Aushändigung Kopie Abmahnung

Hi,

ich habe auf einigen Webseiten folgendes gelesen:
Die Abmahnung muss dem Arbeitnehmer auch zur Kenntnis gegeben werden.

Stimmt das und falls ja, wo steht das?

Habe (Archiv, Google, BetrVG) keinen entsprechenden §§ gefunden.

Außer §§ 82-84 BetrVG. Einsichtnahme Personalakte etc. Aber speziell, ob es ein Recht auf Aushändigung einer Kopie gibt, finde ich nicht.
Wer weiß was??

Danke vorab Marion

Hallo Marion,

nachdem bei einer Abmahnung noch nicht mal die Schriftform Vorschrift ist, kann es auch kein Recht auf eine Kopie geben.

Allerdings ist es insbesondere für den AG sinnvoll dies eben schriftlich zu machen - er hat sonst im Ernstfall ja ein Beweisproblem. Hierbei ist es durchaus üblich dem AN eine Ausfertigung „zuzustellen“.

Gruss Ivo

Hi,

ich habe auf einigen Webseiten folgendes gelesen:
Die Abmahnung muss dem Arbeitnehmer auch zur Kenntnis gegeben
werden.

Ja wenn er sie nicht zur Kenntnis nimmt, dann nützt sie ja nichts. :wink:

ob es ein Recht auf Aushändigung einer Kopie gibt,
finde ich nicht.

Da wirst du auch weiterhin nichts finden, weil es nicht mal eine Formvorschrift für ne Abmahnung gibt. Die kann also auch mündlich sein.

Der Arbeitgeber tut zwar besser dran, das schriftlich zu machen, aber ein „muss“ ist das nicht. Ergo gibts auch keine Regelung (zumindest keine §-mäßige) für eine Kopie zur Abmahnung.

MfG

o.t.
Ochmennooo Ivo! Nun warst du nicht nur schneller, sondern auch noch unkomplizierter. :wink:

*Notiz an mich* Nicht so lange an Formulierungen rumfeilen.

P.S. darfste auch gleich wieder löschen. :smile:

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Wollte halt auch mal was anderes zum Brett beitragen als den bösen MOD der immer die Postings schliessen muss :wink:

Hi,

danke für eure Antworten!

Lösung:
Gemäß BetrVG auf Einsichtnahme in Personalakte bestehen und Wortlaut der Abmahnung abschreiben. Dann hat man sie, falls AG sich weigert, gegen Kostenersatz eine Kopie zu machen.

thx and bye

Ihr seid echt goldig (bitte nicht falsch auffassen,!!)

Brauche keine Löschbenachrichtigung

Was glaubst du wieso ich zumindest tagsüber in einer Bank gelagert werde? :wink:

Ende Ivo

Hallo,

dazu gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung. Es ergibt sich indirekt z. B. aus diesem Urteil, daß dem AN die Vorwürfe zumindest ausdrücklich mitzuteilen sind (da sonst keine „Anhörung“ möglich ist):

http://www.ratgeberrecht.de/search/display.php?http:…

das Recht zur Anhörung beruht vor allem auf § 82 BetrVG.
Ist der AN nicht angehört worden, ist die Empfehlung, selber in die Personalakte zu schauen, falsch. Solange er nicht reinschaut, sind alle evtl. ohne Anhörung dort versammelten arbeitsrechtlich relevanten Vorgänge quasi nicht existent. Nimmt der AN aber Kenntnis durch Einsicht in die PA, können fristen beginnen, die zur Rechtswirksamkeit führen, wenn der AN n ichts unternimmt.
Was überhaupt eine Abmahnung ist, findest Du hier (nicht alles, was sich Abmahnung nennt, ist arbeitsrechtlich Abmahnung):

http://www.hensche.de/Infos_Arbeitsrecht_Abmahnung.html

&Tschüß

Wolfgang