Auskünfte über ehemaligen Mitarbeitern

Hallo,

man stelle sich mal vor:

Person A war kurzfristig in einer fiktiven GmbH beschäftigt. Ihr wurde innerhalb der Probezeit wg. diversen mehr oder weniger kleinen Vorfällen fristgerecht gekündigt.

Angenommen, diese fiktive GmbH wird von Personalern anderer Firmen nach dem Kündigungsgrund gefragt:

Darf ein Mitarbeiter dieser fiktiven GmbH den anderen Firmen wahrheitsgemäß Auskunft geben?

Und dürfen andere Mitarbeiter der Firma über den Kündigungsgrund informiert werden?

Gibt es da irgendwelche Regularien zu?

Vielen Dank und viele Grüße
Monroe

Hallo,

Darf ein Mitarbeiter dieser fiktiven GmbH den anderen Firmen
wahrheitsgemäß Auskunft geben?
Gibt es da irgendwelche Regularien zu?

Im Grunde verbietet der Datenschutz die Weitergabe solcher Informationen. Allerdings haben sich Personaler diverse Fragen bzw. Antworten einfallen lassen, mit denen sie dennoch an die gewünschten Infos kommen.
Wenn etwa jemand geklaut hat, dann darf sowas nicht weitererzählt werden. Wenn der Personaler fragt, ob Müller geklaut hat, dann gibt´s zwei Antwortmöglichkeiten: Nein. Oder man wird daraufhingweisen, dass man doch wissen sollte, dass man solche Fragen nicht beantworten dürfe.
Man kann sich ja ausrechnen, zu welchem Schluss da der Personaler kommt.

Grüße

Bitte?
Hi!

Im Grunde verbietet der Datenschutz die Weitergabe solcher
Informationen.

Nenn’ Doch bitte mal die gesetzliche Grundlage, die es verbietet, über Kündigungsgründe zu sprechen!

Wenn etwa jemand geklaut hat, dann darf sowas nicht
weitererzählt werden.

Nenn’ doch bitte mal die gesetzliche Grundlage, die verbietet, über nachgewiesene Straftaten zu reden!

Gruß
Guido

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Hi!

Darf ein Mitarbeiter dieser fiktiven GmbH den anderen Firmen
wahrheitsgemäß Auskunft geben?

Ja*

Und dürfen andere Mitarbeiter der Firma über den
Kündigungsgrund informiert werden?

Ja*

Gibt es da irgendwelche Regularien zu?

*Sofern nicht eine Verschwiegenheit vereinbart wird, darf der Arbeitgeber natürlich über solche Dinge reden.

Gruß
Guido

Hi nochmal,

zunächst ein Link
http://www.bewerbungsmappen.de/links/Arbeitsrecht/Ar…

und dann ein Auszug aus einem alten Schaub:
_Grundsätzlich ist der Arbeitgeber berechtigt, auch ohne Einverständnis seines ehemaligen Arbeitnehmers Auskünfte an Dritte zu erteilen, sofern diese daran ein berechtigtes Interesse haben.

Dies gilt dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis bereits längere Zeit beendet ist. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber auf das Zeugnis zu verweisen.
Eine Grenze des Auskunftsrechts ergibt sich aus dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Wäre eine entsprechende Frage des Arbeitgebers unzulässig, kann er sich die Information nicht über die Auskunft verschaffen.

Der Arbeitgeber kann sich gegenüber seinem Arbeitnehmer verpflichten, keine Auskunft zu geben. Erteilt der Arbeitgeber Auskunft, so ist er verpflichtet, seinen Arbeitnehmer auf Verlangen über den Inhalt der Auskunft zu unterrichten und einen etwaigen Durchschlag einer schriftlichen Auskunft zur Einsicht vorzulegen, damit dieser in die Lage versetzt wird, eine unrichtige Auskunft richtig zu stellen.

Es muss in jedem Falle verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer durch die ohnehin schwer zu kontrollierenden Auskünfte in irgendeiner Weise abgestempelt oder gekennzeichnet wird…

Der Arbeitgeber ist auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter dem Gesichtspunkt nachfolgender Fürsorge verpflichtet, seinem Arbeitnehmer in seinem Fortkommen behilflich zu sein. Er ist daher diesem gegenüber verpflichtet, Dritten Auskünfte zu erteilen, sofern das besondere Interesse des Arbeitnehmers es verlangt und die Auskunftserteilung nicht mit besonderer Mühe verbunden ist.

Allerdings braucht er nicht noch einmal mündlich ein allgemeines Urteil abzugeben, sondern lediglich Auskunft über solche Fragen, die im Zeugnis nicht behandelt sind. Verweigert der Arbeitgeber eine eingehende Auskunftserteilung, so werden daraus im Verkehr vielfach für den Arbeitnehmer nachteilige Schlüsse gezogen. Es sollte daher nachdrücklich klargestellt werden, warum eine Auskunftserteilung nicht erfolgt (fehlendes Erinnerungsvermögen; grundsätzlich keine Auskünfte ohne Einverständnis des Arbeitnehmers usw.)

