Auskünfte von Ex-Arbeitgeber

Liebe Mitwisser,

die Problematik scheint mir eher hierhin als in das spezielle Brett Arbeitsrecht zu gehören; und weil es zu umständlich ist, alles im Konjunktiv zu schreiben, nehmen wir diesen Fall nur an:

Ein Arbeitnehmer ist während der Probezeit fristloc gekündigt worden, weil ihm vorgeworfen wurde, in das Büro des Arbeitgebers eingebrochen zu sein. Es gibt für diese Behauptung nicht die Spur eines Beweises; sie gründet sich allein darauf, daß der Arbeitnehmer Schulden hat und - wie vier andere auch - einen Schlüssel zum Büro hatte. Der Einbruch war ohne Spuren von gewaltsamem Eindringen begangen worden.

Nun bewirbt sich der Arbeitnehmer; die möglichen künftigen Arbeitgeber erkundigen sich beim ehemaligen Arbeitgeber. Der erzählt, warum er dem AN gekündigt hat. Es dürfte klar sein, daß der AN die neue Stelle nicht bekommt.

Erfüllt die Auskunft des ehemaligen AG den Tatbestand der üblen Nachrede oder eines anderen relevanten Paragraphen des StGB?

Mit Dank und Gruß - Rolf

Differenzierung und Vermutung.
Salute Rolf,

wenn der frühere AG nur den tatsächlichen und belegbaren Teil des Sachverhaltes schildert (etwa „Bei uns wurde eingebrochen, ich habe Herrn Dingsda in Verdacht, es liegen aber keine Beweise/Indizien vor.“), dürfte das wohl strafrechtlich irrelevant sein.

Insinuiert oder behauptet er aber Unwahrheiten („Der Herr Dingsda muß es gewesen sein.“ oder „Herr Dingsda hatte bei uns eingebrochen/gestohlen.“) dann macht er sich der üblen Nachrede strafbar, wenn er die Täterschaft nicht beweisen kann.

Wenn der frühere AG (oder sonst wer) daneben weiß, welcher andere den Einbruch tatsächlich begangen hat, dann macht er sich der Verleumdung strafbar, was schwerer wiegt.

Ich hoffe, es finden sich noch fundierte Kommentare zum ersten Punkt.

Schöhn’ Sonntach noch
-R o b.

Hallo,

warum hat dann AG nicht AN Angezeigt wenn er sich da so sicher ist das AN eingeborchen sein soll ? Die Polizei kann ja dann in diese Richtung ermitteln !

Wie schon gesagt, die Sache ist die wie der AG es dem neuen möglichen AG erklärt, allerdings ist das auch schon zuviel, das wird auch abschrecken.

Keine Ahnung vielleicht ist eine Unterlassungserklärung durch das Gericht zu erreichen, das schadet ja dem AN, warten wir die weiteren Anwtorten ab :wink:.

Gruss.

Liebe Mitwisser,

die Problematik scheint mir eher hierhin als in das spezielle
Brett Arbeitsrecht zu gehören; und weil es zu umständlich ist,
alles im Konjunktiv zu schreiben, nehmen wir diesen Fall nur
an:

Ein Arbeitnehmer ist während der Probezeit fristloc gekündigt
worden, weil ihm vorgeworfen wurde, in das Büro des
Arbeitgebers eingebrochen zu sein. Es gibt für diese
Behauptung nicht die Spur eines Beweises; sie gründet sich
allein darauf, daß der Arbeitnehmer Schulden hat und - wie
vier andere auch - einen Schlüssel zum Büro hatte. Der
Einbruch war ohne Spuren von gewaltsamem Eindringen begangen
worden.

Der AN sollte der Kündigung widersprechen: der AG muß beweisen und darf nicht nur behaupten. Gelingt dem AG der Beweis nicht, wäre die Kündigung wohl hinfällig. Andererseits: wenn ein AN eine derartig schwerwiegende Behauptung widerspruchslos auf sich sitzen läßt, ist das als stillschweigendes Schuldeingeständnis zu werten. Der AN sollte sich daher an den Betriebsrat, die Gewerkschaft oder einen Anwalt wenden.

Nun bewirbt sich der Arbeitnehmer; die möglichen künftigen
Arbeitgeber erkundigen sich beim ehemaligen Arbeitgeber. Der
erzählt, warum er dem AN gekündigt hat. Es dürfte klar sein,
daß der AN die neue Stelle nicht bekommt.

