Sohn von Freundin arbeitet als Azubi im Garten- und
Landschaftsbau. Ausbildungsvertrag geht bis 31.01.2011.
Guten Abend
ja der Ausbildungsvertrag gilt bis zur püfung also bis Beispiel 12 februar wenn da die Prüfung ist, auch wenn er regulär am 31.1.11 ausläuft! Ich hoffe ich konnte Helfen noch ä Liebs Grüßle Charly
Die Prüfungen (schriftl., praktisch, mündl.) finden alle im
Februar 2011 statt.
Setzt sich das Ausbildungsverhältnis mit allen Rechten und
Pflichten bis zum Tag der (hoffentlch) bestandenen
Abschlussprüfung fort?
Notmal würde ich sowas bei der IHK erfragen; aber die ist für
die „Wühlmäuse“ nicht zuständig!
an dem Tag, an dem der Prüfungsausschuss die Ergebnisse bekannt gibt, endet laut § 21 Berufsbildungsgesetz die Berufsausbildung, wenn bestanden wurde.
Somit sollte der Sohn deiner Freundin mit seinem AG reden, ob er ihn bis zum ende des Vertrages weiterbeschäftigt.
Falls es dieser Sohn möchte.
Sonst ist er vorher Arbeitslos, oder wird im besten Falle übernommen.
Man sollte einen Blick in den Ausbildungsvertrag werfen. In der Regel endet eine Ausbildung an dem Tag an dem die letzte Prüfung (mündl.)ist und das Zeugnis überreicht wird.Also genau die Formulierung im Vertrag betrachten…
Gruss
Helmut
leider kann ich da nicht weiterhelfen, da ich mich it Ausbldungsverhältnissen nicht auskenne. Vielleicht einfach bei der Stelle nachfragen, die die Prüfung abnimmt?
Hallo Alan,
der Ausbildungsvertrag endet erst mit der letzten Prüfung und mit Übergabe des Zeugnisses.
Würde der Sohn von Freundin, z.B. die Prüfung nicht bestehen (was natürlich nicht sehr schön wäre) würde das Ausbildungsverhältnis weiterlaufen bis zum nächsten Prüfungstermin.
Ich würde empfehlen das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen ob denn eine Chance besteht, nach bestandener Prüfung, übernommen zu werden.
Mit der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses bei bestandener Prüfung sichern sich Arbeitgeber gerne ab.
Wenn keine Kündigung erfolgt und der Azubi auch keine Information erhält (Kündigung oder Weiterbeschäftigung) könnte er - nach bestandener Prüfung - an seinen Arbeitsplatz zurückkehren und hätte dadurch rechtlich einen unbefristeten Arbeitsvertrag.
Sorry, dass ich mich erst jetzt melde, war am WE nicht da.
Die Frage müsste eigentlich unabhängig von der Ausbildung auch die IHK beantworten können, da es dazu Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts unter dem Az.: 9 AZR 494/06 gibt.
(Das Gericht kam zu dem Urteil, dass die Ausbildung bereits zu dem Zeitpunkt endete, der im Ausbildungsvertrag ausgewiesen war. Die Auszubildende, die geklagt hatte und im Übrigen in erster Instanz noch Recht bekam, hatte also letztlich keinen Anspruch mehr auf Ausbildungsvergütung in den Monaten vor der Abschlussprüfung. Sie war definitiv keine Auszubildende mehr.
Damit ist klar: Eine Ausbildung kann grundsätzlich auch vor der Abschlussprüfung enden. Diese Entscheidung des obersten Arbeitsgerichts vom 13.3.2007 sorgt endgültig für Rechtssicherheit.)
Die Handwerkskammer sagt zu dieser Frage:
„Zunächst einmal endet das Berufsausbildungsverhältnis zu diesem Termin. Für die Zeit bis zur Prüfung kann eine Vereinbarung über Weiterarbeit getroffen werden; es kann aber auch eine Nichtbeschäftigung erfolgen. Zum Prüfungstermin hat dann der Ausbildungsbetrieb alle Materialien zu stellen, die Prüfungsgebühr zu entrichten und so die Prüfung zu ermöglichen.“
Dem ist in der Regel so. Tarifverträge sehen dagegen häufig eine Weiterbeschäftigung vor. Grundsätzlich endet das Ausbildungsverhältnis, und damit die bezahlte Beschäftigungszeit mit dem Bestehen der Abschlussprüfung. Sollte so auch im Vertrag stehen.
das ist mal eine interessante Frage, die eigentlich geklärt war, bis das Bundesarbeitsgericht vor kurzem wieder eine Tür aufgestoßen hat.
Grundsätzlich endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit (§ 21 Abs. 1 BBiG - Berufsbildungsgesetz). Im Einzelfall kann aber etwas anderes gelten:
Anbei ein Auszug aus den Leitsätzen eines Urteils:
…
Das Berufsausbildungsverhältnis wird nicht kraft Gesetzes automatisch verlängert, wenn die Prüfung erst nach Ende der vereinbarten Ausbildungszeit abgelegt wird. Es bleibt offen, ob in erweiternder oder entsprechender Anwendung von § 21 III BBiG in diesen Fällen der Auszubildende eine Verlängerung bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses verlangen kann.
Eine Verlängerung kann der Auszubildende im öffentlichen Dienst in diesen Fällen nach § 16 II i.V.m. § 16 I 2 TVAöD verlangen. Diese tarifliche Regelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. (Orientierungssätze des Gerichts)
BAG, Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 427/07
Das bedeutet, dass Ihr Sohn schlechte Karten hat. Sie können es versuchen, aber von einem gerichtlichen Durchfechten wird abgeraten.
Tut mir leid!
Ivailo Ziegenhagen
Fachanwalt für Arbeitsrecht -
_________________________________
Waitschies & Ziegenhagen
Fachanwälte für Arbeits- und Sozialrecht
Taubenstraße 20 - 22
10117 Berlin (Gendarmenmarkt)