Ausfuhrlieferung - Ust.voranmeld

Ein Unternehmer kauft Waren von Privatpersonen an und verkauft sie in Drittländer.
Seine Ausgangsrechnung weist er steuerfrei und mit dem Vermerk „ust.frei wegen Ausfuhrlieferung“ aus.

Wo müssen diese Umsätze in der Umsatzsteuererklärung eingetragen werden?

Unter

a) steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug

Denn da steht als Bsp. Ausfuhrlieferungen dahinter. Jedoch trifft das „mit Vorsteuerabzug“ ja nicht zu

ODER

b) steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug

Hier trifft aber keiner der genannten Paragraphen zu.

Ein Unternehmer kauft Waren von Privatpersonen an und verkauft
sie in Drittländer.
Seine Ausgangsrechnung weist er steuerfrei und mit dem Vermerk
„ust.frei wegen Ausfuhrlieferung“ aus.

Wo müssen diese Umsätze in der Umsatzsteuererklärung
eingetragen werden?

Unter

a) steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug

Denn da steht als Bsp. Ausfuhrlieferungen dahinter. Jedoch
trifft das „mit Vorsteuerabzug“ ja nicht zu

Warum soll denn dies nicht zutreffen?

b) steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug

Hier trifft aber keiner der genannten Paragraphen zu.

Dann wirds das wohl nicht sein…

Erklärung:
Die Ausfuhrlieferung als solche ist umsatzsteuerfrei.

Führt man ansonsten umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus und ist kein Kleinunternehmer, steht für die anderen Umsätze grundsätzlich der Vorsteuerabzug zu.

Vorsteuer kann man jedoch nicht abziehen, soweit man umsatzsteuerfreie Umsätze ausführt. Dies würde ja für die Vorsteuerbeträge, welche den auf die Ausfuhrlieferungen entfallenden Kosten zuzurechnen sind, zutreffen.

Davon gibt es jedoch die Ausnahme, daß man die Vorsteuer abziehen kann, soweit die steuerfreien Umsätze im Ausland (bzw. die nicht steuerbaren Umsätze) steuerpflichtig wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.

Also ist nur zu prüfen, ob die Ausfuhrumsätze steuerpflichtig wären, wenn sie im Inland (also keine Ausfuhren) ausgeführt würden. Trifft dies zu, sind es steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Vorsteuerabzug bei steuerfreien Umsätzen
Hi Ronald,

dieser Teil der Erklärung:

Davon gibt es jedoch die Ausnahme, daß man die Vorsteuer
abziehen kann, soweit die steuerfreien Umsätze im Ausland
(bzw. die nicht steuerbaren Umsätze) steuerpflichtig wären,
wenn sie im Inland ausgeführt würden.

passt nicht.

Das Thema „wäre der Umsatz steuerpflichtig, wenn er im Inland ausgeführt würde?“ gehört nicht zum Vorsteuerabzug bei steuerfreien Umsätzen, sondern zum Vorsteuerabzug bei (manchen) nicht steuerbaren Umsätzen.

Der Ort der Leistung ist auch bei einer Ausfuhrlieferung in der Regel dort, wo die Lieferung beginnt (Einzelheiten in § 3 Abs 6-8 UStG): Der Umsatz ist dann zwar steuerbar, aber steuerfrei.

Ob bei steuerfreien Umsätzen Vorsteuerabzug in Frage kommt oder nicht, war wie so vieles im UStG ganz früher mal nach einem nachvollziehbaren System geregelt, ist aber heute Gegenstand einer puren Aufzählung, die man nachlesen oder bei Bedarf auch auswendig lernen kann: § 15 Abs 3 UStG.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder