Nehmen wir mal an: Herr Müller ist neben 20 weiteren Personen Miterbe an einem Grundstück. Alle stehen gleichberechtigt als Erbengemeinschaft im Grundbuch. Er hat aber nur ein kleinen Teil, sagen wir mal 1/64 geerbt, während andere 1/2, 1/4 oder 1/8 geerbt haben. Das Erbe ausschlagen kann er nicht mehr, beim Erbe handelt es sich auch nur noch um das fragliche Grundstück, keinen weiteren Nachlaß. Die ist ein Überbleibsel von einem entfernten Onkel und wurde an Herrn Müller von seinen Eltern weitervererbt. Er besitzt den kleinsten Anteil am Erbe, der vielleicht kaum 100 Euro wert ist.
Die Erbengemeinschaft ist zerstritten, das Grundstück nahezu unverkäuflich und die Sache zieht sich wie so oft schon über Jahre, sogar Jahrzehnte hin. In der Zwischenzeit laufen Gebühren für Abwasser, Straßenbau usw. auf, die niemand zahlen will und die teilweise noch offen sind.
Wie kommt er da am günstigsten raus? Kann er seinen Teil („Erbteil Müller“) an andere Mitglieder verkaufen/ verschenken? Geht das auch, wenn das Erbe noch nicht geteilt ist? Könnte ja sein, daß in der Zwischenzeit weitere Personen versterben und sich sein Anteil noch geringfügig ändert?
Oder muß er, falls die anderen nicht zustimmen, auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mit Folge Teilungsversteigerung klagen? Die Kosten dürften dafür ja ein Vielfaches seines Erbanteiles betragen. Muß er die voll vorstrecken und später von den anderen wiederholen, ggf. auch einklagen, falls diese nicht freiwillig gezahlt werden? Oder bekommt jeder einen Gebührenbescheid entsprechend seinem bei der Teilung festgelegten Anteil, den das Gericht dann durchsetzt?
Was wäre der einfachste Weg?
Klar kann der Erbe seinen (ganzen) Erbteil verschenken oder verkaufen. Zu beachten ist die notariellle Form der Beurkundung.
2 Probleme:
- Wer will den Ramsch?
- Die Kosten not. Beurkundung und der grundbuchrechtliche Vollzug sollten sich in etwa in der Größenordnung bewegen was der Anteil am Grundstück wohl Wert ist.
ml.
Guten Tag,
hm…also geht das auch ohne aufwenige Teilung.
zu 1. hoffentlich ein anderer Miterbe mit größerem Erbteil?
zu 2. besser ±0 als u.U. noch Kosten zu verauslagen und diese nie oder erst in vielen Jahren wiederzusehen…
hm…gleich noch Frage zu 3 
was wäre denn, wenn dummerweise ein Gebührenbescheid (Straße, Steuer, Abwassser etc.) auf die Erbengemeinschaft, namentlich Herrn Müller erlassen werden würde? Kann er dem berechtigt widersprechen mit der Begründung, daß er ja nur den kleinsten Erbteil hat und der Bescheid doch besser dem Erben mit dem größten Anteil zugestellt werden sollte? Oder wäre das aussichtslos bzw. dem Amt egal?
Hallo,
der wäre das
aussichtslos bzw. dem Amt egal?
Genau, das Amt kann sich „aussuchen“, an welchen der Miteigentümer es sich wendet s. auch http://de.wikipedia.org/wiki/Gesamtschuld. Die Eigentümer müssen das dann unter sich klären.
Cu Rene
ich bin so einigermaßen fassungslos. Dann könnte es theoretisch auch passieren, daß unser Herr Müller bei 100 Euro Erbanteil 20.000 Euro Straßenbaugebühren zu Recht tragen muß? Und die anderen Erben lachen sich kaputt und zahlen nichts?
