Ausdruck der online bestellung = kaufvertrag?

hallo

mal angenommen, eine firma bietet auf ihrer homepage ein produkt an und man kann auf dieser homepage das produkt gleich online bestellen. wenn man dann nach der bestellung die zusammenfassung der bestellung ausdruckt (kundendaten, artikel, preis), hat man dann sowas wie einen kaufvertrag?
wäre es dann rechtens, wenn der anbieter nach bestellung sich mit dem kunden in verbindung setzt um ihm mitzuteilen, dass das von ihm bestellte produkt teurer ist als zum zeitpunkt der bestellung angegeben? hat man dann nur die möglichkeit das produkt zum höheren preis zu kaufen oder die bestellung zu stornieren? oder kann man darauf pochen die bestellung zu den konditionen, wie sie auf dem audruck der bestell-zusammenfassung angegen sind, durchführen zu lassen?

nach meinem verständnis wäre das ja ungefähr so wie wenn man sich im kaufhaus einen pullover aussucht der mit 20 euro gekennzeichnet ist und der kassierer meint dann der pullover würde 30 euro kosten.

Teilantwort: Nein

artikel, preis), hat man dann sowas wie einen kaufvertrag?

Nein. Ein Vertrag ist kein Stück Papier, sondern eine gemeinsame Willenserklärung. Der Verkäufer bietet etwas an und der Käufer sagt „hätt ich gerne“. Das ist der Vertrag.

Nur für ganz wenige Verträge ist die Schriftform zwingend (Ausbildungsvertrag). Die meisten Verträge sind einfach mündliche Absprachen. „Ein Päckchen Camel“ „4 Euro“

Gruß

Stefan

nach meinem verständnis wäre das ja ungefähr so wie wenn man
sich im kaufhaus einen pullover aussucht der mit 20 euro
gekennzeichnet ist und der kassierer meint dann der pullover
würde 30 euro kosten.

Hi, doch das geht, denn ein Vertrag geht nur zwischen zwei übereinstimmende Willenserklärungen, dass heißt in den Fall zwischen den Angebot des Händlers und die Bestellung des Käufers.

Ein Angebot muss aber direkt an die Person abgegeben werden, was bei einen Preisschild nicht der Fall ist, da es sich an die Allgemeinheit richtet.

So habe ich es zumindest in der Schule gelernt, allerdings habe ich auch sehr schnell erfahren, das manche Schulbildung zum Teil nur Halbwahrheiten entspricht.

cu Naseweis

Hallo,

Nein. Ein Vertrag ist kein Stück Papier, sondern eine
gemeinsame Willenserklärung. Der Verkäufer bietet etwas an und
der Käufer sagt „hätt ich gerne“. Das ist der Vertrag.

genau da liegt dein (nicht nur dein) Fehler.
Der Käufer sagt: ich hätte gerne das zu dem Preis und der Verkäufer sagt dann: gerne doch - damit ist erst der Vertrag geschlossen.
Das Preisschild ist nur eine „Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“.

Wie das jetzt allerdings beim Online- oder Katalogkauf ist, weiß ich leider nicht.

Gruß
HaWeThie

Moin,

wieso gilt dann das im „normalem“ Geschäft ein Artikel zu dem Preis verkauft werden muss zu dem er ausgepriesen ist?

Gruß
Bernd

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

wieso gilt dann das im „normalem“ Geschäft ein Artikel zu dem
Preis verkauft werden muss zu dem er ausgepriesen ist?

Muss? Wo soll das stehen? Garantiert nicht im Kaufvertragsrecht. Wenn auf einem Fernseher 100€ anstatt 1000€ steht muss man die Fernseher natürlich nicht für 100€ verkaufen. Manchmal geschieht so etwas aus Kulanz (ok, bestimmt nicht in meinem Bespiel), aber verpflichtend ist das nicht.

Evtl. gibt es Wettbewerbsvorschriften über die korrekte Auszeichnung von Waren, das ist aber eine ganz andere Schiene.

die frage ist, ob so ein „vertrag“ verpflichtend ist. wenn also etwas bestellt wurde und der verkäufer hinterher einen höheren preis verlangt, wäre das dann nicht vertragsbruch?
ein ausdruck der bestellzusammenfassung wäre dann ja ein beleg für den vertrag, oder nicht?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Wie immer: Es kommt auf den Einzelfall und die genauen Umstände an, allgemein stehen die Chancen für den Anbieter aber besser nicht liefern zu müssen.

Oft steht in den AGB so was:
"
Der Zugang einer Online-Bestellung wird von uns unverzüglich nach Eingang der Bestellung auf elektronischem Wege bestätigt. Die Bestellbestätigung stellt noch keine rechtsgeschäftliche Annahme unsererseits dar. Der Kaufvertrag kommt erst mit Auslieferung der bestellten Ware zustande.
"

Dann ists klar.

Meist wird eine Bestellbestätigung aber erst mal nur als eben eine Bestellbestätigung angesehen, nicht als eine Auftragsbestätigung.

Einen echten Beispielfall dazu gibts hier:

http://www.ra-hahn.de/faq-item+M5ded0c26da6.html?&tx…

wieso gilt dann das im „normalem“ Geschäft ein Artikel zu dem
Preis verkauft werden muss zu dem er ausgepriesen ist?

Das gilt ja gar nicht. :smile:

Levay

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Hallo,

die frage ist, ob so ein „vertrag“ verpflichtend ist.

Jeder Vertrag ist verpflichtend. Die Frage ist aber, ob hier überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Und dazu müsste man erstmal wissen, was denn genau in der Bestellbestätigung drin steht. Ein Ausdruck des Bildschirmformulars oder ein ausgefüllter Bestellschein ist noch kein Vertrag, sondern nur die Aufforderung an den (Evt.-)Verkäufer, einen Vertrag einzugehen. Erst dessen Bestellbestätigung macht den Vertrag aus. Und dazu reicht auch noch nicht eine automatisch erstellte Email mit ‚Bestellung angekommen‘, da muss schon wirklich was im Sinne von ‚ich werde liefern‘ draufstehen.
Gruß
loderunner (ianal)

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