Ausfahrt BAB Standspur benutzten?

Eine einspurige Autobahnausfahrt, am Ende nur links und
rechts abbiegen möglich. Es staute sich etwas der Verkehr beim linksabbiegen. Im Bereich der Rechtsabbiegerspur wurde ein PKW von einem Fahrzeug, welches
die STANDSPUR in voller Fahrzeugbreite befuhr, um auch
rechts abzubiegen, gerammt. Es war noch im Bereich
der BAB vor dem Schild Ende der Autobahn.
Seiten, Randstreifen oder Standspur befahren bzw.
auch in dem Fall noch rechts überholen verstößt doch
gegen die STVO.

Vielen Dank im Voraus.

Zeig doch mal den google-maps link!

Das befahren des Standstreifens ist ein eindeutiger Verstoß gegen die STVO!
LG,Bernd

Sonnenklarer Fall von Alleinverschulden des Rechtsüberholers.

smalbop

Sonnenklarer Fall von Alleinverschulden des Rechtsüberholers.

Hallo,

sagt wer?

Muss bei einem Spurwechsel bzw. abbiegen nicht mehr geschaut werden ob frei ist?

Gruß

Nostra

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Hallo

Sonnenklarer Fall von Alleinverschulden des Rechtsüberholers.

sagt wer?

Das Urteil, sofern es dazu kommt. (Es sei denn, es handelt sich dann um ein Fehlurteil natürlich.)

Muss bei einem Spurwechsel bzw. abbiegen nicht mehr geschaut
werden ob frei ist?

Doch. Aber ein Spurwechsel lag hier allenfalls beim Schuldigen vor. Ich zitiere aus dem UP: „Im Bereich der Rechtsabbiegerspur wurde ein PKW von einem Fahrzeug, welches die STANDSPUR in voller Fahrzeugbreite befuhr, um auch rechts abzubiegen, gerammt.“

Gruß
smalbop

Ich habe noch nie gesehen, daß es bei solchen Kreuzungen, Abzweigungen etc. eine Standspur gibt.

Ich habe noch nie gesehen, daß es bei solchen Kreuzungen,
Abzweigungen etc. eine Standspur gibt.

Das beweist zwar nichts, aber ein Google-Maps-Link wäre in der Tat nicht schlecht.

Das Urteil, sofern es dazu kommt. (Es sei denn, es handelt
sich dann um ein Fehlurteil natürlich.)

Hallo,

Du meinst, es würde deinem Rechtsempfinden widersprechen. Geht mir auch öfters so, macht aber nichts.

Doch. Aber ein Spurwechsel lag hier allenfalls beim Schuldigen
vor. Ich zitiere aus dem UP: „Im Bereich der
Rechtsabbiegerspur
wurde ein PKW von einem Fahrzeug, welches
die STANDSPUR in voller Fahrzeugbreite befuhr, um auch rechts
abzubiegen, gerammt.“

Da würde ich sagen, der wo auf der richtigen Spur gefahren ist, ist nach rechts gefahren, während der auf der Standspur rechts geblieben ist.

Imho würde es auf eine Schadensteilung hinauslaufen, denn zumindest der §9 Abs. 1 StVO sagt

Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

Und wenn es Blech verbogen hat, war eine Gefährdung nicht ausgeschlossen.

Es haben also beide etwas falsch gemacht. Wie die Fehler gewichtet werden kommt auf den Einzelfall an.

Gruß

Nostra

Hallo

Doch. Aber ein Spurwechsel lag hier allenfalls beim Schuldigen
vor. Ich zitiere aus dem UP: „Im Bereich der
Rechtsabbiegerspur
wurde ein PKW von einem Fahrzeug, welches
die STANDSPUR in voller Fahrzeugbreite befuhr, um auch rechts
abzubiegen, gerammt.“

Da würde ich sagen, der wo auf der richtigen Spur gefahren
ist, ist nach rechts gefahren, während der auf der Standspur
rechts geblieben ist.

Nur ist halt ein pauschales rechts und links bleiben ziemlich unwichtig gegenüber Verkehrsregeln bezüglich Fahrstreifen.

Der erste ist regelgerecht von einem auf einen neuen, gerade beginnenden Fahrstreifen gefahren, während der andere von ausserhalb mehrfach rechtswidrig in den Verkehr eingefahren ist.

Der erste musste keinen weiteren Verkehr beachten, weil es keine Kreuzung oder ähnliche Konstellation gab. Ihm wäre nur etwas vorzuwerfen, wenn er bewusst den von ihm erkannten Falschfahrer gerammt hätte. (Ähnlich wie „Vorfahrt erzwingen“)

Der andere ist nicht nur regelwidrig rechts unterwegs, er ist anscheinend auch deutlich schneller als der Verkehr neben ihm, wo er aber nur maximal 20km/h schneller sein darf (so deute ich jedenfalls „gerammt“, andernfalls wäre ein Unfall bestimmt zu vermeiden gewesen) und schlussendlich fährt er von eimen Standstreifen auf die Fahrbahn auf, wobei er zu allergrösster Vorsicht verpflichtet ist (vergleiche Pannenfahrzeug das wieder weiterfährt).

