in einem Geschäft X stehen 30 min vor Ladenschluss am Tag Y verschiendene Waren
im Verkaufsraum.
Der Kunde K packt die Waren A,B,C - die ein Preisschild haben - in seinen Wagen und will bezahlen.
Die Verkäuferin V sagt ‚Die Waren A,B,C können leider erst morgen verkauft werden‘.
also, etwas allgemeiner: Mit dem Einlegen der Waren in meinen Einkaufskorb bekundet der Käufer K sozusagen
‚Interesse an einem Kauf‘ . Wenn K dann bezahlen will, kann das Geschäft noch
vom Kaufvertrag ohne Angabe von Gründen bei jedem einzelnen Produkt zurücktreten, gell ?
[[Das hört sich zumindest sinnvoll an ]]
VG,
-Thomas
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also, etwas allgemeiner: Mit dem Einlegen der Waren in :meinen seinen Einkaufskorb bekundet der :Käufer K sozusagen ‚Interesse an einem Kauf‘.
So wird ein Schuh draus.
Wenn K dann bezahlen will, kann
das Geschäft noch vom Kaufvertrag ohne Angabe von Gründen bei jedem :einzelnen Produkt zurücktreten, gell ?
Uh, nein. Es kommt gar kein Kaufvertrag zu stande, von dem zurückgetreten werden müsste. Tatsächlich sind Waren in einem Geschäft nur eine „invitatio ad offerendum“ also eine Einladung dazu ein Kaufangebot abzugeben. Durch dessen Annahme seitens des Kassenpersonals kommt es zu einem Vertrag. Oder eben auch nicht.