Das Problem wird schon vorher in den Bewerbungsunterlagen sichtbar:

  • Im Arbeitszeugnis befindet sich bestimmt ein mehr oder weniger verklausulierter Hinweis, durch den in den Personalabteilungen sofort die Alarmglocken bimmeln.
  • Wenn das vorherige Beschäftigungsverhältnis nur wenige Wochen gedauert hat, ist das nicht schmeichelhaft für den AN, da muß er schon eine sehr plausible Erklärung parat haben.
    Ausserdem: Ehemaliger AG und mögliche zukünftige AG werden wohl nie offenlegen, was sie auf dem „kleinen“ Dienstweg miteinander besprochen haben.

Besser und ehrlicher wäre es, bei der Bewerbung gleich die Umstände der Kündigung aus Sicht des AN zu erwähnen.

Wolfgang D.

Schuldbeweis durch unterbleibende Gegenwehr
Salute Wolfgang,

Andererseits: wenn ein AN
eine derartig schwerwiegende Behauptung widerspruchslos auf
sich sitzen läßt, ist das als stillschweigendes
Schuldeingeständnis zu werten.

Na na… „ist zu werten“… von wem? Von der Justiz? Nur in der öffentlichen Meinung? Es gibt reichlich andere Gründe, weshalb man sich eine solche Auseinandersetzung ersparen möchte. Josef Ackermann & Co. konnten z. B. stark mit einem (kostenlosen) Freispruch in ihrem Verfahren rechnen, zogen aber gegen Zahlung eines Strafzettels die Abkürzung des Verfahrens vor.

Wir sind hier nicht in den USA, wo jede nicht bewiesene Unschuld einem Schuldbeweis gleichkommt.

  • Im Arbeitszeugnis befindet sich bestimmt ein mehr oder
    weniger verklausulierter Hinweis, durch den in den
    Personalabteilungen sofort die Alarmglocken bimmeln.

Richtig. Das sollte man prüfen lassen und ggf. Klage auf Erteilung eines genügenden Zeugnisses erheben.

Grüßken
-R o b.

Ah so?

Josef Ackermann & Co. konnten z. B. stark mit einem
(kostenlosen) Freispruch in ihrem Verfahren rechnen

Du weißt aber schon, was der BGH zu diesem Fall gesagt hat? Die konnten nun wirklich nicht fest mit einem Freispruch rechnen …

Levay

Ja, genau: Ah so!

Josef Ackermann & Co. konnten z. B. stark mit einem
(kostenlosen) Freispruch in ihrem Verfahren rechnen

Du weißt aber schon, was der BGH zu diesem Fall gesagt hat?
Die konnten nun wirklich nicht fest mit einem Freispruch
rechnen …

Ich weiß ziemlich genau, wie der BGH begründet hat. „Fest“ damit rechnen konnte man vielleicht nicht, aber mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit war ein Freispruch zu erwarten. Die Strafbarkeit der Abfindungszahlungen war zuletzt nur noch geknüpft an die Frage, ob derartige Zahlungen an „verdiente Führungskräfte“ dem Unternehmen mittel- oder langfristig nutzen (z. B. im Sinne gesteigerter Attraktivität künftiger Managerposten). Daß ein derartiger Kausalzusammenhang nur schwer belegbar noch widerlegbar ist, war allen Beteiligten klar; wegen der zu erwartenden Ergebnislosigkeit dieser Erörterung allein war die vorzeitige Verfahrenseinstellung daher auch geboten und mißachtet nicht die Rückgabe des Verfahrens durch das BGH (nachzulesen hier: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…).

Das allein aber ist nicht maßgeblich für die Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO: Es konnte nicht davon ausgegangen werden, daß das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch die Zahlungen beseitigt werden konnte, was Voraussetzung für diese Art der Verfahrenseinstellung ist. Richter Drees hat sich somit in kaum zu überbietender Deutlichkeit der Rechtsbeugung strafbar gemacht (siehe seine mehrfach widersprüchlichen Einlassungen über „öffentliches Interesse“ in seiner Beschlußbegründung).

Grüßken
-R o b.

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Salute Wolfgang,

Andererseits: wenn ein AN
eine derartig schwerwiegende Behauptung widerspruchslos auf
sich sitzen läßt, ist das als stillschweigendes
Schuldeingeständnis zu werten.

Na na… „ist zu werten“… von wem? Von der Justiz? Nur in
der öffentlichen Meinung?

Du weißt ganz genau, von wem hier die Rede ist: von allen zukünftigen AG.

