Aushebelung des Pflichteils

Nehmen wir mal eine Mutter von drei Kindern stirbt bevor sie ein Testament gemacht hat!

Sie hinterlässt einen Ehemann und Ihre Kinder. Diese Dame hat innerhalb des letzten Jahres eine grosse Bargeld Erbschaft gemacht.
Sie eröffnet Konten , wo Sie das Geld einzahlt, zu Gunsten eines dritten der auch in der Erbfolge ist. Somit sind die anderen Pflichteilsberechtigten ausgehebelt und würden quasi nur einen Bruchteil von dem bekommen was Ihnen zustünde!
Ist dies rechtens oder kann man dagegen angehen?
Auch wenn einiges in Sachen Schenkung zum 1.01.2010 geändert wurde!

Dies würde ja eine komplette Aushebelung des Pflichteiles bedeuten und die Miterben würden „über den Tisch gezogen“

Vielen Dank für die antworten

Hi,
die Mutter kann zu Lebzeiten mit ihrem Geld machen, was sie will.
Der Pflichtteil ist nicht „ein Bruchteil“ sondern die Hälfte von dem, was einem „normal zusteht“.
Aushebeln lässt sich da nichts.

Gruß

Jo

Vielen Dank für die Antwort,

Das ist natürlich klar das man mit seinem Geld machen kann was man möchte!Aber es wird behauptet das das geerbte Geld zu Gunsten eines Dritten eingezahlt worden ist und nicht in die Erbmasse einfliesst! Es gäbe jedoch ein Konto mit einer summe x aus dem der Pflichtteil errechnet würde!
Die grosse Summe würde somit nicht in den Nachlass fliessen!

Hallo,

Aber es wird behauptet das das geerbte Geld zu
Gunsten eines Dritten eingezahlt worden ist

Damit wäre es dieser Person geschenkt worden. Warum auch immer.

Hierzu gibt es Regelungen, auch für den Erbfall.

Gruß
Jörg Zabel

Vielen Dank

hätten Sie einen Link oder einen Pharagraphen woraus das ersichtlich ist wie verfahren wird?
Oder könnten sie dies kurz erklären?

Mfg

Hallo,

Zunächst erstmal streichen wir den Terminus „Pflichtteil“. Den gibt es hier nicht!

Es gilt gesetzliche Erbfolge. Die Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Ehemann und den Kindern, wird sich aiseinandesetzen müssen, ggf. auch über Vorwegempfang z.B. eines Abkömmlings. Es könnten gesetzliche Ausgleichspflichten vorliegen, § 2050ff. BGB. Ob dies so ist, welche Norm greift und in welcher Höhe, kann hier im Forum nicht geklärt werden. Dies bedarf einer genaueren Einarbeitung in die Materie.

ml.

Hallo,

hätten Sie einen Link oder einen Pharagraphen woraus das
ersichtlich ist wie verfahren wird?

Tut mir leid, ich komme nicht über ein „besseres Halbwissen“ hinaus.

Oder könnten sie dies kurz erklären?

  • Jeder kann von seinem Eigentum verschenken, was er will.
  • Unter Umständen werden diese Schenkungen teilweise in die Erbmasse eingerechnet.

Eine Beratung beim Anwalt dürfte nicht die Welt kosten und schafft Klarheit.

Gruß
Jörg Zabel

nur eine kleine ergänzung:
auch den erben stehen gegen (ggf. einem weiteren erben) dritten ebenfalls pflichtteilsergänzungsnansprüche nach § 2325 bgb zu, wenn die erben unter den personenkreis von § 2303 fällt und die erblasserin innerhalb von 10 jahren eine schenkung macht.

2 „Gefällt mir“

Hallo.
Nach meinem laienhaften Rechtverständnis sehe ich das so: Wenn eine Person etwas von ihrem Eigentum verschenkt, ist es nicht mehr in ihrem Besitz, ist nicht mehr ihr Eigentum. Stirbt diese Person, kann nur ihr Eigentum vererbt werden entweder nach ihrem Testament oder wenn kein Testament vorhanden, nach der gesetzlicher Erbfolge. Ob der Beschenkte zur Familie oder zur erweiterten Familie gehört oder ein Familienfremder ist, spielt meiner Ansicht nach keine Rolle. Die verstorbene Person konnte zu Lebzeiten mit ihrem Eigentum machen was sie will.
Gruss Peter

Hallo,

Wenn
eine Person etwas von ihrem Eigentum verschenkt, ist es nicht
mehr in ihrem Besitz, ist nicht mehr ihr Eigentum.

dass im Falle einer Schenkung eine besondere Regelung besteht, wurde weiter unten schon erwähnt. Hier der entsprechende Paragraph zum Nachlesen: http://www.buergerliches-gesetzbuch.info/bgb/2325.html

Gruß
Kreszenz

2 „Gefällt mir“