Imho würde es auf eine Schadensteilung hinauslaufen, denn
zumindest der §9 Abs. 1 StVO sagt

Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den
nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann
nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs
ausgeschlossen ist.

Da es keinen nachfolgenden Verkehr gibt (ausser der Fahrer wechselt erst zum Ende des Verzögerungsstreifen, und selbst dann darf ihn rechts niemand überholen), ist es, wie du so schön zitierst, nicht nötig.

Und wenn es Blech verbogen hat, war eine Gefährdung nicht
ausgeschlossen.

…was wiederum die Sache schlimmer für den Standspurfahrer macht.

Es haben also beide etwas falsch gemacht. Wie die Fehler
gewichtet werden kommt auf den Einzelfall an.

Es hat einer was falsch gemacht - der Einzelfall, bei dem der regelgerechte Fahrer Schuld hat ist ein ziemlich extremer und dann in aller Regel auch noch schwer zu beweisen.

Gruß, DW.

Das Urteil, sofern es dazu kommt. (Es sei denn, es handelt
sich dann um ein Fehlurteil natürlich.)

Du meinst, es würde deinem Rechtsempfinden widersprechen. Geht
mir auch öfters so, macht aber nichts.

Nein, ich meine, des Richters Rechtsempfinden würde dann geltendem Recht widersprechen. Vermutlich deswegen gibt es sowas wie einen Instanzenzug.

Doch. Aber ein Spurwechsel lag hier allenfalls beim Schuldigen
vor. Ich zitiere aus dem UP: „Im Bereich der
Rechtsabbiegerspur
wurde ein PKW von einem Fahrzeug, welches
die STANDSPUR in voller Fahrzeugbreite befuhr, um auch rechts
abzubiegen, gerammt.“

Da würde ich sagen, der wo auf der richtigen Spur gefahren
ist, ist nach rechts gefahren, während der auf der Standspur
rechts geblieben ist.

Angesichts des Umstands, dass Standspuren von Autobahnen im Bereich der Ausfahrten zu enden pflegen, während sich Linksabbiegespuren in der Regel aus dem rechtsabbiegenden und geradeaus führenden Fahrstreifen entwickeln, der Gerammte also beim Rechtsabbiegen nicht mal einen Spurwechsel vornimmt, würde ich vorläufig widersprechen.

Imho würde es auf eine Schadensteilung hinauslaufen, denn
zumindest der §9 Abs. 1 StVO sagt

Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den
nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann
nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs
ausgeschlossen ist.

Auf Rechtsabbiegerspuren innerorts und auf Landstraßen sehe ich auch immer nach rechts hinten, ob Radler kommen, die dürfen nämlich rechts vorbei. Da aber auf Autobahnen Radler nichts verloren haben, sehe ich auch nicht nach rechts hinten, wenn ich schon auf dem rechten Fahrstreifen bin.

Und wenn es Blech verbogen hat, war eine Gefährdung nicht
ausgeschlossen.

Wenn dir einer aus dem Parkhaus aufs Dach fällt, gibt es auch einen Blechschaden, also Gefährdung, also hätte man als Gerammter auch damit rechnen müssen, also Mitschuld.

Es haben also beide etwas falsch gemacht. Wie die Fehler
gewichtet werden kommt auf den Einzelfall an.

Das kommt es immer. Hier Quote 0 % zu 100 %.

smalbop

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Eine einspurige Autobahnausfahrt, am Ende nur links und
rechts abbiegen möglich. Es staute sich etwas der Verkehr beim
linksabbiegen. Im Bereich der Rechtsabbiegerspur wurde ein PKW
von einem Fahrzeug, welches
die STANDSPUR in voller Fahrzeugbreite befuhr, um auch
rechts abzubiegen, gerammt. Es war noch im Bereich
der BAB vor dem Schild Ende der Autobahn.
Seiten, Randstreifen oder Standspur befahren bzw.
auch in dem Fall noch rechts überholen verstößt doch
gegen die STVO.

Richtig. Und am Autobahnende in unserer Nähe stehen dort auch regelmäßig die Blauen und verwarnen die ich-habs-eilig-ich-darf-Standspur Fahrer.

Nur ist jemand, der sich verkehrsordnungswidrig verhält, nicht automatisch frei von Rechten.

Im Einzelfall ist zu entscheiden, wie die Schuldfrage zu beantworten ist.

Ich sehe die Situation so:

============================================|
 [1] Linksabbieger |
===============\ ---------------------------|
 [2]\ Rechtsabbieger |
=================\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_| 

Fahrzeug [1] blinkt nun rechts und zieht auf die neu dazu kommende Rechtsabbiegerspur.
Fahrzeug [2] huscht derweilen rechts an der Schlange vorbei.
Es kommt zur Kollision.

