Ausbildung zum Bürokaufmann, 2 Jahre. Überspringt man dann die
Vergütung des 1. Jahres (wie vorgesehen bei einer 3-jährigen
Ausbildung) und beginnt mit der Vergütung des zweiten?
Wenn ja, gibt es dazu eine gesetzliche Bestimmung, ist es usus
oder ???
Ebenfalls guten Morgen.
Es gibt Anrechnungsverordnungen für unterschiedliche Berufe. Wenn aufgrund dieser Verordnung eine Verkürzung der Ausbildungszeit Vertragsbestandteil zu Beginn der Ausbildungszeit wird, ist die entfallende Zeit als zurückgelegte Ausbildungszeit zu betrachten, sprich : das Ausbildungsverhältnis beginnt mit dem 2. Ausbildungsjahr, ergo Vergütung wie 2. Jahr.
Anders sieht es aus, wenn aufgrund eines besonderen allgemein bildenden Schulabschlusses die Ausbildungszeit verkürzt wird. Hier ist es gängige Rechtsprechung, dass die Verkürzungszeit auf die Ausbildungsjahre anteilig verteilt werden kann (nicht muss). In diesem Falle würden für je 8 Monate die Ausbildungsvergütungen für das 1., 2. und 3. Ausbildungsjahr fällig.
Gruß kw