ausgehändigter Unterhaltstitel

Liebe/-r Experte/-in,

nach langem hin und her wurde mir, da unser Sohn nun 18 wird, der Unterhaltstitel von meiner exfrau ausgehändigt.
Dabei handelt es sich um eine zweite vollstreckbare Ausfertigung. die erste hatte sie mir bereits vor Jahren nachdem ich ihr das Haus überschrieben habe gegeben, und dann, als ich 12 Wochen in Indien gewesen bin bei Gericht eine zweite vollstreckbare Ausfertigung beantragt, gegen die ich mich nicht wehren konnte.

Frage 1:
Wenn ich beide Originaldokumente des Titels in Händen habe, kann sie mir dann noch den Gerichtsvollzieher schicken? (Habe immer Unterhalt bezahlt, aber ein kleiner Rest von ca. 2500 € ist noch offen geblieben und mein Sohn zieht nun zum 15.09. zu mir. )

Frage 2:
Kann ein 3. vollstreckbarer Titel erwirkt werden?

Frage 3:
Bei meinem Sohn handelt es sich um einen priviligierten Volljährigen. Ist es da sinnvoll, um eventuelle Nichtzahlung von der Exfrau zu vermeiden, einen Titel gegen sie zu beantragen? Oder gibt es eventuell andere leichtere Möglichkeiten?

Für schnelle Hilfe wäre ich sehr dankbar.

MfG

Peter Jäger

Hallo Peter,
der Gläubiger kann nur mit einem Original des Vollstreckungstitels die Zwangsvollstreckung betreiben. Wenn Du erste und zweite Ausfertigung des Titels in den Händen hälst, ist eine weitere Vollstreckung nicht möglich.
Eine 3. vollstreckbare Ausfertigung könnte nur erteilt werden, wenn der Gläubiger ein berechtigtes Interesse hat und nicht überwiegende Interessen des Schuldners entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse des Gläubigers liegt z.B. dann vor, wenn der Gläubiger die erteilte erste Ausfertigung verloren hat oder, wenn die erste Ausfertigung dem Schuldner versehentlich in der Annahme vollständiger Erfüllung zurückgegeben wurde oder, wenn sich nicht klären lässt, ob der Gläubiger die sich in den Akten befindliche Ausfertigung erhalten hat. Entgegenstehende Interessen des Schuldners liegen vor, wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass unberechtigt doppelt vollstreckt werden soll.
Es besteht also durchaus die Möglichkeit, dass eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt wird, wenn der Gläubiger darlegt, dass noch 2.500,00 EUR offen sind. Allerdings würdest Du die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag erhalten.
Im übrigen ist Ihr Sohn volljährig und muss seine Unterhaltsansprüche selbst geltend machen. Ob eine Titulierung gegen seine Mutter sinnvoll und erforderlich ist, hängt vom Verhalten der Mutter ab.
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

Sehr geehrter Herr Jäger,
leider kann ich Ihnen auf diesem Gebiet nicht weiter-
helfen.

MfG
silberfuchs

Hallo, ich habe leider keine Ahnung vom Recht der Zwangsvollstreckung.

Ingeborg

hier muss ich passen mknoll68