Hallo,
ein deutscher Angestellter will am Wochenende einer befreundeten Schweizer Firma bei deren Arbeit in der BRD helfen.
Diese Hilfe/Tätigkeit erfolgt nur gelegentlich am WE.
Es ergibt sich nun die Frage der Abrechnung der Leistungen.
Welche Art/Form ist steuerrechtlich am sinnvollsten und in welchem Land muss die Abrechnung erfolgen?
Grüße aus Schönberg (Lübeck)
Wolfgang
(Netwolf)
Hallo,
ein deutscher Angestellter
also ist er unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland (=Normalfall)
will am Wochenende einer
befreundeten Schweizer Firma bei deren Arbeit in der BRD
helfen.
Tätigkeitsort ist in Deutschland, dann hat Deutschland das Besteuerungsrecht
Diese Hilfe/Tätigkeit erfolgt nur gelegentlich am WE.
Es ergibt sich nun die Frage der Abrechnung der Leistungen.
Welche Art/Form ist steuerrechtlich am sinnvollsten
Lohn mit Steuerklasse 6, wenn die Tätigkeit als nichtselbständige Arbeit einzustufen ist (weisungsgebunden)
sonst als gewerbliche Tätigkeit und in Deutschland zu versteuern in der Steuererklärung
und in
welchem Land muss die Abrechnung erfolgen?
immer in Deutschland, mit der Schweiz hat es nichts zu tun
Schöne Grüße
C.
Hallo Cirwalda,
herzlichen Dank für die bisherige Info.
Da die zu erwartende Tätigkeit nicht allzu umfangreich sein wird, bliebe die Frage:
Muss zusätzlich ein Gewerbe angemeldet werden, oder könnte man das Ganze über Aushilfslohnquittung abrechnen?
Grüße aus Schönberg (Lübeck)
Wolfgang
(Netwolf)
Lohn Betriebstätte ausländischer Arbeitgeber
Hi,
Muss zusätzlich ein Gewerbe angemeldet werden, oder könnte man
das Ganze über Aushilfslohnquittung abrechnen?
Es kommt auf die Tätigkeit an. Ist es eine nichtselbständige Arbeit oder eine selbständige Tätigkeit, wobei das sicher auf die Weisungsgebundenheit oder eben nicht hinausläuft.
Ein Gewerbe anzumelden fände ich aus steuerlicher Sicht nicht notwendig, kommt aber sicher auf den Umfang der Tätigkeit an und ob es außersteuerliche Gründe gibt.
Ist es Lohn, so ist § 38 EStG zu prüfen:
http://www.gesetze-im-internet.de/estg//__38.html
Hat der Arbeitgeber keinen Bezug zu Deutschland (Betriebsstätte oder ständiger Vertreter), so ist der Lohn nachträglich in der Steuererklärung anzugeben (Kennziffer 15 auf Anlage N).
siehe auch
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…
Ist aber § 38 EStG passend, ist der Arbeitslohn mit Steuerkarte 6 zu versteuern und anschließend in der Steuererklärung wiederum anzugeben. Da war ich etwas vorschnell in der ersten Antwort 
Falls du einen
Minijob meinst, ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, sich dort zu melden:
[http://www.minijob-zentrale.de/DE/0__Home/navNode.ht…](http://www.minijob-zentrale.de/DE/0 Home/navNode.html nnn=true)