Ausgangssperre im Pflegeheim für Ungeimpfte

Ungeimpfte Mutter im Pflegeheim hier in Sachsen, möchte über Weihnachten Tochter und Schwiegersohn in Thüringen besuchen. Weitere Kontakte sind nicht vorgesehen.

Für Ungeimpfte gilt:
in Sachsen - Hausstand + 1 Person
in Thüringen - Hausstand + 2 Personen

In beiden Ländern gibt es eine nächtliche Ausgangssperre.

Da die Oma während dieser Tage bei ihrer Tochter übernachtet, spielt hier die Regelung für die Ausgangssperre meiner Meinung nach keine Rolle. Im Pflegeheim ist man aber der Meinung, dass die Oma wegen dieser Sperre nicht außerhalb bleiben darf. Sie kann früh rau, muss aber abends wieder zurück sein.

Ich habe zwar im Internet einiges gefunden, das meine Meinung bestätigt, so richtig was mit Paragraphen oder so, dass ich dann der Heimleitung vorlegen kann, war nicht dabei.

Kann mir hier jemand helfen?

langer

Hallo,
zuerst stellt sich die Frage ob ein Heimbewohner/in das Heim für mehrere Tage verlassen darf, und da es sich hier nicht um ein Gefängnis handelt sollte diese Frage mit „ja“ beantwortet werden. Ich kenne keinen Vertrag, der einer Heimbewohnerin verbieten könnte, nach Absprache mit dem Heim, dieses für eine Reise zu verlassen.
Also, wenn diese grundsätzliche Frage geklärt ist, kommen wir zum Ausgehverbot, welches in Thüringen als auch in Sachen gilt. Dass dieses Ausgehverbot eingehalten wird, dass muss die betroffene Person verantworten, nicht das Heim und auch die besuchte Tochter nicht, oder ist die Mutter entmündigt ?.
Das Ausgehverbot kann demnach auch während des Aufenthaltes bei der Tochter in Thüringen eingehalten werden.
Lange Rede, kurzer Sinn - welche Rechtsgrundlage hat das Heim für diese Auskunft ?.
Gruss
Czauderna

Der Sinn der Ausgangssperre, die übrigens nicht landesweit sondern nur in sogenannten hotspots, also Landkreise/Kreisfreien Städeten mit hoher Inzidenz über 7 tage ist doch das man nach 22 Uhr bis 6 h morgens zuhause bleibt.
Und das tut sie ja.
Sie verlässt tagsüber das Pflegeheim und ist zur nächsten Ausgangssperre wieder in einer Unterkunft bei angehörigen. Und Rückreise zum heim wieder tagsüber.

Das ist alles Ok in meinen Augen und entspricht dem Kern und Sinn der Ausgangssperre.

Auszug aus § 21, 81), Satz 6( der Sächsischen Verordung vom 13.12.) zulässig während der Ausgangssperre:

der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die
Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich sowie
Besuche im Sinne des § 16,

Ruf am besten die Hotline des Landes an, und frage gezielt nach.

Übrigens, was will das Heim machen, wenn die Mutter tagsüber abreist und nachts nicht zurückkommt ?

Aber das sie noch ungeimpft ist ? nach fast 2 Jahren ?
Versteh schon dass sie euch und ihr sie gerne noch einmal sehen wollt. Kann das letzte Mal sein.

MfG
duck313

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Naja, die Mutter will das Heim aber nicht um Mitternacht verlassen, um ihre Tochter zu pflegen. Das ist die Ausnahme.

Aber es steht etwas weiter oben in dem Paragraphen 21:

Das Verlassen der Unterkunft ist in dieser Zeit nur aus den folgenden triftigen Gründen zulässig:

Da steht nichts von eigener Wohnung, Hauptwohnsitz oder sonstigem, sondern von einer Unterkunft. Das kann auch ein Hotelzimmer oder die Wohnung von Bekannten sein.

@ Guenter_Czauderna
Im Sommer war so ein Besuch kein Problem. Die Oma ist geistig fit, also auch voll geschäftstüchtig. Begründet wurde diese Entscheidung mit der aktuell gültigen Corona-Notfallverordnung in der diese Ausgangssperre enthalten ist.

@duck313
Dass sie noch nicht geimpft ist? Es gab einige Todesfälle im Heim. vieleicht hängt das damit zusammen.

@sweber

So was habe ich gesucht. Danke.

langer