ich habe eine Frage zur Ausfalldeckung bei einer Haftpflichtversicherung:
Wenn ein Schadensverursacher keine HP-Versicherung hat und zahlungsunfähig ist greift ja die Ausfalldeckung, falls beim Geschädigten vorhanden.
Wenn der Schadensverursacher nun einige Zeit später wieder zahlungsfähig wird, kommt dann die Versicherung mit einer Forderung auf ihn zu, d.h. muss er dann verspätet noch für den Schaden aufkommen? Oder ist es mit dem Greifen der Aufalldeckung erledigt?
Würde mich sehr über Antworten freuen,
Liebe Grüße,
Lisa
das ist etwas voreilig… ein Titel existiert ja nur/erst, wenn der Versicherer seine Forderung bereits rechtshängig gemacht hat.
In der Praxis läuft es so, dass der VR den Anspruch anmeldet und vom Schuldner die Zahlung oder ein Schuldanerkentnis fordert. I. d. R. wird Ratenzahlung akzeptiert etc. Nur wenn dann nix kommt, geht es in Richtung Kadi + Titel.
Aber festhalten können wir wohl auf jeden Fall, dass der VR sich das Geld vom Schadenverursacher innerhalb von 30 Jahren zurückholen wird.
In der Praxis läuft es so, dass der VR den Anspruch anmeldet
und vom Schuldner die Zahlung oder ein Schuldanerkentnis
fordert. I. d. R. wird Ratenzahlung akzeptiert etc. Nur wenn
dann nix kommt, geht es in Richtung Kadi + Titel.
Wobei die Schadenersatzausfalldeckung ja gerade dann interessant wird, wenn eben keine Geld vom Schädiger fliest.
das ist etwas voreilig… ein Titel existiert ja nur/erst,
wenn der Versicherer seine Forderung bereits rechtshängig
gemacht hat.
Muß nicht der Geschädigte einen Titel erwirken und wenn dieser nicht zur Leistung des Schädigers führt, springt die Forderungsausfalldeckung ein ? So zumindenstens habe ich unseren Tarif verstanden.
äh, ja, und… ? Ob der VR seine Forderung auch realisieren kann, steht ja wiederum auf einem anderen Blatt.
Ich hatte die Anfrage so verstanden „womit muss der Schädiger rechnen…“ => könnte mir vorstellen, dass in diesem rein fiktiven Beispiel der Schädiger mit dem Geschädigten bekannt ist
äh, ja, und… ? Ob der VR seine Forderung auch realisieren
kann, steht ja wiederum auf einem anderen Blatt.
Wenn ein Schädiger existiert, der die Schuld anerkennt und zahlt (wegen mir auch in Raten), liegt doch gar kein Schadenersatzausfall vor. Wo greift dort die Schadenersatzausfalldeckung?
Ich hatte die Anfrage so verstanden „womit muss der Schädiger
rechnen…“ => könnte mir vorstellen, dass in diesem rein
fiktiven Beispiel der Schädiger mit dem Geschädigten bekannt
ist
Okay, wobei es dann egal ist ob Schadenersatzausfalldeckung besteht oder nicht. Zum Schadenersatz ist er eh ein paar Jahrzehnte lang verpflichtet, es ist nur die Frage wem er den Schaden dann ersetzten muss (Geschädigten oder VR).
das ist etwas voreilig… ein Titel existiert ja nur/erst,
wenn der Versicherer seine Forderung bereits rechtshängig
gemacht hat.
nein, es ist nicht voreilig, ohne Titel keine Zahlung aus der Ausfalldeckung! Basta! Deshalb macht Ausfalldeckung auch nur in Kombi mit Rechtsschutz Sinn.
Michael
In der Praxis läuft es so, dass der VR den Anspruch anmeldet
und vom Schuldner die Zahlung oder ein Schuldanerkentnis
fordert. I. d. R. wird Ratenzahlung akzeptiert etc. Nur wenn
dann nix kommt, geht es in Richtung Kadi + Titel.
Aber festhalten können wir wohl auf jeden Fall, dass der VR
sich das Geld vom Schadenverursacher innerhalb von 30 Jahren
zurückholen wird.
vielen Dank für die ausführlichen Antworten! Ich hatte mir schon gedacht, dass es so läuft, da ich auch irgendwo gelesen hatte, dass man für einen Schaden 30 Jahre lang gerade stehen muss. Da ich aber keine Ahnung von Versicherungen habe, wollte ich nachfragen – kenne jemanden, der gerade ohne HP-Versicherung Schaden angerichtet hat