Ich habe vor, einen Ausbildungsvertrag zu unterschreiben. Gleichzeitig läuft jedoch noch eine zweite Bewerbung, nicht auch nicht ganz uninteressant ist.
Falls ich dort einen Vertrag bekomme, kann ich dann den Vertrag vom ersten wieder rückgängig machen?
Rechtlich gesehen, ist ein Vertrag eine Vereinbarung, welche man einhalten sollte. Der Ausbildungsbetrieb verläßt sich darauf.
Nur beim Ausbildungsvertrag ist es wie so oft ein Sonderfall,
denn das Ausbildungsverhältnis beginnt laut Rechtsprechung erst mit Antritt der Stelle am ersten Tag. Kommst du also nicht, so kommt es auch zu keinem Ausbildungsverhältnis.
Jedoch solltest du fair sein, falls du irgendwo anders unterschreibst und dem Ausbildungsbetrieb rechtzeitig absagen.
Schließlich kann dann jemand anders deinen Platz noch einnehmen.
Schadenersatzansprüche wird keiner geltend machen, schließlich dient die Ausbildung ja der beruflichen Fortbildung und nicht zur Erzielung eines wirtschaftlichen Erfolges. Zudem wärst du nicht der erste, welcher seinen Job nicht antritt.
Während einer Probezeit von maximal drei Monaten, § 13 BBiG (Berufsbildungsgesetz), kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit von jeder Seite ohne Begründung und ohne Frist gekündigt werden, § 15 I BBiG. Die Kündigung muß schriftlich erfolgen, § 15 III BBiG.
Nach der Probezeit ist die Kündigung nur „aus wichtigem Grund“ ohne Frist oder durch den Azubi mit vierwöchiger Frist möglich, „wenn er [der Azubi] die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will“, § 15 II BBiG. Schriftformerfordernis, § 15 III BBiG.
Bei fristloser Kündigung DURCH DEN AUSBILDER kann eine Schadenersatzpflicht des Azubi eintreten, § 16 I 1 BBiG, wenn der Azubi den Kündigungsgrund „zu vertreten hat“ (gebummelt, im Betrieb gestohlen, Schlägerei angefangen u. dgl. m.). Kündigt der Azubi mit vierwöchiger Frist AUS DEN IN § 15 II BBiG GENANNTEN GRÜNDEN (nicht aus anderen!), so trifft ihn keine Schadenersatzpflicht, § 16 I 2 BBiG.