Hallo zusammen. Ich habe folgendes Problem:
Schwiegermutter ist vor zwei Jahren verstorben. Mein Mann und seine jüngere Schwester als Haupterben und auch testamentarisch benannt, haben das Erbe ausgeschlagen, da Schulden im fünfstelligen Bereich vorhanden waren. Der Vermieter drängte dann aber auf die Haushaltsauflösung. Das haben wir dann auch gemacht und den gesamten Hausrat bei uns untergebracht. Natürlich alles, so wie es der Anwalt verlangte, fotografiert und dokumentiert. Alle nachfolgenden gesetzlichen Erben haben unseres Wissens nach ebenfalls das Erbe ausgeschlagen. Seit zwei Jahren verstopft uns also Schwiegermutter’s Hausrat die Einliegerwohnung und wir können diese nicht mehr nutzen.
Wie lange müssen wir das Ganze noch aufheben und verwahren? Gibt es dafür eine gesetzliche Richtlinie?
Kann mir da jemand helfen?
ich würde sagen der selbe Anwalt der das von Euch verlangt hat…?!? Auch wenn das ggf. nochmals kostet, wird es die sicherste Antwort sein…
Es bestehen Schulden und daher haben alle Erben das Erbe ausgeschlagen.
Eigentlich müsste der Anwalt darauf bestehen, den restl. Haushalt zu veräußern, um wenigstens ein bißchen Geld für die Schulden hereinzuholen.
Das müsste dann schon mal mit dem Anwalt geklärt werden.
Das Ganze muß ja nicht bei einem Erben eingelagert werden, der das Erbe ausgeschlagen hat.
Was war das für ein Anwalt? Wer hatte den mit was beauftragt?
Wenn man das Erbe ausschlägt ist man raus aus der Nummer, und sollte im Interesse der Rechtssicherheit auch die Finger vom Nachlass lassen. Für den Vermieter ist so eine Situation natürlich sehr ärgerlich, aber das ist nicht das Problem der ausschlagenden Erben!
Wenn alle Erben ausgeschlagen haben, wird automatisch der Fiskus (Bundesland) Erbe, und sollte gemäß § 1964 BGB vom Nachlassgericht ein Beschuss ergehen/ergangen sein, dass die Nachlassvermutung des Fiskus gegeben ist. D.h. der ganze Nachlass gehört dann dem Fiskus. Ein vom Gericht zu bestellender Nachlasspfleger kümmert sich dann um Räumung und ggf. Verwertung.
Da das Kind hier schon im Brunnen ist, sollte man beim Nachlassgericht anfragen, ob ein solcher Beschluss jemals ergangen ist, und Kontakt mit dem ggf. bestellten Nachlasspfleger aufnehmen, damit der seines Amtes walten kann. Sollte so ein Beschluss noch nicht ergangen sein, sollte man hierauf und auf Bestellung eines Nachlasspflegers drängen, damit die Sache ins Rollen kommt.
Eine eigenmächtige Entsorgung/Veräußerung ist nicht zulässig, und könnte sogar Konsequenzen in Bezug auf die Erbausschlagung haben, sprich zu einer Verpflichtung führen, hier doch noch für Schulden gerade stehen zu müssen.
Hallo.
Das kann er aber von den Erben, die das Erbe ausgeschlagen haben, nicht verlangen.
Der Vermieter hätte vom Gericht einen Nachlasspfleger bestellen lassen müssen, bzw. das Gericht hätte das von sich aus tun müssen.
Ist „der Anwalt“ etwa Nachlasspfleger?
Und seit zwei Jahren hat sich nix getan??
Irgendwo müssen doch auch mal Gläubiger auftauchen, die ihr Geld wollen?!
Gruß,
Kannitverstan
Sorry, aber wenn man so gar keine Ahnung hat, … Durch die Ausschlagung der Erben ist der Fiskus Erbe geworden! Finger weg, vom Eigentum des Fiskus! Und wer sich trotz formeller Ausschlagung nachträglich doch wie ein Erbe verhält, tut sich damit auch keinen Gefallen!
Danke erst einmal für die Antworten. Dann geht’s nochmal zum Nachlassgericht.
wo ist die Ahnungslosigkeit?
Ich wundere mich, daß der restl. Haushalt (ist ja schließlich Erbmasse) bei jemandem eingelagert wird, der das Erbe ausgeschlagen hat. Er darf darüber nicht verfügen.
Die Ahnungslosigkeit besteht darin, dass Du meinst, der Anwalt (von dem wir nicht mal wissen, wessen Anwalt das überhaupt ist) müsste darauf bestehen Nachlass (der wohlgemerkt aufgrund der Erbausschlagung bereits dem Fiskus gehört!) zu veräußern um Geld für die Schulden rein zu holen.
Nochmal: Das Zeug gehört jetzt dem Fiskus, und da hat niemand mehr irgendwas mit zu machen, was nicht von einem ordnungsgemäß bestellten Nachlasspfleger abgesegnet ist! Wenn der meint, dass er die Erbgegenstände verwerten kann, um damit alle Schulden zu begleichen, die bei ihm geltend gemacht worden sind, wird er sie durch den GV versteigern lassen. Wenn er die Einschätzung hat, dass der Nachlasswert nicht für die Schuldentilgung ausreichen wird (was angesichts der genannten Summe zu erwarten ist), muss er ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen, dessen Eröffnung dann ggf. mangels die Verfahrenskosten deckender Masse abgelehnt wird, …
wie kommst du darauf, daß ich der Annahme bin, daß der Anwalt den restl Haushalt verkaufen soll oder will? Das steht nirgendwo und auch der Fragesteller ist nicht dieser Annahme. Laß also das Gerede von der Ahnungslosigkeit!
Im Übrigen gehört die gesamte eingelagerte Masse nicht dem Fiskus, sondern zuerst einmal den Gläubigern.
Dem Fiskus würde es gehören, wenn die Gläubiger den Erlös der Haushatsauflösung verweigern würden.
Warum der Fragesteller die Sachen bei sich unterstellen darf, ist wohl ein Rätsel. Vielleicht will das Nachlassgericht die Einlagerungskosten vermeiden.
Das war jetzt kein Zitat von Dir???
Und wie kommst Du jetzt darauf, dass der Nachlass den Gläubigen gehören würde??? Aktuell bestehen hier offenbar noch nicht einmal Pfandrechte. Von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Nachlassgegenständen ist auch nichts bekannt.
Ganz so einfach ist das ja nun auch nicht. Schon mal was von Zwangsvollstreckung gehört? Du kannst als Gläubiger nicht einfach beim Schuldner durch die Tür spazieren, und sagen: „Das ist jetzt alles meins!“
Ach, irgendwie macht das keinen Sinn, wenn hier gleich schon wieder der nächste Offenbarungseid geleistet wird.
Du kannst sicher das Gesetz nennen, nach dem das der Fall sein könnte?
Oje…
der bei einer Versteigerung erzielte Geldbetrag gehört also dem Staat - die Gläubiger kriegen nichts davon?
Nun hör doch endlich auf, alles in einen Eimer zu schmeißen. Du blamierst Dich ja immer weiter.
Was genau hat der Ertrag einer Versteigerung - der auch noch lange nichts mit dem erzielten Geldbetrag zu tun hat - mit dem Eigentum an der eingelagerten Masse zu tun?
Genau:
##GAR NICHTS!