Dann bliebe Herrn Müller in unserem Beispiel also nur der sofortige Austritt aus der Erbengemeinschaft und Beantragung der Teilung. Sollten die restlichen Erben dem nicht zustimmen, müßte er auf Teilung klagen. Wäre der Streitwert dann der Verkehrswert des Grundstückes oder der Versteigerungserlös? Muß Herr Müller die Gebühren für die Klage selbst voll tragen oder wird das dann auch auf die Erbengmeinschaft aufgeteilt wie alle Kosten und Gebühren?
Den beispielsweise Straßenbaubeitrag müßte er dabei gleich mit geltend machen und der wird den anderen bei der Auszahlung dann abgezogen?
oder könnte er auch darauf bestehen, daß die theoretischen 20.000 Euro Straßenbaubeitrag als Hypothek ins Grundbuch der Erbengemeinschaft eingetragen werden oder das Grundstück ggf. versteigert wird?
Scheint allerdings anders zu sein
Hallo Rene,
Genau, das Amt kann sich „aussuchen“, an welchen der
Miteigentümer es sich wendet s. auch
http://de.wikipedia.org/wiki/Gesamtschuld. Die Eigentümer
müssen das dann unter sich klären.
Sieh mal hier, falls das korrekt sein sollte:
Url: http://www.focus.de/immobilien/kaufen/eigentumswohnu…
Der BGH hat entschieden: Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft haften für gemeinsame Verbindlichkeiten wie ein Mann. Gläubiger können sich nur noch in Ausnahmen den Schuldner aussuchen.
In dem Fall geht es scheinbar nur um Haftung für Wasserkosten, das kann eventuell aber andere Konstellationen ebenfalls betreffen.
Vielleicht kann ein Rechtskundiger dazu das Urteil genauer kommentieren?
LG, R
ja, wäre gut zu wissen, ob unsere Herr Müller im Falle eines Falles besser Einspruch einlegen sollte oder gleich die Auflösung der Erbengemeinschaft beantragen kann.
Ist denn eine Erbengemeinschaft absolut gleichwertig mit einer Eigentümergemeinschaft?
Hier gibt es ja immerhin nur ein Grundbuchblatt und bei einer Eigentümergemeinschaft sicherlich verschiedene Grundbucheinträge/ Nummern.
Trotzdem unvorstellbar, daß man über den Teil seines Erbes hinaus für die Gemeinschaft haften soll.
Die Frage war auch noch, wer bei Teilung die Kosten der Teilungsklage übernehmen muß, der Kläger oder die Erbengemeinschaft.
Ist nur so eine Idee,
mir fällt da noch eine andere Konsruktion ein das unliebsame Grundstück(oder den Anteil an diesen) loszuwerden.
http://dejure.org/gesetze/BGB/928.html
Ich kann aber nicht sagen, ob es Einschränkungen gibt soweit der Verzicht durch einen Miterben erklärt wird, da hier ja noch eine Gesamthandsgemeinschaft vorliegt.
ml.
vielen Dank für den Tip! Das wäre der letzte Versuch, wenn alles schiefgeht und diese Vartiante zulässig ist. Falls der Fiskus nicht das „Erbe“ ausschlägt 
Wie regelt man beim Verkauf eigentlich offene oder bezahlte Rechnungen, die von dritter Seite gegen die Erbengemenischaft namentlich unseren gewissen Herrn Müller bestehen? Muß im Kaufvertrag festgelegt werden, daß die vom Käufer oder Verkäufer zu bezahlen sind?
Nicht daß einen Tag nach dem endgültigen Verkauf ein Bescheid über Straßenbaugebühren isn Haus flattert, von dem der Verkäufer nichts wußte und der trotz aller Abwehr rechtskräftig wird oder bereits ist?
Bei der irgendwann einmal stattfindenden Verteilung wird der Verkäufer ja nichts mehr geltend machen können, da er seinen anteil verkauft hat und nicht mehr zur Erbengemeinschaft gehört?