Mal zum nachdenken. Wer in D keinen Wohnsitz hat, kann mit
diesen Ausfuhrkennzeichen ein Kfz zulassen.
das geht, er darf aber keine Transporte gemäß dem gükg erledigen. ausfuhrkennzeichen werden auch an personen erteilt, dei nicht den ewr beiwohnen. demzufolge ist auch der kabotage verkehr verboten.oder er muss eine cmr genehmigung haben , wie aber, wenn das kfz nicht in seinem heimatland angemeldet ist.
dann fällt mir noch schwarzareit ein, wofür sich der zoll auch noch interessiert. dann ist noch eine güterschadenhaftpflichtversicherung vorgeschrieben. wie soll er denn diese bekommen.
also fazit, dieses kfz kennzeichen signalisiert nur, dass bis zum auf dem kennz. gestempeltes datum eine haftpflichtversicherung besteht. mehr nicht.
Ich habe nachgedacht, sonst hätte ich nicht geschrieben.
Der nicht erlaubte Transport, ergibt sich aus dem § 19 (Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs ins Ausland). Es sollen Fahrten zur Verbringung eines Fahrzeuges ins Ausland abgesichert sein und nicht Transportfahrten von A nach B. Mithin ähnelt es dem Kurzeit- oder Händlerkennzeichen, wonach sicher nicht nur Überführungsfahrten, sondern auch Probe- und Prüffahrten mit abgedeckt sind, aber auch Transporte dürfen damit nicht durchgeführt werden.