Ausgebauter Dachboden / Schimmel

Tag zusammen!

Man stelle sich mal vor, es gibt ein drei stöckiges Reihenhaus im Schlaraffenland und der Vormieter hat den Dachboden ausgebaut und bewohnbar gemacht. Diese Fläche ist im Mietvertrag nicht in der Wohnfläche inkludiert und bei der Besichtigung hat der Vermieter auch extra darauf hingewiesen.

Aufgrund des Klimawandels regnet es aber nun öfter im Schlaraffenland als man sich wünschen würde und die Dachluke (kleines Fenster welches der Schorsteinfeger nutzt um auf das Dach zu kommen) wäre undicht und es bildet sich Feuchtigkeit am Rahmen welcher zu Schimmelflecken an der Wand führt. Die Flecken sind direkt um das Fenster herum.

  1. Da dieser Raum gem. Mietvertrag aber ja nun kein Wohnraum ist, müsste der Mieter sich selber darum kümmern?
  2. Macht es einen Unterschied ob Wohnraum oder nicht?

Etwas weiter gesponnen…: Das Fenster muss ausgetauscht werden und hierbei werden Tapeten und möglicherweise der Teppiche beschädigt. Ist der Vermieter ersatzpflichtig? Oder muss der Mieter den Schaden selber tragen da kein Wohnraum und daher i.d.R. auch kein Teppich/Wandbelag?

Vielen Dank im Voraus!
Gruß
Samy

PS: Der Ort der Immobilie sowie der Grund (Klimawandel) sind frei erfunden. =)

Hallo,

der Vormieter hat den Dachboden ausgebaut und bewohnbar gemacht. :smiley:iese Fläche ist im Mietvertrag nicht in der Wohnfläche inkludiert :und bei der Besichtigung hat der Vermieter auch extra darauf :hingewiesen.

Im Mietvertrag ist also kein Dachboden aufgeführt?
Kann der Dachboden nur durch die Whg. betreten werden oder liegt der Zugang außerhalb der Wohnung?
Wurde die Nutzung, bzw. das Bewohnen des Dachbodens vom Vermieter gestattet?
Wie lange wohnt der Mieter schon dort?

Dachluke wäre undicht und es bildet sich Feuchtigkeit
am Rahmen welcher zu Schimmelflecken an der Wand führt. Die
Flecken sind direkt um das Fenster herum.

  1. Da dieser Raum gem. Mietvertrag aber ja nun kein Wohnraum
    ist, müsste der Mieter sich selber darum kümmern?

Auch wenn der Raum nicht mitvermietet wurde, muss der Mieter dem Vermieter den Schaden melden, da dies mW zu seinen Pflichten gehört.

  1. Macht es einen Unterschied ob Wohnraum oder nicht?

Für die Schadensmeldung nicht.

Ist der Vermieter ersatzpflichtig? Oder
muss der Mieter den Schaden selber tragen da kein Wohnraum und
daher i.d.R. auch kein Teppich/Wandbelag?

Schwierig zu beantworten. Kommt auch auf weitere Infos an. Meine Idee ist, dass der Dachboden (durch Konkludenz) doch als mitvermietet gilt, da er bei Anmietung der Wohnung ja mitbesichtigt wurde und es so klingt, dass die Nutzung des Dachbodens auch vorgesehen war.

Sofern dies so wäre, sieht es mit dem Umfang der Mängelbeseitigung nämlich wieder ganz anders aus.

TM

Moin TM!

Im Mietvertrag ist also kein Dachboden aufgeführt?

Doch schon, allerdings zählt er nicht zur Wohnfläche sondern als Nutzraum/Abstellraum/Dachboden.

Kann der Dachboden nur durch die Whg. betreten werden oder
liegt der Zugang außerhalb der Wohnung?

Nur durch die Wohnung.

Wurde die Nutzung, bzw. das Bewohnen des Dachbodens vom
Vermieter gestattet?

Ja, bei Besichtigung war dieser bereits vom Vormieter ausgebaut.

Wie lange wohnt der Mieter schon dort?

5 Jahre.

Dachluke wäre undicht und es bildet sich Feuchtigkeit
am Rahmen welcher zu Schimmelflecken an der Wand führt. Die
Flecken sind direkt um das Fenster herum.

  1. Da dieser Raum gem. Mietvertrag aber ja nun kein Wohnraum
    ist, müsste der Mieter sich selber darum kümmern?

Auch wenn der Raum nicht mitvermietet wurde, muss der Mieter
dem Vermieter den Schaden melden, da dies mW zu seinen
Pflichten gehört.

OK, Danke!

  1. Macht es einen Unterschied ob Wohnraum oder nicht?

Für die Schadensmeldung nicht.

Ist der Vermieter ersatzpflichtig? Oder
muss der Mieter den Schaden selber tragen da kein Wohnraum und
daher i.d.R. auch kein Teppich/Wandbelag?

Schwierig zu beantworten. Kommt auch auf weitere Infos an.
Meine Idee ist, dass der Dachboden (durch Konkludenz) doch als
mitvermietet gilt, da er bei Anmietung der Wohnung ja
mitbesichtigt wurde und es so klingt, dass die Nutzung des
Dachbodens auch vorgesehen war.

So würde der Mieter das auch sehen.
Da es sich ja um einen Mangel handelt der bei der Nutzung des Dachbodens als Abstellfläche auch auftreten würde, müsste der Vermieter den Schimmel bzw. die Ursache auch beheben oder?

