Ausgleich ?

Hallo,

wenn jetzt jemand ein Einkommen deutlich unterhalb des Pfändungsfreien Betrages hat, ist das dann möglich dies, mit einem
folgendem Einkommen darüber (in der Wohlverhaltesphase) anzugleichen ?
Vielleicht mal in Zahlen, wenn über 1 oder 2 Jahre ein Einkommen von 400 Euro zur Verfügung stehen, dann lässt sich leicht nachvollziehen, was an Rücklagen oder ähnlichem denkbar ist. Findet diese Person nun eine Arbeit und erhält, sagen wir mal 1200 Euro dann würde sofort der Betrag ab (rund) 950 Euro angerechnet.
Ist das nicht verhältnissmässig unfair ? Ich finde das nicht fair. Denn so ist ja praktisch der Unbewegliche ständig im Vorteil, streckt alle von sich und… na ja,.

Eine weitere Frage, wenn ich in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe, dann bin ich doch versorgungs- oder unterhaltspflichtig. Übersteigt man gewisse Beträge, sind die Ämter sofort da, mich würde aber mal interessieren ob es umgekehrt auch so ist ?
Ist man in der Inso ohne Eheschein ebenso unterhaltspflichtig und geht somit in den Freibetrag für eine Unterhaltspflichtige Person ?

Viele Grüsse
Doro

Hallo Doro,

was ist schon Fair im Leben???..
Ist z.B. Fair,das eine GmbH „Komkurs“ anmeldet und dann mit einem Schlag
die Schulden los ist und der „Otto Normalverbraucher“ dafür 7 Jahre
„zittern“ muss und sich trotzdem nicht sicher sein kann,die Schulden los zu werden???
In solch einem Fall kann ich den Betroffenen immer nur raten,
aufs Engste mit dem Insolvenverwalter zusammen zu arbeiten und alles
„Haarklein“ zu dokumentieren,damit es am Ende wirklich zu einer
Schuldenbefreiung kommt…

Und zum Thema verheiratet oder nicht verheiratet…
Bei einer gemeinsamen Wohnung must du auch ohne „Trauschein“ den
Partner angeben,weil du sonst immer in der Gefahr schwebst,das dein(e)
Gläubiger am Ende der „Wohlverhaltensphase“ sagen „ABER das…“
und schon bist du in den „*****“ gekniffen…

mfg

Frank

damit es am Ende wirklich zu einer Schuldenbefreiung kommt…

Mach mir keine Angst…

Und zum Thema verheiratet oder nicht verheiratet…
Bei einer gemeinsamen Wohnung must du auch ohne „Trauschein“
den :stuck_out_tongue:artner angeben,weil du sonst immer in der Gefahr schwebst,das
dein(e) Gläubiger am Ende der „Wohlverhaltensphase“ sagen „ABER
das…“ und schon bist du in den „*****“ gekniffen…

Angegeben ist das natürlich, aber wie ist das mit der Unterhaltspflicht, wenn der Partner kein Einkommen hat ?
So würde sich doch die Pfändungsgrenze erhöhen ?

Viele Grüsse
Doro

Hallo Doro,

dazu müsste dann ein „Partnerschaftsvertrag“ vorliegen…
ansonsten ist ja ein „Dritter“ dir gegenüber (oder umgekehrt)
nicht zum Unterhalt verpflichtet…

mfg

Frank