Es gibt reichlich andere Gründe,
weshalb man sich eine solche Auseinandersetzung ersparen
möchte.

Ich kenne keinen einzigen Grund, vor allem, wenn es - wie hier - um existenzbedrohende und ehrabschneidende Falschbehauptungen geht! Und was muß der beschuldigte AN schon tun? Den AG notfalls mit Anwalt und Gericht zwingen, den Nachweis der kriminellen Handlung zu führen. Für einen unschuldigen AN ein einfaches und risikoloses Vorhaben, viel einfacher als den AG wegen übler Nachrede zu verklagen, weil dieser einem Anderen möglicherweise am Telefon was Falsches einflüsterte.

Josef Ackermann & Co. konnten z. B. stark mit einem
(kostenlosen) Freispruch in ihrem Verfahren rechnen, zogen
aber gegen Zahlung eines Strafzettels die Abkürzung des
Verfahrens vor.

Es ist nicht alles ein Vergleich, was hinkt! Ackermann mußte kämpfen, weil er angeklagt war. Er schöpfte dann jede Möglichkeit aus, weil er im Fall einer Verurteilung seinen Job losgeworden wäre. Selbst für Herrn Ackermann keine angenehme Aussicht, auch wenn er weiterhin im Luxus leben konnte. Soll sich da ein normaler AN ähnliche karriereschädigende Behauptungen leisten können?

  • Im Arbeitszeugnis befindet sich bestimmt ein mehr oder
    weniger verklausulierter Hinweis, durch den in den
    Personalabteilungen sofort die Alarmglocken bimmeln.

Richtig. Das sollte man prüfen lassen und ggf. Klage auf
Erteilung eines genügenden Zeugnisses erheben.

Also doch Klagen, denn ein AG wird das Zeugnis entgegenkommenderweise nicht ändern, wenn er von der Verfehlung des AN überzeugt ist.

Wolfgang D.

Hier endet mein juristisches Wissen…

Es gibt reichlich andere Gründe,
weshalb man sich eine solche Auseinandersetzung ersparen
möchte.

Ich kenne keinen einzigen Grund, vor allem, wenn es - wie hier

  • um existenzbedrohende und ehrabschneidende
    Falschbehauptungen geht! Und was muß der beschuldigte AN schon
    tun? Den AG notfalls mit Anwalt und Gericht zwingen, den
    Nachweis der kriminellen Handlung zu führen.

Ich behaupte nicht, juristischer Profi zu sein. Wenn es dafür einen Klagegrund gibt, dann kenne ich ihn nicht und muß Dir natürlich teilweise Recht geben. Kannst Du mir sagen, auf welche Gesetze eine Klage auf positive Beweisführung gründet?

Für einen
unschuldigen AN ein einfaches und risikoloses Vorhaben, viel
einfacher als den AG wegen übler Nachrede zu verklagen, weil
dieser einem Anderen möglicherweise am Telefon was Falsches
einflüsterte.

Auch wenn es den o. g. Klagegrund gibt, so ist eine Klage nicht als „einfaches und risikoloses“ Vorhaben zu bezeichnen. Als Unschuldiger hat man zunächst einmal überhaupt keine Handlungsnotwendigkeit; die hat schließlich der mögliche Kläger.

Josef Ackermann & Co. konnten z. B. stark mit einem
(kostenlosen) Freispruch in ihrem Verfahren rechnen, zogen
aber gegen Zahlung eines Strafzettels die Abkürzung des
Verfahrens vor.

Es ist nicht alles ein Vergleich, was hinkt! Ackermann mußte
kämpfen, weil er angeklagt war…

Ich habe offenbar die Vergleichsmomente nicht genügend deutlich erkennen lassen: Ackermann hat ein Verfahren (genauer: dessen Fortsetzung) abgewendet und dafür eine Zahlung geleistet, die er bei Durchfechtung des Streits höchstwahrscheinlich nicht hätte leisten müssen. Als Vergleich zog ich den Fall heran, weil hier ein Rechtsgut (potentieller Unschuldsbeweis) zum Preis eines aufreibenden, zeitraubenden Verfahrens gegen eine Einmalzahlung abgewogen wurden. So jedenfalls war mein Vergleich gemeint und insofern hinkt det ooch nich, wa!?

  • Im Arbeitszeugnis befindet sich bestimmt ein mehr oder
    weniger verklausulierter Hinweis, durch den in den
    Personalabteilungen sofort die Alarmglocken bimmeln.

Richtig. Das sollte man prüfen lassen und ggf. Klage auf
Erteilung eines genügenden Zeugnisses erheben.

