Ausbildungsverhältnis und EU-Rente

Hallo Miteinander,

gerne hätte ich gewusst, ob bei Bezug der vollen Erwerbsminderungsrente ein Ausbildungsverhältnis von Seiten des Auszubildenden gekündigt werden muss, bzw. ob der Ausbildungsbetrieb über den Bezug der Rente informiert werden muss.

Vielen Dank

Hallo,

die ganze Sache ist schon ein wenig dubios. Wie kann man vollständig erwerbsunfähig sein und gleichzeitig eine Ausbildung machen? Da muss wohl jemand schwer geschlafen haben…

Grundsätzlich musst Du keinen Vertrag kündigen, auch keinen Ausbildungsvertrag. Eine Mitteilungspflicht besteht meines Wissens auch nicht.

Allerdings erscheint es mir sehr fragwürdig, komplett erwerbsunfähig zu sein und gleichzeitig eine Ausbildung zu machen. Da kann man den Ärger förmlich riechen…

Gruß

Wenn jemand während der Ausbildung erkrankt, kann er erwerbsunfähig werden.

Hallo,

es gibt eine Menge im Leben, so ist das nun mal.

Dass Dein Arbeitgeber davon allerdings nichts mitbekommt, das halte ich für zumindest bemerkenswert,

Wie dem auch sei, der Begriff „vollständig erwerbsunfähig“ kommt ja nicht von ungefähr.
Ich wäre da sehr sehr vorsichtig…

Wie soll ein Arbeitgeber eine Tatsache „mitbekommen“, wenn jemand über eine längere Zeit krank geschrieben wurde? Außerdem möchte ich Sie bitten, hier nicht persönlich zu werden. Es handelt sich nicht um meinen Arbeitgeber.

Meine Frage wurde zudem nicht beantwortet.

Ich hätte gern gewusst, ob der Arbeitgeber darüber informiert werden muss, dass eine vollständige Berufsunfähigkeit eingetreten ist.

Mutmaßungen helfen mir nicht weiter.

Hallo,

Gerne hätte ich gewusst, ob bei Bezug der vollen Erwerbsminderungsrente ein Ausbildungsverhältnis von Seiten des Auszubildenden gekündigt werden muss?

Etwas mehr Informationen wären hilfreich.

Lt. meinem Kenntnisstand ist die Erwerbsminderungsrente mit einer Berufsunfähigkeitsrente gleich zu setzen.

Berufsunfähig heisst ja nicht automatisch erwerbsunfähig.

Um mehr Aussagen zu diesem Fall geben zu können,wäre es schön zu wissen,ob sich der
Auszubildende in einer Erstausbildung befindet(dann sollte der Ausbildungsbildundungs-
vertrag „aufgehoben“ werden),oder aber es sich um eine Zweitausbildung handelt,bei der
die Erkrankung nicht relevant zur Ausübung der auszubildenden Tätigkeit ist.

Beispiel aus der Praxis:

Ein Bäckerlehrung erleidet während der Ausbildung eine Mehlstauballergie.(kein fiktiver Fall).
Darauf hin wurde eine Überleitung in ein neues Lehrverhältnis als Einzelhandelskaufmann
von der ARGE bewilligt und dazu ein grosser Teil von zusätzlichen Leistungen.

LG Bollfried