Ausgleich bei Rufbereitschaf

Hallo,

angenommen folgende Konstellation:

  • Ein Arbeitnehmer ist für eine Woche (7 Tage, Mo-So) lang zu einem Bereitschaftsdienst eingeteilt
  • Daneben ist die normale Arbeit (Mo-Fr, 40 Stunden) zu leisten
  • Die Bereitschaft dauert täglich 21 Stunden (10:00-7:00), da in den übrigen 3 Stunden ein Frühdienst übernimmt
  • die Bereitschaft wird nach der normalen Arbeitszeit als „Freizeit“ erlebt, wobei ein Pager (Pieper) / durchgehend eingeschaltetes Handy den Bereitschaftshabenden informiert, der dann per Fernwartung (PC, Laptop) das Problem lösen/deligieren muss
  • Für eine solche Bereitschaftswoche erhält der Bereitschaftshabende pauschal einen Ausgleichstag

weiter angenommen seien folgende Arbeitsvertragregelungen

  • „… angeordnete Überstunden … 10% der vereinbarten regelmäßigen Wochearbeitszeit [sind] mit der Vergütung [Gehalt] … abgegolten …“
  • „Darüber hinaus gehende Überstunden sind in Freizeit auszugleichen“
  • „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Anordnung des Arbeitgebers Nacht- und Sonntagsarbeit zu leisten“
  • der Ausgleichstag wird im fiktiven Vertrag nicht erwähnt

Nun folgende Fragen:

  • wären die in Freizeit, Feiertag oder Nacht angefallenen Bereitschaftsfälle sog. „angeordnete Überstunden“?
  • wäre ein pauschaler Ausgleichstag angemessen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?
  • Was wäre an Feiertagen? Im fiktiven Vertrag ist nur Sonntagsarbeit erwähnt? Müsste dort keine Arbeit geleistet werden?
  • Dürften die angefallenen Zeiten der vorgefallenen Bereitschaftsfälle am Folgetag (oder später) von der regelmäßigen Arbeitszeit abgezogen werden oder greift dafür der pauschale Ausgleichstag (so dass am normalen Arbeitstag normal z. B. 8 h gearbeitet werden müsste)?
  • wie könnte man die gesetzlichen Ruhezeiten auslegen, wenn es z. B. um 3:00 früh zu einem Nacht-Bereitschaftsfall kommt? Müsste der Arbeitnehmer am Tag regulär zur Arbeitszeit erscheinen oder kann/muss er dann erst gesetzlich ruhen? Wie lange?
  • Muss das evtl. spätere Antreten der Arbeit (falls denn gerut werden muss) nachgearbeitet werden?

Danke

Hi, unverständlich denn, wie kann bei einer 40 Stunden Woche Mo. - Fr. eine Bereitschaftszeit von 21 Std. täglich anfallen oder bezieht sich dies auf´s Wochenende?
Das bitte mal klar stellen.
Nach einem Arbeitseinsatz in der Bereitschaftszeit muss eine Ruhepause von 11 Stunden erfolgen.
Die daraus evtl. resultierende Fehlzeit während der täglichen Arbeitszeit muss nachgearbeitet werden.
MfG ramses90

Hallo,

im geschilderten Fall beziehen sich die 40 Stunden auf die normale Arbeitszeit am Tage.
Die Bereitschaft läuft nebenbei:

  • findet ein Bereitschaftsfall während der normalen Arbeitszeit statt, wird die Arbeit unterbrochen und am Bereitschaftsproblem gearbeitet
  • findet nachts oder am Abend ein Bereitschaftsfall statt, so muss halt in dieser Zeit eingegriffen werden.

Kommen keine oder so gut wie keine Bereitschaftsfälle vor, ist es also eine so ziemlich normale Arbeitswoche. Kommen viele Bereitschaftsfälle vor, ist es eine ziemlich stressige Woche.

Ajo

Hallo,

im geschilderten Fall beziehen sich die 40 Stunden auf die
normale Arbeitszeit am Tage.
Die Bereitschaft läuft nebenbei:

  • findet ein Bereitschaftsfall während der normalen
    Arbeitszeit statt, wird die Arbeit unterbrochen und am
    Bereitschaftsproblem gearbeitet

Das sind ja sehr seltsame, um nicht zu sagen unzulässige Arbeitsmethoden. In eine reguläre Arbeitszeit kann keine Bereitschaftszeit integriert werden. Dies findet immer ausserhalb der regulären Arbeitszeit statt.
Im geschiderten Fall würde dieses Modell ja dazu führen, dass der AN dem AG im Extremfall massenhaft reguläre Arbeitsstunden schulden würde.

  • findet nachts oder am Abend ein Bereitschaftsfall statt, so
    muss halt in dieser Zeit eingegriffen werden.

Das wäre auch vollkommen in Ordnung.
Gibt´s eigentlich in dem Betrieb einen BR und wenn ja, was sagt der dazu?
MfG ramses90

Ajo

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Danke - deine Antworten geben ein paar gute Ansätze für weitere Recherchen