Sofern dies so wäre, sieht es mit dem Umfang der
Mängelbeseitigung nämlich wieder ganz anders aus.

TM

Danke + Gruß
Samy

Hi

der Vormieter hat den Dachboden ausgebaut und bewohnbar gemacht. :smiley:iese Fläche ist im Mietvertrag nicht in der Wohnfläche inkludiert :und bei der Besichtigung hat der Vermieter auch extra darauf :hingewiesen.

Na, dann wird dieser Raum auch kein Erwähnung im MV gefunden haben.

Im Mietvertrag ist also kein Dachboden aufgeführt?
Kann der Dachboden nur durch die Whg. betreten werden oder
liegt der Zugang außerhalb der Wohnung?
Wurde die Nutzung, bzw. das Bewohnen des Dachbodens vom
Vermieter gestattet?
Wie lange wohnt der Mieter schon dort?

Dachluke wäre undicht und es bildet sich Feuchtigkeit
am Rahmen welcher zu Schimmelflecken an der Wand führt. Die
Flecken sind direkt um das Fenster herum.

Muß nicht undicht sein, kann auch durch Innenfeuchte verursacht sein, zB offenstehende Türen…

  1. Da dieser Raum gem. Mietvertrag aber ja nun kein Wohnraum
    ist, müsste der Mieter sich selber darum kümmern?

Nein, nur sofort Schaden melden.

Auch wenn der Raum nicht mitvermietet wurde, muss der Mieter
dem Vermieter den Schaden melden, da dies mW zu seinen
Pflichten gehört.

jupp

  1. Macht es einen Unterschied ob Wohnraum oder nicht?

Für die Schadensmeldung nicht.

jupp

Ist der Vermieter ersatzpflichtig? Oder
muss der Mieter den Schaden selber tragen da kein Wohnraum und
daher i.d.R. auch kein Teppich/Wandbelag?

Zunächst einmal ein Verursacher…(zB: Hat der Schornsteinfeger (oa.) alles wieder zugemacht?)

Schwierig zu beantworten. Kommt auch auf weitere Infos an.
Meine Idee ist, dass der Dachboden (durch Konkludenz) doch als
mitvermietet gilt,

Da gilt gar nichts, was nicht im MV vereinbart wurde. Eine Überlassung wäre immer noch keine Vermietung. Wobei auch noch die Überlassung ohne schriftliche Fixierung strittig werden könnte. Allein aus unbefugter Nutzung könnte sich da ein Senario zusammensetzten, die ans Geld des Unbefugten geht.

da er bei Anmietung der Wohnung ja
mitbesichtigt wurde und es so klingt, dass die Nutzung des
Dachbodens auch vorgesehen war.

Ja, ein Keller, Treppenhaus, Garten oder Einfahrt kann auch mitbesichtig worden sein, daraus leiten sich keine Rechte ab, wenn diese dann nicht im MV aufgeführt sind.

So nach dem Motto, wie alles angesehen auch immer (mit-)benutzen…isnich.
Sonst würde es ja keine Mietverträge benötigen, die die betreffende Mietsache einfach mal beschreiben und zB von anderen Mietsachen abgrenzen.

Sofern dies so wäre, sieht es mit dem Umfang der
Mängelbeseitigung nämlich wieder ganz anders aus.

Nein, der Verursacher wäre zuerst mit der Bezahlpflicht an der Reihe, usw.

vlg MC

PS:
Lieben werden wir uns wohl nur lernen, wenn nicht so viele diffuse Aussichten in Richtung M gesendet werden, die dann für erhebliche Spannungen sorgen könnten. Mehr Hintergrundwissen wäre da manchmal…

Schimmel braucht dauerhafte Feuchtigkeit. Sollte diese nicht von außen kommen, sondern sich innen am einfach verglasten Schornsteinfegerausstieg gebildet haben, so trifft den Mieter möglicherweise ein Verschulden. Die Überlassung der Räume als Nutzraum/Abstellraum trägt dem verminderten Wärmeschutz Rechnung. Die missbräuchliche Nutzung als Aufenthaltsraum mit einem erheblich höheren Feuchtigkeitseintrag, kann unter Umständen als ursächlich für das Auftreten des Schimmelbefalles angesehen werden.

vnA

Hi,

ein Mieterverschulden kann ausgeschlossen werden, da man bei Regen sehen kann wie das Wasser hinein/herunterläuft. Das Regenwasser ist also bereits im Deckenbereich des Fenster so stark vorhanden, dass es gar nicht mehr eindringt sondern direkt an der Wand runterläuft.

Gruß
Samy

Hey,

ich glaube ich habe mich zum Mietvertrag unglücklich ausgedrückt.
Der Dachboden ist schon im MV genannt und ganz klar auch dem Mieter überlassen, nur zählt er nicht zu der qm Zahl der Wohnfläche hinzu.

Der Dachboden ist klar mitgemietet, der Vermieter weiss das dieser ausgebaut und „bewohnt“ wird, zählt aber nicht als Wohnfläche im MV oder NK-Abrechnug.

Ein Mieterschulden kann außerdem ausgeschlossen werden, da man bei Reegen sehen kann wie das Regenwasser an der Wand herunterläuft. Die Wand ist also anscheinend schon so voll mit Wasser, dass dieses gar nicht mehr einzieht sondern direkt abläuft.

Der Mieter bewohnt den Sachboden seit ca. 5 Jahren und der Vormieter (welcher den Ausbau getätigt hat) nutzte diesen ca. ebenfalls 5 Jahre.

Gruß
Samy