versicherungsvertreter W (bilanzierer) erhält im jahr 2010 einen ausgleichsanspruch für eine teilaufhebung seines bestandes. der aufhebungsvertrag wird zum 31.12.2009 abgeschlossen.
fünftelregelung ist klar, gewerbesteuerpflicht auch. wie sieht es mit der zuordnung aus ?
ist der ertrag im jahr 2009 oder 2010 zu erfassen ?
er behält den bestand ja quasi bis zum 31.12.2009 24Uhr und erst am 01.01.2010 0Uhr entsteht sein anspruch auf den ausgleich…
Wegen Teilaufgabe und Fünftel-Regelung aufpassen, es muss ein wesentlicher Teil seines Bestandes sein. Ich glaube mehr als 50%, gibts glaub ich ein Urteil oder BMF-Schreiben dazu, du wirst ja über die Quellen verfügen, so dass ich mir sparen kann die Sache zu suchen.
Der Ertrag ist in 2009 zu erfassen, der Bestand wurde im alten Jahr abgegeben und ist als Forderung zu bilanzieren. Hätte es ins neue Jahr geschleppt werden sollen, hätte man den Vertrag auf den 01.01. schreiben müssen. Siehe BFH vom 29.10.1969.
Wegen Teilaufgabe und Fünftel-Regelung aufpassen, es muss ein
wesentlicher Teil seines Bestandes sein. Ich glaube mehr als
50%, gibts glaub ich ein Urteil oder BMF-Schreiben dazu, du
wirst ja über die Quellen verfügen, so dass ich mir sparen
kann die Sache zu suchen.
die fünftelregelung greift im hinblick auf die außerordentlichen einkünfte… dabei ist der prozentsatz m.e. unerheblich
Der Ertrag ist in 2009 zu erfassen, der Bestand wurde im alten
Jahr abgegeben und ist als Forderung zu bilanzieren. Hätte es
ins neue Jahr geschleppt werden sollen, hätte man den Vertrag
auf den 01.01. schreiben müssen. Siehe BFH vom 29.10.1969.