Ausgesteuert Krankengeld anschließend soll ich mich arbeitslos melden

Hallo Community,

brauche Eure Hilfe.
Ich bin am 26.03.2014 krank geworden und bekomme seit dem 09.05.2014 Krankengeld. Zum 31.05.2014 wurde ich von meinem Arbeitgeber gekündigt. Da ich vorher bereits Krankengeldanspruch erworben hatte, erhalte ich dies max. 78 Wochen in einer Blockfrist von 3 Jahren. Somit läuft dies am 25.09.2015 aus. Am 26.09.2015 soll ich mich laut meiner Krankenkasse beim Arbeitsamt melden. Habe auch vollen Anspruch auf AG1 - evtl. nur mit fiktiver Berechnung. Ferner erhalte ich Elterngeld (darf aber 30 Stunden arbeiten gehen und derzeit auch nur der Mindestanspruch bis März 2016 - Sohn März 2015 geboren).

So nun meine Frage, die Krankengeldberaterin meinte ich könnte ohne finanzielle Probleme mich beim Arbeitsamt melden und weiterhin statt die Krankengeldauszahlscheine nur ab dann gelbe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Krankenkasse senden und bekäme dann ein besonderes Arbeitslosengeld nicht AG 1 oder AG 2 bzw. Hartz 4 sondern es gäbe bei Erreichung des Höchstanspruches vom Krankengeld ein anderes Arbeitslosengeld - ist das jemanden bekannt? Ich will und muss nicht dafür eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Das eine hätte nichts mit diesem besonderen Arbeitslosengeld zu tun.

Allerbesten Dank für Eure Hilfe und Unterstützung im Voraus.

Die Beraterin meint mutmaßlich das Alg1 im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung.

Gibt es! Allerdings wird die Agentur dich umgehend zum Amtsarzt schicken (müssen), damit über deine Erwerbsfähigkeit entschieden werden kann, bzw. man wir dich auffordern (müssen), Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Ob du es willst, ist irrelevant.

Inwieweit deine auf Grund der Erziehungszeit bestehenden eingeschränkte Verfügbarkeit eine Einfluss auf die Höhe des Alg1 hat, vermag ich nicht zu beurteilen.
Im „normalen Fall“ würde das Alg1 - sofern weitere Voraussetzungen erfüllt sind - verhätnismäßig gekürzt, wenn man zuvor Vollzeit gearbeitet hat und nun nur noch Teilzeit arbeiten will und darf.

Hallo,

Das wird sie gerade nicht meinen, weil dies den besonderen Anspruch des § 145 SGB III bei bereits gestelltem Rentenantrag meint. Das möchte die UP ja gerade nicht.

ALG 1 nach Aussteuerung ohne Rentenantrag wird als Sonderfall der Arbeitslosigkeit nach den Bestimmungen der §§ 136ff SGB III unter bestimmten Bedingungen gewährt:

Der AN muß sich im Rahmen seiner Restleistungsfähigkeit (= Prüfung bestehender gesundheitlicher Einschränkungen) dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mindestens 15 Std./Woche zur Vermittlung zur Verfügung stellen.

Der AA darf keine AU-Bescheinigung vorgelegt werden. Dies führt zum Erlöschen des Anspruches.

Vermittlungsvorschläge der AA müssen wahrgenommen werden und ggfs. auch ein (zweites) Arbeitsverhältnis eingegangen werden. In der Praxis gibt es aber bei derart langdauernden gesundheitlichen Einschränkungen so gut wie nie Vermittlungsvorschläge

Sonst zu beachten:
Der Antrag auf ALG 1 wegen Aussteuerung hat keinen Einfluß auf das bestehende Arbeitsverhältnis. Dieses gilt ohne Einschränkung weiter.

Deswegen muß der AN ggü. dem AG auch weiterhin die Arbeitsunfähigkeit lückenlos nachgeweisen.

Bei derart schweren Erkrankungen, die zur Aussteuerung führen, empfiehlt sich immer die Prüfung eines Antrages auf Schwerbehinderung

Menschen mit derart schweren Krankheiten, die zur Aussteuerung führen, sollten unbedingt einen Rechtsschutz im Sozialrecht haben, sei es über Gewerkschaft, Sozialverband oder private RSV.

&Tschüß
Wolfgang

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PS: … und selbstredend lebt nur ein etwaiger Alg1-Restanspruch wieder auf bzw. gibt es kein Alg1 über die normale (individuelle) Anspruchsdauer hinaus.
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