Dem Fahrer 1 wäre vorzuhalten, dass er beim Wechsel des Fahrstreifens eine erhöhte Sorgfaltspflicht beachten muss.
Dem Fahrer 2 wäre vorzuhalten, dass er regelwidrig den Standstreifen zum Zwecke des schnelleren Fortkommens benutzte.

Dem Fahrer 1 könnte man zu Gute halten, dass er beim Wechsel des Streifens NICHT damit rechnen musste, hier regelwidrige Fahrzeuge zu erwarten.

Gefühlt von mir als Nicht-Jurist :
Eine gehörige Schuld trifft den Fahrer 2.
Ich könnte mir aber vorstellen, dass vor Gericht auch dem Fahrer 1 eine Teilschuld zugesprochen werden wird.

Ein Urteil zu jemandem, der eine Sperrfläche befuhr und mit einem aus einem Grundstückm ausfahrenden Fahrzeug kollidierte ist ja ein ähnlicher Fall (der einfahrende war nicht sorgfältig genug, der andere hätte dort, wo er fuhr, gar nicht fahren dürfen) stellte 50:50 Schuld fest:

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Tankluecke03.php

Dem Fahrer 1 wäre vorzuhalten, dass er beim Wechsel des
Fahrstreifens eine erhöhte Sorgfaltspflicht beachten muss.
Dem Fahrer 2 wäre vorzuhalten, dass er regelwidrig den
Standstreifen zum Zwecke des schnelleren Fortkommens benutzte.

Dem Fahrer 1 könnte man zu Gute halten, dass er beim Wechsel
des Streifens NICHT damit rechnen musste, hier regelwidrige
Fahrzeuge zu erwarten.

Ich habe mir das gerade noch mal überlegt:
Fahrer 1 macht einen Spurwechsel nach rechts.
Aber Fahrer 2 überfährt ja ebenfalls eine (durchgezogene) Linie, indem er von der Standspur auf die Rechtsabbiegerspur einfährt.

Wir haben also den 1, der beim Fahrspurwechsel keinen Schulterblich gemacht hat, weil er sich darauf verließ, dass keiner über die Standspur in die Abbiegespur herein fährt.

Und wir haben den 2, der ebenfalls einen SPurwechsel macht und nicht aufpasst. Dazu befährt der 2 aber eine Spur, auf der er gar nicht fahren darf und überfährt dabei eine durchgezogene Linie.

Ich denke, dass ein Richter dem 1 keine Teilschuld zusprechen wird, da der 1 und 2 beide durch Aufpassen den Unfall hätten verhindern können, aber der 1 gar nicht hätte besonders aufpassen müssen:

Aus Fahrschulzeiten weiß ich noch, dass ich beim Abfahren auf eine gerade angefangene Verzögerungsspur keinen Schulterblick machen musste.

Der 2 dagegen musste aufpassen, denn er fährt auf eine Spur, auf welche ganz legal andere fahren dürfen UND schon illegal die Standspur nutzte.

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Hallo,

Auf Rechtsabbiegerspuren innerorts und auf Landstraßen sehe
ich auch immer nach rechts hinten, ob Radler kommen, die
dürfen nämlich rechts vorbei. Da aber auf Autobahnen Radler
nichts verloren haben, sehe ich auch nicht nach rechts hinten,
wenn ich schon auf dem rechten Fahrstreifen bin.

Und genau das könnte ein Richter bemängeln, insbesondere wenn es Stau hat und Rettungsfahrzeuge über die Standspur kommen könnten.

Gruss highQ

Hallo

Und genau das könnte ein Richter bemängeln, insbesondere wenn
es Stau hat und Rettungsfahrzeuge über die Standspur kommen
könnten.

Die aber, wie hier schon mehrfach diskutiert, sich aber auch nicht die Vorfahrt nehmen dürfen, sondern mit entsprechenden Signalen auf Sonder- und Wegerecht aufmerksam machen und warten, das ihnen der Weg freigemacht wird.
Und eigentlich soll die Rettungsgasse in der Mitte liegen und um den nötigen Platz zu schaffen darf man sogar auf den Standstreifen :smile:

Gruß, DW.

Natürlich hat der auf der Standspur nichts zu suchen.Ob es zusätzlich noch Rechtüberholen war kommt auf die Geschwindigkeitsdifferenz an.Eine durchgezogene Linie hat er nicht überfahren sondern eine Fahrstreifenbegrenzung.
Ob der Richter die Schuld vollständig dem Standspurfahrer zuordnet wage ich zu bezweifeln,da der in der Regel die „allgemeine Lebenserfahrung“ bemüht.Und danach muß man bei Stau-ja sogar schon bei geringer Zähflüssigkeit,leider mit solchen asozialen Fahrern rechnen.

Grüße