Aushilfen auf Abruf völlig rechtlos?

Hallo, liebe Experten,

folgende spaßeshalber grade von mir erfundene Schnurre bitte ich hiermit zur allgemeinen Diskussion stellen zu dürfen.

Also, nur mal angenommen, 2 Arbeitnehmer, nennen wir sie A uns B, wären in einem Unternehmen der Gesundheitsbranche tätig, A seit 25 Jahren, B seit 5 Jahren; letzterer in einer eigens für dieses/von diesem Unternehmen zum alleinigen Zweck der Billigstentlohnung gegründeten Scheinfirma, ersterer noch mit der doppelt so hohen Entlohnung. Beide als Aushilfen auf Abruf.

Ein vollzeitbeschäftigter, festangestellter Mitarbeiter hätte, wollen wir mal annehmen, seit Anfang des Jahres einen Termin für eine sehr umfangreiche OP, aufgrund dieser OP und der daraus resultierenden Folgemaßnahmen wären A und B seitdem für Monate auf das intensivste in den laufenden Dienstplan eingetaktet worden.

Der feste Mitarbeiter erführe nun angeblich erst 2 Tage vor der anberaumten OP, das beispielsweise aufgrund massivster Herz-Kreislaufproblematik, welche aus erheblichem, jahrelangen Schmerzmittelkonsums auf Opiatbasis und u.a. gewaltigen Übergewichts resultierte beispielsweise, verkündete fröhlich „April, April“, OP wäre abgeblasen, er würde wieder zum Dienst erscheinen, ab sofort, würden A und B in diesem fiktiven Falle ohne jegliche Handhabe ihrerseits ihrer kompletten Einnahmen verlustig gehen?

Ansonsten hätte für A und B durchaus die Möglichkeit bestanden, sich um andere evtl. Einnahmen kümmern zu können oder sich arbeitslos zu melden. Aber 2 Tage vor Dienstantritt von je 16 Diensten auf 2 runtergestuft zu werden?

Gäbe es nen Paragraphen hierzu? Was könnten die beiden fiktionalen Gestalten sonst unternehmen außer betrübt mit dem Kopf zu nicken und sich „Shit happens“ zu denken?

In diesem sagenhaften Unternehmen darf man annehmen, dass kein BR existierte, da es konfessionell gebunden wäre.

Lediglich eine recht einflußlose MAV kann man sich gerne dazuphantasieren, für B ohnehin völlig witzlos, er wäre ja, wie schon erwähnt, kein Angestellter des Unternehmens, sondern zum halben Preis der fiktiven Scheinfirma zugehörig, drum eben auch die glorreiche MAV nicht zuständig.

Recht komplizierte Fabel, das.

Hoffentlich ist trotzdem jemand durchgestiegen. Danke fürs Lesen schonmal

Awful Annie (fiktional stocksauer, non-fiktional gespannt auf eure Beiträge)

Hallo Annie,

dafür gibt es durchaus eine Vorschrift, die die Mindestbedingungen regelt, nämlich den § 12 TzBfG
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html
Für Dein Beispiel könnten insbesondere Abs. 1 Satz 2 (Mindeststundenzahl) sowie Abs. 2 (Ansagefrist) relevant sein. Aus der Ansagefrist könnte sich nämlich auch ein sog. Annahmeverzug nach § 615 BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__615.html
zumindest für einen Teil der ausgefallenen Tage ergeben, d. h. der AG muß zahlen, weil er die Arbeitsleistung (zu) kurzfristig abgesagt hat.

Im Zweifelsfall muß da aber ein Fachanwalt 'drüberschauen.

&Tschüß

Wolfgang

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