Aushilfe: Lohnzahlung im Krankheitsfall

Gegeben sei folgender fiktiver Fall:

Ein Student arbeitet in seinen Semesterferien als „betriebliche Aushilfe“ bei einem großen deutschen Automobilzulieferer um sich sein Auslandssemester finanzieren zu können. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses beträgt 6 Wochen. Nun tritt der Fall ein, dass dieser Student sich aufgrund einer Verletzung einer kleineren ambulanten Operation unterziehen muss. Diese würde ihn aller Voraussicht nach für ein paar Tage arbeitstechnisch außer Gefecht setzen. Da das Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn des Auslandssemesters endet wird ihm wohl keine andere Wahl bleiben als die Operation währen der Zeit des Arbeitsverhältnisses durchführen zu lassen. Zunächst kam ihm die Idee während dieser Zeit Urlaub zu nehmen, doch im Personalbüro sagte man ihm, dass man als Aushilfe nur dann Anspruch auf Urlaub habe, wenn man länger als ein Jahr in dem Betrieb arbeite. Ist dies rechtens?
Würde diese Operation wirklich stattfinden und der Student müsste sich wirklich krank melden - Hat er in diesem Fall Anrecht auf Lohnfortzahlung?

Weitere Informationen:

Bei dem Job handelt es sich um keinen 400 Euro Job - Im Monat bekommt der Student rund 1500 Euro. Hierfür arbeitet er Vollzeit 8 Stunden am Tag. Es existiert ein schriftlicher Arbeitsvertrag.In diesem steht zu diesem Thema nur: Im Falle einer Krankheit ist ab dem ersten Tag eine Krankmeldung vorzulegen.

Vielen Dank für die Hilfe

Hallo, ja das ist ein rechtskräftiger Arbeitsvertrag, wo alle Sozialabgaben bezahlt werden, also bekommt der Student auch Lohnfortzahlung, jedoch muss er mindestens 4 Wochen gearbeitet haben, dann zahlt der Arbeitgeber. Ist es kürzer bekommt er nur 63 % von der Krankenkasse. LG Bea

Hallo,
im Krankheitsfall hat man in den ersten 4 Wochen keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung über den Arbeitgeber. Das Krankengeld kann man sich über die Krankenkasse wiederholen. Ich wüsste nicht, das es bei einer kurzfristigen Beschäftigung anders wäre. Dazu kann auch die Krankenkasse Auskunft geben. Bei dem Urlaub besteht im ersten halben Jahr (Probezeit) auch kein Anspruch, erst danach.
HG Circan

Vielen Dank für die Antwort :smile:
Zum Thema Urlaub: Da es sich um einen Ferienjob handelt, ist dieser auf 6 Wochen begrenzt. Im Vertrag steht nichts von einer Probezeit. Gesetzlich ist es doch so, dass auch Aushilfen behandelt werden müssen wie alle übrigen Arbeitnehmer auch. Wäre es dann nicht richtig, wenn Anspruch auf Urlaub bestünde, natürlich heruntergerechnet auf die Dauer der Einstellung?

Danke schonmal für die Antwort :smile:

Hallo,

in den ersten 4 Wochen einer Beschäftigung hat man keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber (im Folgenden AG :wink:) kann das Gehalt dann für jeden krankheitsbedingten Fehltag kürzen. Du hast dann aber einen Anspruch auf Krankengeld, das bei deiner Krankenkasse beantragt werden muß.

Den vollen Anspruch auf den Jahresurlaub erwirb man nach dem Bundesurlaubsgesetz erst dann, wenn man länger als 6 Monate im Betrieb tätig war. Die Aussage deines AG (ein Jahr im Betrieb) ist also quatsch.
Wenn du jedoch zB. 5 Monate arbeitest und dann aus der Firma austritts, muss der AG den auf die 5 Monate entfallenden Urlaubsanspruch (zB. 30 Tage Jahresurlaub:12 Monate x 5 Monate) abgelten, sofern er bei Austritt nicht genommen werden konnte.
Bei dir wäre somit der Urlaubsanspruch von 6 Wochen abzugelten oder zu nehmen.
Fazit: sofern du schon länger als 4 Wochen im Betrieb bist, hast du Anspruch auf Lohnfortzahlung ansonsten Krankengeld bei der Krankenkasse beantragen.

VG und gute Besserung. Corinna

Hallo Corinna,
Vielen lieben Dank für die detaillierte Antwort :smile:
Jetzt habe ich natürlich Schiss, dass mir, im Falle einer Krankschreibung, einfach gekündigt wird, da es bestimmt genügend Anwärter auf einen Ferienjob gibt. Wäre dies rechtens oder gibt es hierfür Gesetzestexte, die dies verbieten?

Lieben Gruß :smile:

Hallo nochmal,

schau mal in deinen Arbeitsvertrag. Innerhalb einer vertraglich vereinbarten Probezeit kann dir ohne Begründung jederzeit gekündigt werden (Tarifvertragsrecht mal ausgenommen - da kenn ich mich nicht so aus, falls da einer bei dir greifen sollte, evtl. auch da reinschauen).
Ansonsten ist eine Erkrankung kein Kündigungsgrund. Wäre erst möglich, wenn ein AG über einen Zeitraum von 3 Jahren beweisen könnte, dass der AN mehr gefehlt als gearbeitet hat.

VG Corinna

Normal steht Dir Lohnfortzahlung bei einer Einstellung über 4 Wochen zu. Es kann aber sein das erhöhte Krankenkassenbeiträge abgeführt werden, dann muß die Krankenkasse Krankengeld bezahlen. Sieh einfach mal auf die Prozente KK auf deinem Lohnschein. Ansonsten hat eine Aushilfe auch Rechte.
LG

Liebe/r Ratsucher/in

sorry, dass ich erst jetzt antworte, denn die Nachricht blieb im Spamfilter hängen. In den ersten 4 Wochen eines Arbeitsverhältnisses greift nicht die Firma sondern die Krankenkasse. Also unbedingt mit der Krankenkasse abklären.

Ein Arbeitnehmer hat in Folge unverschuldeter Krankheit oder Schwangerschaft Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Wartezeit bei neu begrüneten Arbeitsverhältnissen erst nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisse. Ein AN, dre in den ersten 4 Wochen nach der Bechäftigungsaufnahme erkrankt, hat also erst ab der 5. Woche Anspruch auf 6–wöchige Entgeltfortzahlung.

Es wäre noch zu klären, ob die Besonderheit gilt, wenn die Krankheit nach Abschluss des Arbeitsvertrages aber noch vor Beginn der vereinbarten Beschäftigungsaufnahme eintritt.