Ausgleichsanspruch § 89b HGB n. eigener Kündigung?

Liebe/-r Experte/-in,
Betrifft Ausgleichsanspruch gem. HGB §89B:
5 Jahre hat ein HV erfolgreich Neukunden für Produkte des Unternehmens geworben, die eine automatische Vertragsverlängerung nach 12 Monaten vorsehen. Zeitweise hat der HV die meisten Aufträge des regionalen Teams geschrieben.
Das Unternehmen hat während der gesamten Vertragslaufzeit immer wieder ohne Grundlage Aufträge des HVs storniert und anderen HVs zugeordnet. Weiterhin haben andere HVs trotz Gebietssicherung im zugesagten Gebiet Marketing- und Telefonaktionen vorgenommen und massiv Kunden abgeworben. Das Unternehmen hat nichts dagegen unternommen, der Umsatz sank nach 4 Jahren und statt dessen stellte das Unternehmen ohne Begründung den Informationsfluss ein. Zugesagte Gebiete und Großkunden wurde dem HV nicht nur die Zuständigkeit entzogen, sondern auch noch jeden Kundenkontakt zu einem Großkunden ohne Grund untersagt. Diese Aktion wurde von einem Mitarbeiter des Unternehmens vorgenommen, der zu diesem Zeitpunkt dafür gar nicht mehr zuständig und berechtigt war.
Dadurch entstanden nicht nur ein fast kompletter Umsatzeinbruch, sondern auch zusätzliche Kostenbelastungen.
Nicht öffentlich bestimmte Detail aus dem Vertragsverhältnis wurden vom oben erwähnter Mitarbeiter des Unternehmens an Groß-Kunden weiter gegeben und ein falsches Vertragsverhältnis zwischen HV und Unternehmen dem Kunden unterstellt.
Das Unternehmen hat auch auf mehrmaliger Nachfrage kein Werbematerial, Auftragsformulare mit neuen AGBS und wichtige Produktdetails mehr zugestellt. Auf alle Anfragen reagierte das Unternehmen überhaupt nicht und daraufhin kündigte der HV aus besonderem Grund und stellte als Ausgleichsforderung den Provisionsdurchschnitt der letzten 5 Jahre. Die Berechnung des Rohertrages hat nach Abzinsung und Abzug Stornoquote einen geringeren Ertrag ergeben als der Durchschnitt der letzten 5 Jahre:

Meine Fragen:

  1. Muss vom Durchschnitt der letzten 5 Jahre ebenfalls ein Abzinsungsfaktor berechnet werden?
  2. Wird auch eine Stornoquote abgerechnet
  3. Gibt es vergleichbare Urteile, bzw. Klagen, die irgendwie vergleichbar sind
  4. Hat eine realistische Klage auf Ausgleichszahlung Aussicht auf Erfolg, weil das Unternehmen alles unternommen hat, um den HV jede Möglichkeit genommen hat die bisherigen Umsatzzahlen weiter zu erzielen.
  5. gibt es noch andere Möglichkeiten mehr Informationen für eine aussichtsreiche Klage zu erhalten
    Vielen Dank im Vorraus

Hallo,

zu 1.
Aus meiner Sicht müssten die „irregeleiteten Stornierungen“ bei der Berechnung des Schadenersatzes wieder richtig zugeordnet werden. Die Provisionsansprüche der zurückliegenden Jahre sind zu verzinsen. Entscheidend ist, ob die Verträge mit den Kunden noch bestehen oder inzwischen aufgelöst wurden.

zu 2.
Da die tatsächlichen Vertragsverhältnisse feststellbar sind, besteht der Provisionsanspruch bis zur tatsächlichen Vertragsauflösung des Kunden mit der Gesellschaft. Sofern Kunden abgesprungen sind, weil sie anderen HV zugeordnet wurden (muss beweisbar sein), entsteht ein zusätzlicher Schadenersatzanspruch.

zu 3.
Entscheidend ist das Vertragsverhältnis bzw. beweisbare „positive Vertragsverletzungen“. Es ist anzuraten, einen Fachanwalt aufzusuchen.

zu 4.
Das hängt wie immer von der Beweislage ab. Nach der Schilderung wollte man offensichtlich eine „Kündigung“ des Vertragsverhältnisses provozieren.

zu 5.
Kunden ansprechen, denen ein neuer Gesprächspartner zugewiesen wurde. Die Aussage protokollieren (im Sinne einer Erklärung an Eides statt).

Oder sich einen Brief geben lassen, aus dem sich die Vorgehensweise ergibt.

Abschließende Bemerkung:
Hier liegt der Verdacht nahe, dass es sich um eine Art „Betrug“ handelt; nach meiner Erfahrung wirkt oft eine „Strafanzeige“ auf der Grundlage von Beweisen wahre Wunder. Aber auch hier sollte der Anwalt beraten; gute Anwälte scheuen „Strafanzeigen“ nicht.

Gruß
ES

Leider kann ich Dir nicht weiterhelfen. Hier kenne ich mich nicht aus.

Lieber Jürgen,
das klingt für mich sehr nach einem echten Fall und einem akuten eigenen erleben.
Wenn meine Annahme zutreffend ist, dann darf ich deine Anfrage nicht beantworten, denn es würde sich um eine Rechtsberatung handeln. Ich würde dir jedoch vorschlagen dir schnell einen guten Rechtsanwalt zu suchen, der dich bei diesem Fall kompetent unterstützt.

Auf Grund deines hier angegebenen Namens gehe ich davon aus, das du in FFM beheimatet und in der Energieberatung tätig bist… stimmt das? Wenn ja dann solltest du mit deinen Daten vorsichtiger umgehen, denn theoretisch könnte ich ja ein Mitarbeiter deines „EX-Arbeitgebers“ sein, der jetzt vorgewarnt ist.

Hier findest du ein paar Anwälte aus FFM mit dem Fachgebiet HV-Recht: (Achtung, ich kenne keinen dieser Anwälte persönlich)

Kurt Degenhard
60313 Frankfurt am Main

Frank-Dieter Müller
60594 Frankfurt am Main

Mareen Schneider
60325 Frankfurt am Main

Bettina Schmidt
60325 Frankfurt am Main

Erich Hünlein
60316 Frankfurt am Main

gefunden bei: http://www.anwalt-suchservice.de/

Meine erste Einschätzung zu deiner Frage 4 ist, ja so eine Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn du die Punkte, die du in deiner Anfrage schreibst belegen (Briefe, Faxe, Mails, Zeugenaussagen) kannst. Hast du beispielsweise den Stornierungen / Umschreibungen deiner Aufträge irgendwann schriftlich widersprochen?

zu Frage 5: Ja die gibt es, denn möglicherweise gibt es „Ex-Kollegen-HV“ die ähnliche Erfahrungen mit der Firma gemacht haben?
Oder es gibt ehemals festangestellte Vertriebskollegen, die das Unternehmen verlassen haben und dir Informationen zukommen lassen könnten.
WIe gut ist dein Kontakt zu dem Großkunden, bei dem du verleumded wurdest, ist dort jemand bereit dir Beweise zu liefern?
Selbst mit einem bisschen Internet Recherche kann man deutlich weiter kommen…

Ich wünsche Dir auf alle Fälle viel Erfolg.
melde dich noch mal, wenn ich noch etwas für dich tun kann.
Safran