Ausfallszahlung - kann man diese verlangen?

Hallo Ihr!

Ich habe mal eine Frage.
Zur Zeit habe ich eine Kundin, die bei mir immer und immer wieder bestellt, auch hochwertige Produkte. Am Anfang habe ich das auch, wenn nicht auf Lager, nachbestellt. Nur kam schnell raus, dass es eine Spaßkäuferin ist. Jetzt sitze ich eigentlich auf den Produkten, die ich extra für sie bestellt habe.

Meine Frage: kann ich die Produkte, die ich für die Kundin bestellt habe, in Rechnung stellen, als ausfallszahlung etc.? Immerhin habe ich diese nur für Sie bestellt, habe diese aber mittlerweile anderweitig wieder verkauft. Sie hat einen Warenwert (in den letzten 4 Wochen) bis über 2000 €uro.

Über eine schnell Antwort, würde ich mich freuen.

Grüße

Hallo !
Bitte? Das nennt man „unternehmerisches Risiko“ und sollte bei Deiner Kalkulation und Deinem Angebot berücksichtigt werden.

MFG
S.

Zur Zeit habe ich eine Kundin, die bei mir immer und immer
wieder bestellt, auch hochwertige Produkte. Am Anfang habe ich
das auch, wenn nicht auf Lager, nachbestellt. Nur kam schnell
raus, dass es eine Spaßkäuferin ist.

„Spaßkäufer“ kennt das BGB nicht. Entscheidend ist allein, ob es einen Kaufvertrag gibt - dann muß der Käufer die Ware abnehmen und bezahlen, sofern es kein Fernabsatzgeschäft ist und er von seinem Widerrufs-/Rücktrittsrecht Gebrauch macht - oder es gibt keinen Kaufvertrag - dann ist er kein Spaßkäufer sondern gar kein Käufer und muß auch nichts abnehmen oder bezahlen.

Meine Frage: kann ich die Produkte, die ich für die Kundin
bestellt habe, in Rechnung stellen, als ausfallszahlung etc.?
Immerhin habe ich diese nur für Sie bestellt, habe diese aber
mittlerweile anderweitig wieder verkauft. Sie hat einen
Warenwert (in den letzten 4 Wochen) bis über 2000 €uro.

Wie gesagt: die spannende Frage ist, ob es einen Kaufvertrag gibt.

Lies i.ü. mal FAQ:1129

Hallo, wie B_S schon geschrieben hat, das ist das sogenannte Unternehmerrisiko. Ein wirklicher Schaden ist Dir auch nicht entstanden, da die Artikel ja schon anderweitig verkauft sind.

Hallo, wie B_S schon geschrieben hat, das ist das sogenannte
Unternehmerrisiko. Ein wirklicher Schaden ist Dir auch nicht
entstanden, da die Artikel ja schon anderweitig verkauft sind.

Nein, wenn ein Kaufvertrag geschlossen ist - was natürlich im Einzelfall geklärt werden muß und von hier aus nicht beurteilt werden kann - ist das kein „Unternehmerrisiko“, sondern eine ordinäre Vertragsverletzung durch den Käufer. Und wenn der Verkäufer die Ware nicht zu gleichen oder besseren Konditionen anderweitig loswerden kann, dann ist auch ein Schaden entstanden.

So wie der Fall (Spaßkäuferin, betellt…) beschrieben ist nehme ich einfach mal frechweg an, das es sich um einen Online Shop handelt. Dort besteht ja leider das Widerrufsrecht.
Ansonsten gebe ich Dir @atn vollkommen recht, sollte es sich um einen Ladenverkauf handeln. Da sollte man sich dann aber eine Anzahlung geben lassen, gerade bei Ware die man extra bestellen muss.