Aushilfsvertrag und Lohnfortzahlung?

Guten Tag,

mich beschäftigt eine dringende Frage. Sagen wir, Person x hat einen Aushilfsvertrag mit einer festgesetzten Stundenzahl von 15h/Woche. Nun war sie erst zwei Wochen krankgeschrieben und danach zwei Wochen im vereinbarten Urlaub. Sagen wir, dies war exakt der gesamte Juli.

Nachdem sie am ersten Arbeitstag nach dem Urlaub zur Arbeit erschien - also Anfang August - wurde sie postwendend wieder nach Hause geschickt, da man „nicht mit ihr plane“. Person x passiert das zum ersten Mal seit sieben Monaten Beschäftigungszeit. Eine Woche später wird ihr wieder mitgeteilt, man plane nicht mit ihr und würde ihr frühestens in einer Woche Bescheid geben, wann sie wieder kommen dürfe. Das hat Person x ihren Kolleginnen zu verdanken, die willkürlich behaupteten, Person x wolle gar nicht wiederkommen und die Führungsetage das offenbar todernst nahm.

Person x steckt nun in der Bredouille, weil außer diesem Job kein anderer zur Hand ist.

Meine Frage: Wenn nun im Vertrag eine Mindeststundenzahl von 15h/Woche vereinbart ist, ist dann der Arbeitgeber dazu verpflichtet, trotz dieser Nichteinplanung den Mindestlohn fortzuzahlen?

Weiterhin stellt Person x zur nächsten Lohnauszahlung nach ihrer insgesamt vierwöchigen Abwesenheit - Krankheit und Urlaub - fest, dass der Arbeitgeber den Grundlohn noch nicht überwiesen hat. Dass aber bei Urlaub und Krankheit eine Lohnfortzahlung in Höhe der vertraglich vereinbarten Wochenstunden erfolgen muss, ist Person x bekannt.

Was hat Person x für Möglichkeiten, um an ihren Lohn zu kommen? Und noch einmal die Frage von oben: Erfolgt auch bei Nichteinplanung eine Lohnfortzahlung?

Ich danke jedem, der für mich eine Antwort parat hat.

Liebe Grüße,
Lieserl

Hallo

Was hat Person x für Möglichkeiten, um an ihren Lohn zu
kommen?

Zum Beispiel: Nett fragen, schriftlich auffordern, Mahnbescheid erwirken, Anwalt einschalten, Klage einreichen.

Und noch einmal die Frage von oben: Erfolgt auch bei
Nichteinplanung eine Lohnfortzahlung?

Ja, wenn die Arbeitsleistung nachweislich nicht abgerufen wurde, obgleich der AN sie angeboten hat. Um einen Annahmeverzug des AG geltend zu machen, wäre es also hilfreich, wenn der AN nachweisen kann, daß er seine Arbeitsleistung angeboten hat.

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo, ich danke dir vielmals! :smile:

Hast du eine Idee, wie der AN seinen Arbeitswillen beweisen kann? Der AN war ja am Tag nach dem Urlaub in der Arbeit und wurde wieder nach Hause geschickt. Er kann nun nicht jeden Tag in der Woche dort auftauchen, wenn er weiß, dass er für die ganze Woche nicht eingeplant wurde. Und die Woche darauf hat der AN angerufen, um dieselbe Antwort zu erhalten. Beide Male wurde mit maximal zwei Personen gesprochen.

Grüßle,
Lieserl