In wieweit ist ein Arbeitgeber (in meinem Fall: Öffentlicher Dienst) verpflichtet, eine Stelle, die als Vollzeitstelle ausgeschrieben ist, auch mit einer Teilzeitkraft zu besetzen, wenn kein Publikumsverkehr (o. ä. wie z.B. Vorzimmertätigkeit) besteht?
Eine Verpflichtung wird kaum bestehen, schon gar nicht mit EINER Teilzeitkraft. Ansonsten hängt das schwer von der Stelle ab und dürfte im Zweifel einzelfallbedingt vor Ort beurteilt werden, aber nicht gesetzlich oder sonstwie vorgeschrieben sein. Publikumsverkehr alleine ist ja kein Kriterium. Wenn ich hier im Fachbereich eine Stelle mehr erkämpft habe und kriege dann eine Halbtagskraft, da bedanke ich mich aber
In wieweit ist ein Arbeitgeber (in meinem Fall: Öffentlicher
Dienst) verpflichtet, eine Stelle, die als Vollzeitstelle
ausgeschrieben ist, auch mit einer Teilzeitkraft zu besetzen,
wenn kein Publikumsverkehr (o. ä. wie z.B. Vorzimmertätigkeit)
besteht?
Der AG ist hier zu nichts verpflichtet. Wenn er darlegt, dass die Stelle in Vollzeit besetzt werden soll, ist man als Teilzeitkraft nicht geeignet. Gerade bei dem genannten Beispiel „Vorzimmertätigkeit“ ist die Ausschreibung als Vollzeitstelle ohne Probleme darzulegen.
Sofern es mehr als einen Teilzeitbeschäftigten Bewerber gibt, könnte man natürlich vorschlagen die Stelle zu teilen.
Naja, jeder Arbeitgeber hat natürlich das Teilzeitgesetz einzuhalten.
Ob dies allerdings schon bei einer Neubewerbung gilt, weiß ich nicht.
In vielen Fällen ist man im ÖD jedoch durchaus flexibel, weil ja dadurch auch Personalkosten gespart werden können.
Danke für die Antwort, aber Gesetze sind doch verpflichtend? Und im § 7 TzBfG steht:
„§ 7 Ausschreibung; Information über freie Arbeitsplätze
(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.“ (würde er hier tuen, da - wie bereits erwähnt, KEIN Publikumsverkehr und KEINE Vorzimmertätigkeit)
Zudem würde ja sonst auch zu § 8 TzBfG im Wiederspruch stehen, wonach einem ja eine Verringerung der Arbeitszeit zusteht, wenn man 6 Monate im Beschäftigungsverhältnis steht.
Gruß
i73
Hallo,
Danke für die Antwort, warum ist der AG nicht verpflichted? Im § 7 TzBfG steht:
„§ 7 Ausschreibung; Information über freie Arbeitsplätze
(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.“ (würde er hier tuen, da - wie bereits erwähnt, KEIN Publikumsverkehr und KEINE Vorzimmertätigkeit)
Zudem würde ja sonst auch zu § 8 TzBfG im Wiederspruch stehen, wonach einem ja eine Verringerung der Arbeitszeit zusteht, wenn man 6 Monate im Beschäftigungsverhältnis steht.
Gruß
i73
Nein, im Allgemeinen steht dann in der Ausschreibung, daß die Stelle auch geteilt werden kann, d.h. daß dann zwei Halbtagskräfte die Stelle zusammen beackern. Aber da Halbtagskräfte i.A. ja immer unbedingt morgens arbeiten wollen, selbst wenn sie stramm auf die 60 zugehen und schon seit 25 Jahren keine Kinder mehr von der Schule abholen, ist das in der Praxis eben gar nicht so einfach. EINE Halbtagskraft zu nehmen, besteht bestimmt keine Verpflichtung, das würde ja u.a. dem Arbeitgeber Tür und Tor zum (un)heimlichen Stellenabbau öffnen.
Es gibt soweit ich weiß nur eine Eignung von Stellen bzw. Dienstposten für Teilzeitkräfte. Es kann jedoch für die Aufgabenwahrnehmung nötig sein, dass insgesamt zu 100% der Arbeitszeit die Tätigkeit wahrgenommen wird (also 2 Teilzeitkräfte zu 50% müssten sich finden). Es dürfte schwer sein den Arbeitgeber zu zwingen eine Vollzeitstelle „nur“ mit einer Teilzeitkraft zu besetzten.