Moin,
die Frage ist in welchem Bereich du da so tätig bist. Entsprechend deiner Anfrage gehe ich mal von der Binnenschiffahrt aus. Ich kann dir aus der Seeschifffahrt (hohe See) soviel sagen, dass hier in internationalen Übereinkommen (STCW) festgelegt ist dass wärend der Stunden der Dunkelheit, sowie bei schlechter Sicht (Nebel, Regen etc.) ein Ausguck zusätzlich zum Wachoffizier auf der Brücke anwesend sein muss. Ein solcher Ausguck muss auf Abruf jederzeit erreichbar sein, so dass dieser auch bei guten Sichtverhältnissen dazugerufen werden kann, wenn z.B. das Verkehrsaufkommen einen zusätzlichen Mann auf Brücke erfordert. Die Frage des Sichtwinkels spielt überhaupt keine Rolle. Das würde ja heißen dass ich auf meiner Containermöhre gar keinen Ausguck bräuchte. Ich kann mir nicht vorstellen dass es sich in der Binnenschifffahrt da groß anders verhält. Zumal du z.B. in Häfen wie z.B. Hamburg der Hafenordnung und auf der Elbe der SeeSchStrO unterworfen bist. Diese wiederum bauen in Teilen auf die KVR auf. In den KVR ist im Abschnitt „I Verhalten von Fahrzeugen bei allen Sichtverhältnissen“ Regel 5 Ausguck beschrieben. Bei verminderter Sicht kommt dann Regel 19 entsprechend dazu. Ähnliche Regeln wird es auf Binnenschifffahrtsstraßen wohl auch geben.
Hoffe das Hilft.
Schön Gruß, und immer ne Handbreit Wasser unterm Sofa.
Growler
Hallo,
in § 1.09 Nr. 4 BinSchStrO heißt es: „Soweit es besondere
Umstände erfordern, muss zur Unterrichtung des Rudergängers
ein Ausguck aufgestellt werden.“
Kann jemand sagen, was unter den besonderen Umständen zu
verstehen ist? Ein Binnenschiff, das nicht beladen ist, hat in
der Regel einen weiten Sichtschatten nach vorn. Muß immer ein
Ausguck aufgestellt werden? Oder nur auf besonders engen oder
befahrenen Wasserstraßen? Oder ist es als normal und
unbedenklich anzusehen, wenn der Rudergänger ein Stück vor dem
Schiff nichts sehen kann?
Ein paar Erläuterungen und vielleicht Literaturquellen wären
nett.
Gruß
Joker