Ausformulierung bei Anwesenheitspflicht

Hallo Ihr Lieben,

was haltet Ihr von folgenden Textstellen:

  • „Die Gebühr des Projekttages ist auch dann fällig, wenn der Lizenznehmer an dem, jeweils Anfang des Jahres bekannt gemachten Termin, egal aus welchen Gründen, nicht teilnimmt.“

Das würde bedeuten, dass die Gebühr auch fällig ist, wenn der Teilnehmer aufgrund höherer Gewalt oder Unfall/Tod usw. nicht teilnehmen kann. Ist das hieb- und stichfest? Wäre es sinnvoller auf eine Anwesenheitspflicht hinzuweisen, von der der Teilnehmer nur aus wichtigen/zwingenden Gründen befreit werden kann?

  • „Der Vertrag hat eine Laufzeit von 5 Jahren und endet am 30.09.2015. Wird er nicht mit einer Frist von sechs Monaten vor seinem Ablauf von einer Vertragspartei schriftlich gekündigt, so wird er um jeweils ein Jahr verlängert“

Wenn eh ein explizites End-/Ablaufdatum angeführt wird, warum muss es nochmals gekündigt werden? Wer der Vertragspartner hätte davon einen Vorteil/Nachteil? Könnte man diese Formulierung ggf. aushebeln?

Freu mich auf Eure Kommentare!

LG Irena

Kündigungsmöglichkeit ist schon o.k.

_> "Der Vertrag hat eine Laufzeit von 5 Jahren und endet am

30.09.2015. Wird er nicht mit einer Frist von sechs Monaten
vor seinem Ablauf von einer Vertragspartei schriftlich
gekündigt, so wird er um jeweils ein Jahr verlängert"

Wenn eh ein explizites End-/Ablaufdatum angeführt wird, warum
muss es nochmals gekündigt werden? Wer der Vertragspartner
hätte davon einen Vorteil/Nachteil? Könnte man diese
Formulierung ggf. aushebeln?_

Das verhält sich doch wie mit fast Mobilfunkvertrag oder Zeitungsabo.
Es gibt eine (Mindest-)Befristung, die man durchhalten muß und nach deren Ablauf dann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist der jeweilige Vertrag erstmals beendet werden kann.
Nutzt man dieses Kündigungsrecht nicht bzw. läßt die Kündigungsfrist verstreichen, verlängert sich der Vertrag eben um die vereinbarte Frist, hier um ein Jahr.

  • „Die Gebühr des Projekttages ist auch dann fällig, wenn
    der Lizenznehmer an dem, jeweils Anfang des Jahres bekannt
    gemachten Termin, egal aus welchen Gründen, nicht
    teilnimmt.“

Das würde bedeuten, dass die Gebühr auch fällig ist, wenn der
Teilnehmer aufgrund höherer Gewalt oder Unfall/Tod usw. nicht
teilnehmen kann. Ist das hieb- und stichfest? Wäre es
sinnvoller auf eine Anwesenheitspflicht hinzuweisen, von der
der Teilnehmer nur aus wichtigen/zwingenden Gründen befreit
werden kann?

Das sollte so schon in Ordnung sein. Alles andere wäre Kulanz des Veranstalters.
Warum sollte sich aber ein Veranstalter verpflichtet sehen, für die höhere Gewalt geradezustehen, unter der seine Teilnehmer zu leiden haben?
Er kann den Teilnehmer ganz oder teilweise von der Kurs-Gebühr befreien, aber niemand wird ihn dazu zwingen können.