzone aus, da ich keine abgeschlossene Berufsfachschule vorzuweisen habe. Andererseits werden andre z.B. nach dem 2. Jahr bezahlt, die nur eine 1-jährige abgebrochene Lehre vorzuweisen haben. Wenn es nur vom Wohlwollen des Betriebes abhängt, hab ich schlechte Karten…

Wenn es nur vom Wohlwollen des Betriebes abhängt, …

Hängt es nicht, schrub ich. Entweder gibt es eine Anrechnungsverordnung (kannst Du nach gugeln) für Deinen Beruf, dann fängst Du zwangsläufig als Stift an (1. Lj=Saustift; 2=Stift), schrub ich; oder aber Deine Ausbildungszeit wird wegen des „höheren“ allgemein bildenden Schulabschlusses verkürzt, dann gilt entweder vorstehend Gesagtes, aber nicht zwangsläufig , sondern der Betrieb kann Deine Ausbildungszeit auf 3 „Jahre“ zu 8 Monaten umfriemeln, schrub ich. „Wohlwollen des Betriebes“ schrub ich nicht. Glaub es oder lass es, oder überzeuge mich vom Gegentum … und falls Du Quellen brauchst http://produktiv.ihk-duesseldorf.de/FastDuesseldorf/… unter dem Buchstaben A wie Ausbildungsvergütung gucken.

Hmm, der Betrieb hat heute abgelehnt. Muss ich also bei der IHK nachfragen, was Sache ist. Mal schauen.

Hab mal bei google geschaut, bei mir trifft wohl § 29 II zu:

Bei Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 29 II tritt der Auszubildende mit Beginn der betrieblichen Ausbildung nicht in ein bereits fortgeschrittenes Berufsausbildungsverhältnis ein. Er beginnt vielmehr seine Ausbildung mit dem ersten Ausbildungsjahr.

Die Verkürzung nach & 29 II füht nicht dazu, dass die Ausbildungsvergütung für das zweite und dritte Ausbildungsjahr bereits um den Verkürzungszeitraum früher gezahlt werden muss.
(http://www.verdi-jugend-bayern.de/jav/bbig.pdf)