Dem Inhalt nach muss die Auskunft sorgfältig und wahrheitsgemäß erteilt werden. Insoweit gelten die Ausführungen über das Zeugnis entsprechend.
Da die Auskunft den nächstfolgenden Arbeitgeber in ein genaueres Bild setzen soll, dürfen auch ungünstige Umstände in Einzelheiten geschildert werden _

Gruß
Guido

Hallo,

auf Wunsch des ausgeschiedenen Arbeitnehmers darf der bisherige Arbeitgeber über die Erstellung eines Zeugnisses hinaus auch Auskünfte an solche Personen erteilen, mit denen der Arbeitnehmer in Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages steht.

Gegen den Willen des ausgeschiedenen Arbeitnehmers, zumindest aber ohne dessen Zustimmung kann der Arbeitgeber ebenfalls in bestimmten Situationen Auskünfte erteilen; die Einzelheiten über die Berechtigung hierzu und die entsprechenden Grenzen sind jedoch in Rechtsprechung und Literatur strittig.

Das BAG hat 1958 und 1984 zu privaten Arbeitgebern (bei Arbeitgeberwechseln innerhalb des öffentlichen Dienstes wurde früher jedenfalls eine Auskunftspflicht aus den Grundsätzen der Amtshilfe nach Art 35 GG bejaht)entschieden, dass eine „Sozialpartnerschaft der Arbeitgeber“ untereinander bestehe, eine Arbeitgebersolidarität also, die den einzelnen Arbeitgeber nicht daran hindern könne, andere Arbeitgeber bei der Wahrung ihrer Belange zu unterstützen (BAG NJW 1958, 1061; 18.12.1984 AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr 8). Allerdings beschränkt auch die Rechtsprechung das Auskunftserteilungsrecht dahingehend, dass sich die Auskunft nur auf Arbeitsleistung und Verhalten des Arbeitnehmers beziehen und somit nicht über die Art von Informationen hinausgehen dürfe, die über ein schriftliches Zeugnis vermittelt würden. Die Grundsätze zur Zeugniserteilung seien insoweit übertragbar.

Ob das angesichts der immer restriktiveren Entwicklungen der Rechtsprechung bei Arbeitszeugnissen und der Sensibilität für Datenschutz und Persönlichkeitsrecht heute noch gilt, vermag ich nicht zu sagen.

In der arbeitsrechtlichen Literatur ist das Thema schon immer umstritten. Während schon Schaub unter Bezugnahme auf die dargestellte Rechtsprechung des BAG den Arbeitgeber auch ohne Einverständnis des Arbeitnehmers für grundsätzlich zur Auskunftserteilung berechtigt hielt, lehnte Schwerdtner eine solche Befugnis sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch aufgrund der vom BAG angenommenen sozialen Partnerschaft ab. Die Begründung der einschränkenden Auffassung lautet sinngemäß:

Sei es etwa unzulässig, dass die Personalakte Dritten ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nicht zugänglich gemacht werden darf (BAG 18.12.1984 AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr 8; BAG NZA 1995, 220), so könne für mündliche oder schriftliche Auskünfte nichts anderes gelten. Hier müsse der Anspruch des Arbeitnehmers (der ja gar keiner mehr des Auskunft gebenden Arbeitgebers ist) die sehr nebulöse und in Wirklichkeit auch kaum greifbare „Arbeitgebersolidarität“ überwiegen, wolle man nicht den Persönlichkeitsschutz aus Art 1 Abs 1, 2 Abs 1 GG zumindest bedenklich stark aushöhlen.

Ich würde eher dazu tendieren, die Auskunft als zulässig anzusehen. Denn wenn ich angebe, bei einem bestimmten Arbeitgeber beschäftigt gewesen zu sein, soll das ja wohl eine Referenz meiner Berufserfahrung sein. Dann hat in meinen Augen der AG ein berechtgtes Interesse, diese zu hinterfragen und es ist per se kein überwiegendes Interesse des AN erkennbar, dass die Auskunft nicht erteilt wird, da er selbst ja den Namen des AG nennt, ohne zum Ausdruck zu bringen, dass er keine Kontaktaufnahme wünscht.

Daher wird empfohlen, die Einzelheiten, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Arbeitgeber nach Ende des Vertragsverhältnisses Auskünfte erteilen darf und soll, bereits bei Ausscheiden vertraglich zu klären (BAG 29.9.1994 8 AZR 570/93; Schmid DB 1983, 769, 772), allerdings hat der AN hier bei Probezeitkündigungen keine Durchsetzungsmöglichkeit.

VG
EK

Hallo,

danke Euch.

Angenommen, Person A hat es sich mit dieser fiktiven GmbH verscherzt, weil während der Arbeitszeit u.a. ausführlich im Internet gesurft wurde. Dies wäre beweisbar gewesen, der Beweis wurde aber seitens der fiktiven GmbH nicht erbracht, weil dies in der ein elendig langes Verfahren über Datenschutzbeauftragen, Betriebsrat & Co. darstellt.

War ja auch nicht nötig, weil Person A sich in diesem Beispiel glücklicherweise schon innerhalb weniger Wochen so vergriffen hat und die fiktive GmbH innerhalb der Probezeit kündigte.

Die Auskunft „surft zu viel im Internet“ wäre also wahrheitsgemäß. Aber nich beweisbar.

Dann lässt man lieber die Finger davon, um sich da nirgends ein Ei ins Nest zu lesen? In diesem Falle würde ein Verweis auf das Arbeitszeugnis wohl schon genug sagen. Kündigung seitens des Arbeitgebers innerhalb der Probezeit sagt doch sicher schon vieles - oder nicht?

VG
Monroe