Hallo,
angenommen folgende Konstellation:
- Ein Arbeitnehmer ist für eine Woche (7 Tage, Mo-So) lang zu einem Bereitschaftsdienst eingeteilt
- Daneben ist die normale Arbeit (Mo-Fr, 40 Stunden) zu leisten
- Die Bereitschaft dauert täglich 21 Stunden (10:00-7:00), da in den übrigen 3 Stunden ein Frühdienst übernimmt
- die Bereitschaft wird nach der normalen Arbeitszeit als „Freizeit“ erlebt, wobei ein Pager (Pieper) / durchgehend eingeschaltetes Handy den Bereitschaftshabenden informiert, der dann per Fernwartung (PC, Laptop) das Problem lösen/deligieren muss
- Für eine solche Bereitschaftswoche erhält der Bereitschaftshabende pauschal einen Ausgleichstag
weiter angenommen seien folgende Arbeitsvertragregelungen
- „… angeordnete Überstunden … 10% der vereinbarten regelmäßigen Wochearbeitszeit [sind] mit der Vergütung [Gehalt] … abgegolten …“
- „Darüber hinaus gehende Überstunden sind in Freizeit auszugleichen“
- „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Anordnung des Arbeitgebers Nacht- und Sonntagsarbeit zu leisten“
- der Ausgleichstag wird im fiktiven Vertrag nicht erwähnt
Nun folgende Fragen:
- wären die in Freizeit, Feiertag oder Nacht angefallenen Bereitschaftsfälle sog. „angeordnete Überstunden“?
- wäre ein pauschaler Ausgleichstag angemessen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?
- Was wäre an Feiertagen? Im fiktiven Vertrag ist nur Sonntagsarbeit erwähnt? Müsste dort keine Arbeit geleistet werden?
- Dürften die angefallenen Zeiten der vorgefallenen Bereitschaftsfälle am Folgetag (oder später) von der regelmäßigen Arbeitszeit abgezogen werden oder greift dafür der pauschale Ausgleichstag (so dass am normalen Arbeitstag normal z. B. 8 h gearbeitet werden müsste)?
- wie könnte man die gesetzlichen Ruhezeiten auslegen, wenn es z. B. um 3:00 früh zu einem Nacht-Bereitschaftsfall kommt? Müsste der Arbeitnehmer am Tag regulär zur Arbeitszeit erscheinen oder kann/muss er dann erst gesetzlich ruhen? Wie lange?
- Muss das evtl. spätere Antreten der Arbeit (falls denn gerut werden muss) nachgearbeitet werden?
Danke