Eine einspurige Autobahnausfahrt, am Ende nur links und
rechts abbiegen möglich. Es staute sich etwas der Verkehr beim
linksabbiegen. Im Bereich der Rechtsabbiegerspur wurde ein PKW
von einem Fahrzeug, welches
die STANDSPUR in voller Fahrzeugbreite befuhr, um auch
rechts abzubiegen, gerammt. Es war noch im Bereich
der BAB vor dem Schild Ende der Autobahn.
Seiten, Randstreifen oder Standspur befahren bzw.
auch in dem Fall noch rechts überholen verstößt doch
gegen die STVO.
Richtig. Und am Autobahnende in unserer Nähe stehen dort auch regelmäßig die Blauen und verwarnen die ich-habs-eilig-ich-darf-Standspur Fahrer.
Nur ist jemand, der sich verkehrsordnungswidrig verhält, nicht automatisch frei von Rechten.
Im Einzelfall ist zu entscheiden, wie die Schuldfrage zu beantworten ist.
Ich sehe die Situation so:
============================================|
[1] Linksabbieger |
===============\ ---------------------------|
[2]\ Rechtsabbieger |
=================\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_|
Fahrzeug [1] blinkt nun rechts und zieht auf die neu dazu kommende Rechtsabbiegerspur.
Fahrzeug [2] huscht derweilen rechts an der Schlange vorbei.
Es kommt zur Kollision.
Dem Fahrer 1 wäre vorzuhalten, dass er beim Wechsel des Fahrstreifens eine erhöhte Sorgfaltspflicht beachten muss.
Dem Fahrer 2 wäre vorzuhalten, dass er regelwidrig den Standstreifen zum Zwecke des schnelleren Fortkommens benutzte.
Dem Fahrer 1 könnte man zu Gute halten, dass er beim Wechsel des Streifens NICHT damit rechnen musste, hier regelwidrige Fahrzeuge zu erwarten.
Gefühlt von mir als Nicht-Jurist :
Eine gehörige Schuld trifft den Fahrer 2.
Ich könnte mir aber vorstellen, dass vor Gericht auch dem Fahrer 1 eine Teilschuld zugesprochen werden wird.
Ein Urteil zu jemandem, der eine Sperrfläche befuhr und mit einem aus einem Grundstückm ausfahrenden Fahrzeug kollidierte ist ja ein ähnlicher Fall (der einfahrende war nicht sorgfältig genug, der andere hätte dort, wo er fuhr, gar nicht fahren dürfen) stellte 50:50 Schuld fest:
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Tankluecke03.php