Angenommen, daß ein Schuldner einem gerichtlichen Vergleich
zugestimmt hat, er jedoch keine Absicht hat, dies zu bezahlen
kann der Gläubiger dann
ohne weitere Aufforderung / Mahnung gleich zur
Zwangsvollstreckung übergehen (vollstreckbare Ausfertigung
liegt vor) und
Zur Vermeidung weiterer eventuell unnötiger Kosten sollte der Gläubiger den Schuldner unter kurzer Fristsetzung zur Zahlung auffordern.
zur Erledigung diese ZV-Krams auch einen Rechtsanwalt
beauftragen, auch wenn vorher kein Anwalt beteiligt war und
Natürlich kann er einen Rechtsanwalt beauftragen das Zwangsvollstreckungsverfahren durchzuführen
muß der Schuldner in diesem Fall auch die RA- und GV-Kosten
bezahlen?
Der Schuldner muss sowohl die Gerichtsvollzieherkosten als auch die Gebühren für den RA zahlen, der für die Durchführung des ZV beauftagt wurde.
Ist allerdings nichts zu holen, bleibt der Gläubiger auf diesen KOsten sitzen und muss den Gerichtsvollzieher sowie den Rechtsanwalt selbst bezahlen
Es sollte auch beachtet werden, dass bei Gericht, sofern nicht vorliegt, eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs angefordert.
Ferner muss der die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs in Kopie, sofern nicht vom Gericht bereits erledigt, dem Schuldner zugestellt werden (durch Gerichtsvollzieher). Mit dieser Zustellung kann dann auch gleich der Schuldner zur Zahlung bis XY aufgefordert werden.
ohne weitere Aufforderung / Mahnung gleich zur
Zwangsvollstreckung übergehen (vollstreckbare Ausfertigung
liegt vor) und
Ja!
Zur Vermeidung weiterer eventuell unnötiger Kosten sollte der
Gläubiger den Schuldner unter kurzer Fristsetzung zur Zahlung
auffordern.
Hoppla, jetzt aus Du aus Versehen „Vermeidung“ geschrieben, aber „Schaffung“ gemeint. Was soll die Aufforderei, wenn der Schuldner „nicht die Absicht hat“, zu bezahlen?
zur Erledigung diese ZV-Krams auch einen Rechtsanwalt
beauftragen, auch wenn vorher kein Anwalt beteiligt war und
Ja!
muß der Schuldner in diesem Fall auch die RA- und GV-Kosten
bezahlen?
Der Schuldner muss sowohl die Gerichtsvollzieherkosten als
auch die Gebühren für den RA zahlen, der für die Durchführung
des ZV beauftagt wurde.
Ist allerdings nichts zu holen, bleibt der Gläubiger auf
diesen KOsten sitzen und muss den Gerichtsvollzieher sowie den
Rechtsanwalt selbst bezahlen
Es sollte auch beachtet werden, dass bei Gericht, sofern nicht
vorliegt, eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs
angefordert.
Arbeiten am Sachverhalt… die „vollstreckbare Ausfertigung liegt vor“.
Ferner muss der die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs
in Kopie, sofern nicht vom Gericht bereits erledigt, dem
Schuldner zugestellt werden (durch Gerichtsvollzieher).
Vollstreckbare Ausfertigungen heißen so, weil sie die drei Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllen. Titel, Klausel, Zustellung. Ohne Zustellungsvermerk ist die Ausfertigung nicht vollstreckbar. Woraus sollte sich denn dann die Pflicht ergeben, eine Kopie hinterher zu senden?
ohne weitere Aufforderung / Mahnung gleich zur
Zwangsvollstreckung übergehen (vollstreckbare Ausfertigung
liegt vor) und
Ja!
Zur Vermeidung weiterer eventuell unnötiger Kosten sollte der
Gläubiger den Schuldner unter kurzer Fristsetzung zur Zahlung
auffordern.
Hoppla, jetzt aus Du aus Versehen „Vermeidung“ geschrieben,
aber „Schaffung“ gemeint. Was soll die Aufforderei, wenn der
Schuldner „nicht die Absicht hat“, zu bezahlen?
Nein ich habe ganz bewusst „Vermeidung“ geschrieben. Oft zahlt ein schuldner, wenn er vor Einleitung von ZV-Maßnahmen noch mal unter kurzer Fristsetzung zu zahlung aufgefordert wird.
zur Erledigung diese ZV-Krams auch einen Rechtsanwalt
beauftragen, auch wenn vorher kein Anwalt beteiligt war und
Ja!
muß der Schuldner in diesem Fall auch die RA- und GV-Kosten
bezahlen?
Der Schuldner muss sowohl die Gerichtsvollzieherkosten als
auch die Gebühren für den RA zahlen, der für die Durchführung
des ZV beauftagt wurde.
Ist allerdings nichts zu holen, bleibt der Gläubiger auf
diesen KOsten sitzen und muss den Gerichtsvollzieher sowie den
Rechtsanwalt selbst bezahlen
Es sollte auch beachtet werden, dass bei Gericht, sofern nicht
vorliegt, eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs
angefordert.
Arbeiten am Sachverhalt… die „vollstreckbare Ausfertigung
liegt vor“.
Ferner muss der die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs
in Kopie, sofern nicht vom Gericht bereits erledigt, dem
Schuldner zugestellt werden (durch Gerichtsvollzieher).
Vollstreckbare Ausfertigungen heißen so, weil sie die drei
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllen. Titel,
Klausel, Zustellung. Ohne Zustellungsvermerk ist die
Ausfertigung nicht vollstreckbar. Woraus sollte sich denn dann
die Pflicht ergeben, eine Kopie hinterher zu senden?
Es muss die Voraussetzung für die ZV geschaffen werden: Titel, Klausel, Zustellung.
Der Vergleich wird in vollstreckbarer Ausfertigung dem Gläubiger zugestellt. Somit liegen zwei Voraussetzungen vor. der Vergleich muss aber i.d.R. vom Gläubiger in vollstreckbarer Ausfertigung und zwar in Kopie dem SChuldner zugestellt werden, damit die dritte Voraussetzung „Zustellung“ geschaffen worden ist.