Ausfall krankenkassebeiträge

hallo, mein sohn hat studium abgebrochen und war längere zeit beim mir zu besuch im ausland ca.1 jahr insgesamt,letztes jahr ist er zurück und hat erneut mit studium angefangen-auf einmal kam die k-kasse mit eine nachzahlungforderung in höhe von über 2000€.meine frage:
-muss er die nachzahlung leisten und wenn ja,warum?
-die k-kasse hatte eine einzugsermächtigung von ihn gehabt,aber nichts abgebucht
-muss er jetzt für die versäumnisse der kk.sein studium erneut abbrechen

  • wie ist es mit dem auslandsaufenthalt ist es überhaupt gesetzlich geregelt?
    für eine ausführliche antwort bin ich sehr dankbar,mfg

Hallo,

-muss er die nachzahlung leisten und wenn ja,warum?

Ja, muss er. Ich denke mal, dass der Sohn vor dem Auslandsaufenthalt als Student pflichtversichert war und hierfür Beiträge gezahlt hat. Mit Ende des Studiums (damals) endete auch die studentische Krankenversicherung. Danach war der Krankenkasse erstmal (wahrscheinlich) nichts über den weiteren Versicherungsstatus bekannt. Oder hat der Sohn seine Krankenkasse über den Auslandsaufenthalt vorab unterrichtet?

-die k-kasse hatte eine einzugsermächtigung von ihn
gehabt,aber nichts abgebucht

Warum sollte die Kasse auch etwas abbuchen. Wie oben geschrieben endete die studentische Krankenversicherung. Eine weitere Versicherung bestand damals wohl nicht, deswegen auch keine abgebuchten Beiträge.

-muss er jetzt für die versäumnisse der kk.sein studium
erneut abbrechen

Versäumnisse der Krankenkasse sehe ich hier nicht. Der Versicherte (!) ist verpflichtet, sich bei seiner Krankenkasse zu melden, wenn kein Versicherungsschutz mehr besteht.

Einem Studenten (der ja über einen gewissen Bildungsstand verfügt…) ist es durchaus zuzumuten, dass er das Ende seines Studiums auch mit dem Ende seiner Krankenversicherung in Verbindung bringt. Genauso wie ein Arbeitnehmer zu wissen hat, dass er nicht mehr versichert ist, wenn er nicht mehr berufstätig ist.

Darüber hinaus ist die Krankenkasse nicht einmal verpflichtet, den Versicherten über das Ende des Versicherungsverhältnisses zu unterrichten. Viele Kassen machen dies trotzdem - als Serviceleistung.

  • wie ist es mit dem auslandsaufenthalt ist es überhaupt
    gesetzlich geregelt?

Bei einem dauerhaften und gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland wären keine Beiträge zu zahlen. Wie in der Frage jedoch erwähnt, war der Sohn zu Besuch im Ausland. Jeder, der zu Besuch irgendwo ist, kommt auch wieder zurück. Außerdem hatte der Sohn vor, das Studium in Deutschland wieder fortzusetzen. Beide Punkte negativieren einen gewöhnlichen und dauerhaften Aufenthalt im Ausland. Demzufolge sind aus meiner Sicht Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen.

für eine ausführliche antwort bin ich sehr dankbar,mfg

Gern geschehen. Viele Grüße, Florian

wenn er den Wohnsitz in Deutschland hatte, fällt er seit 1.4.2007 unter die Versicherungspflicht. Wenn er sich bei der Kasse ordentlich ins Ausland abgemeldet hätte, wäre sicher nichts passiert.

Wenn nachgewiesen werden kann, dass er im Ausland war und (am besten) dort auch versichert, kann man sicher mit der Kasse reden.

Welchen Beitrag hat die Kasse beechnet ? Studentenbeitrag ? freiwilligen Mindestbeitrag von 130 EUR + Pflege ?

Warum sollte er das Studium abbrechen müssen ?

also,er hat den freiwilligen Mindestbeitrag abbuchen lassen aber das wurde vergessen,jetzt den ganzen betrag zurückzuzahlen+studien geb.und noch viel mehr übersteigt unsere mögligkeiten.ich bin selber nach einem unfall schwerbehindert, dazu kommen noch 2 kinder- nur die mutter arbeitet noch,so sieht die lage aus.
-noch eine frage:war mein sohn in der zeit überhaupt versichert?

ja, er war versichert.

Wenn die Kasse vergessen hat, abzubuchen, entbindet Sie das nicht von der Zahlungspflicht, aber die Kasse wird sicher Ratenzahlung anbieten.

hallo und vielen dank für ihre antworten.