Hi
der Vormieter hat den Dachboden ausgebaut und bewohnbar gemacht.
iese Fläche ist im Mietvertrag nicht in der Wohnfläche inkludiert :und bei der Besichtigung hat der Vermieter auch extra darauf :hingewiesen.
Na, dann wird dieser Raum auch kein Erwähnung im MV gefunden haben.
Im Mietvertrag ist also kein Dachboden aufgeführt?
Kann der Dachboden nur durch die Whg. betreten werden oder
liegt der Zugang außerhalb der Wohnung?
Wurde die Nutzung, bzw. das Bewohnen des Dachbodens vom
Vermieter gestattet?
Wie lange wohnt der Mieter schon dort?
…
Dachluke wäre undicht und es bildet sich Feuchtigkeit
am Rahmen welcher zu Schimmelflecken an der Wand führt. Die
Flecken sind direkt um das Fenster herum.
Muß nicht undicht sein, kann auch durch Innenfeuchte verursacht sein, zB offenstehende Türen…
- Da dieser Raum gem. Mietvertrag aber ja nun kein Wohnraum
ist, müsste der Mieter sich selber darum kümmern?
Nein, nur sofort Schaden melden.
Auch wenn der Raum nicht mitvermietet wurde, muss der Mieter
dem Vermieter den Schaden melden, da dies mW zu seinen
Pflichten gehört.
jupp
- Macht es einen Unterschied ob Wohnraum oder nicht?
Für die Schadensmeldung nicht.
jupp
Ist der Vermieter ersatzpflichtig? Oder
muss der Mieter den Schaden selber tragen da kein Wohnraum und
daher i.d.R. auch kein Teppich/Wandbelag?
Zunächst einmal ein Verursacher…(zB: Hat der Schornsteinfeger (oa.) alles wieder zugemacht?)
Schwierig zu beantworten. Kommt auch auf weitere Infos an.
Meine Idee ist, dass der Dachboden (durch Konkludenz) doch als
mitvermietet gilt,
Da gilt gar nichts, was nicht im MV vereinbart wurde. Eine Überlassung wäre immer noch keine Vermietung. Wobei auch noch die Überlassung ohne schriftliche Fixierung strittig werden könnte. Allein aus unbefugter Nutzung könnte sich da ein Senario zusammensetzten, die ans Geld des Unbefugten geht.
da er bei Anmietung der Wohnung ja
mitbesichtigt wurde und es so klingt, dass die Nutzung des
Dachbodens auch vorgesehen war.
Ja, ein Keller, Treppenhaus, Garten oder Einfahrt kann auch mitbesichtig worden sein, daraus leiten sich keine Rechte ab, wenn diese dann nicht im MV aufgeführt sind.
So nach dem Motto, wie alles angesehen auch immer (mit-)benutzen…isnich.
Sonst würde es ja keine Mietverträge benötigen, die die betreffende Mietsache einfach mal beschreiben und zB von anderen Mietsachen abgrenzen.
Sofern dies so wäre, sieht es mit dem Umfang der
Mängelbeseitigung nämlich wieder ganz anders aus.
Nein, der Verursacher wäre zuerst mit der Bezahlpflicht an der Reihe, usw.
vlg MC
PS:
Lieben werden wir uns wohl nur lernen, wenn nicht so viele diffuse Aussichten in Richtung M gesendet werden, die dann für erhebliche Spannungen sorgen könnten. Mehr Hintergrundwissen wäre da manchmal…