Ausgesteuert: Wann neuer Krg-Anspruch?

Hallo,

Person A wurde zum 05.09.2009 aus dem Krankengeldbezug ausgesteuert und ist auch über dieses Datum hinaus (mit nur kurzen Unterbrechungen, während derer sie ihre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzte (Arbeitsverhältnis besteht bis heute fort, falls das relevant ist)) wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig erkrankt (bis laufend).

Hat A irgendwann mal wieder Anspruch auf Krg?
Wenn ja: Wie viel Zeit muss seit der letzten Aussteuerung vergehen?

Vielen Dank für jede fachkundige Antwort!
Cornetto

P.S.: Hinweis zur Vorbeugung eventueller Nachfragen:
Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente läuft, zieht sich aber schon eine ganze Weile hin und wird das wohl auch noch eine Weile tun. Deswegen die Frage nach einem erneuten Krg-Anspruch.

Hallo,

Guten Morgen

Person A wurde zum 05.09.2009 aus dem Krankengeldbezug
ausgesteuert und ist auch über dieses Datum hinaus (mit nur
kurzen Unterbrechungen, während derer sie ihre
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzte
(Arbeitsverhältnis besteht bis heute fort, falls das relevant
ist)) wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig erkrankt (bis
laufend).

Hat A irgendwann mal wieder Anspruch auf Krg?
Wenn ja: Wie viel Zeit muss seit der letzten Aussteuerung
vergehen?

Aufschluß könnte Person A das Studium des folgenden § geben:
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/48.html

…aber auch ein Anruf bei der KV, denn diese hat die genauen Daten ja auch noch vorliegen…

Vielen Dank für jede fachkundige Antwort!
Cornetto

Gruß
MG

P.S.: Hinweis zur Vorbeugung eventueller Nachfragen:
Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente läuft, zieht sich aber
schon eine ganze Weile hin und wird das wohl auch noch eine
Weile tun. Deswegen die Frage nach einem erneuten
Krg-Anspruch.

Hallo!

Erstmal vielen Dank für Deine Antwort.

Aufschluß könnte Person A das Studium des folgenden § geben: http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/48.html

So ganz blicke ich als Laie da nicht durch.
Bedeutet das

a) dass man nach Ablauf von 3 Jahren nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit immer erneut einen Krg-Anspruch hat (1) oder

b) nur dann, wenn man zwischendrin für einen Zeitraum von mind. 6 Monaten am Stück (2) Nr.2 der Arbeitvermittlung zur Verfügung stand (= arbeitslos gemeldet war)? ((2) Nr.1 + Nr.2 Erwerbstätigkeit treffen hier in keinem Fall zu.) Oder

c) Habe ich alles missverstanden?

Zu b): Man war in 2010 für einen Zeitraum > 6 Mon. arbeitslos gemeldet (mit Alg-I-Bezug) und stand zumindest formal der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. (§ 125 SGB III wurde zwar von Anfang an geprüft, jedoch erfolgte erst nach ca. 8 Monaten die formale Zuerkennung.)

(3) trifft übrigens nicht zu.

…aber auch ein Anruf bei der KV, denn diese hat die genauen Daten ja auch noch vorliegen…

Nö. Innerhalb der letzten anderthalb Jahre zweimal die Krankenkasse gewechselt (wegen Zusatzbeiträgen)… :smile:

Grüße Cornetto

Mahlzeit :smile:

Hallo!

So ganz blicke ich als Laie da nicht durch.
Bedeutet das

a) dass man nach Ablauf von 3 Jahren nach Beginn der
Arbeitsunfähigkeit immer erneut einen Krg-Anspruch hat (1)
oder

Nein!

b) nur dann, wenn man zwischendrin für einen Zeitraum von
mind. 6 Monaten am Stück (2) Nr.2 der Arbeitvermittlung zur
Verfügung stand (= arbeitslos gemeldet war)? ((2) Nr.1 + Nr.2
Erwerbstätigkeit treffen hier in keinem Fall zu.) Oder

Fast!
die 6 Monate Arbeitsfähigkeit muss nicht „am Stück“ gewesen sein…
Vielleicht mal am Beispiel:
Erste AU am 1.1.2010 (Beginn des 3 Jahreszeitraums)
1.1.2010-31.12.2012 = 3 Jahreszeitraum
während dieser Zeit wurden 78 Wochen KG bezogen…
während dieser Zeit waren aber auch mind. 6 Monate (egal ob am Stück oder in Teilen…hauptsache 6 Monate) in denen gearbeitet wurde oder man arbeitslos gemeldet und zur Vermittlung bereitgestanden hat…
Voraussetzungen erfüllt: ab 1.1.2013 wieder Anspruch auf 78 Wochen KG

Zu b): Man war in 2010 für einen Zeitraum > 6 Mon. arbeitslos
gemeldet (mit Alg-I-Bezug) und stand zumindest formal der
Arbeitsvermittlung zur Verfügung. (§ 125 SGB III wurde zwar
von Anfang an geprüft, jedoch erfolgte erst nach ca. 8 Monaten
die formale Zuerkennung.)

Da ist die Frage ob rückwirkend oder erst mit Bescheid…wenn diese Feststellung rücwirkend getroffen wurde (z. B. nach Vorlage von med. Gutachten)…dann ist die zurückgelegte Zeit m. E. als „nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehend“ zu bewerten

…aber auch ein Anruf bei der KV, denn diese hat die genauen Daten ja auch noch vorliegen…

Nö. Innerhalb der letzten anderthalb Jahre zweimal die
Krankenkasse gewechselt (wegen Zusatzbeiträgen)… :smile:

Wetten doch? *gg
Da die Kassen ja einen Anspruch auf KG prüfen müssen, werden in diesem Falle die relevanten Daten bei den vorherigen Kassen abgefragt…sonst könnte ja ein jeder 78 Wochen KG beziehen…dann die Kasse wechseln…und sofort wieder 78 Wochen KG beziehen…

Außerdem kann im Zweifel auch der Versicherte selbst die Daten des Krankengeldbezuges bei den in Frage kommenden KVs des Zeitraumes abfragen (aber es gab sicher auch von jeder Kasse eine Bescheinigung für das Finanzamt über Krankengeldbezug, aus denen man des auch ersehen kann)

Grüße Cornetto

Gruß
MG (der bei dem Namen Cornetto irgendwie immer an das Eis denken muss *lach*)