Also doch Klagen, denn ein AG wird das Zeugnis
entgegenkommenderweise nicht ändern, wenn er von der
Verfehlung des AN überzeugt ist.

Nicht einfach nur „doch klagen“, sondern ein ganz anderes Begehren durchsetzen. Eine Klage wegen ungenügend erteiltem Arbeitszeugnis ist vergleichsweise Routine und vor allem ohne Rechtsbeistand durchzufechten, also weit risikoärmer als das Verfahren, das Dir vorschwebt. Wie gesagt, ich kenne dessen Möglichkeit nicht, daher bin ich gespannt auf Deine Erläuterung.

Viele Grüße :o)
-R o b.

Es gibt reichlich andere Gründe,
weshalb man sich eine solche Auseinandersetzung ersparen
möchte.

Ich kenne keinen einzigen Grund, vor allem, wenn es - wie hier

  • um existenzbedrohende und ehrabschneidende
    Falschbehauptungen geht! Und was muß der beschuldigte AN schon
    tun? Den AG notfalls mit Anwalt und Gericht zwingen, den
    Nachweis der kriminellen Handlung zu führen.

Ich behaupte nicht, juristischer Profi zu sein. Wenn es dafür
einen Klagegrund gibt, dann kenne ich ihn nicht und muß Dir
natürlich teilweise Recht geben. Kannst Du mir sagen, auf
welche Gesetze eine Klage auf positive Beweisführung gründet?

Für einen
unschuldigen AN ein einfaches und risikoloses Vorhaben, viel
einfacher als den AG wegen übler Nachrede zu verklagen, weil
dieser einem Anderen möglicherweise am Telefon was Falsches
einflüsterte.

Auch wenn es den o. g. Klagegrund gibt, so ist eine Klage
nicht als „einfaches und risikoloses“ Vorhaben zu bezeichnen.
Als Unschuldiger hat man zunächst einmal überhaupt keine
Handlungsnotwendigkeit; die hat schließlich der mögliche
Kläger.

Josef Ackermann & Co. konnten z. B. stark mit einem
(kostenlosen) Freispruch in ihrem Verfahren rechnen, zogen
aber gegen Zahlung eines Strafzettels die Abkürzung des
Verfahrens vor.

Es ist nicht alles ein Vergleich, was hinkt! Ackermann mußte
kämpfen, weil er angeklagt war…

Ich habe offenbar die Vergleichsmomente nicht genügend
deutlich erkennen lassen: Ackermann hat ein Verfahren
(genauer: dessen Fortsetzung) abgewendet und dafür eine
Zahlung geleistet, die er bei Durchfechtung des Streits
höchstwahrscheinlich nicht hätte leisten müssen. Als Vergleich
zog ich den Fall heran, weil hier ein Rechtsgut (potentieller
Unschuldsbeweis) zum Preis eines aufreibenden, zeitraubenden
Verfahrens gegen eine Einmalzahlung abgewogen wurden. So
jedenfalls war mein Vergleich gemeint und insofern hinkt det
ooch nich, wa!?

  • Im Arbeitszeugnis befindet sich bestimmt ein mehr oder
    weniger verklausulierter Hinweis, durch den in den
    Personalabteilungen sofort die Alarmglocken bimmeln.

Richtig. Das sollte man prüfen lassen und ggf. Klage auf
Erteilung eines genügenden Zeugnisses erheben.

Also doch Klagen, denn ein AG wird das Zeugnis
entgegenkommenderweise nicht ändern, wenn er von der
Verfehlung des AN überzeugt ist.

Nicht einfach nur „doch klagen“, sondern ein ganz anderes
Begehren durchsetzen. Eine Klage wegen ungenügend erteiltem
Arbeitszeugnis ist vergleichsweise Routine und vor allem ohne
Rechtsbeistand durchzufechten, also weit risikoärmer als das
Verfahren, das Dir vorschwebt. Wie gesagt, ich kenne dessen
Möglichkeit nicht, daher bin ich gespannt auf Deine
Erläuterung.

Die Antworten auf alle Deine Fragen ersiehst Du aus
http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cble_Nachrede

Wolfgang D.

Ich kann mich da etwas kürzer fassen: Der BGH hat gesagt, dass (unter anderem) Herr Ackermann den Tatbestand der Untreue erfüllt hat. Mit dieser Begründung hat die Revision Erfolg gehabt. Wie du darauf kommst, dass im erneuten Prozess ein Freispruch wahrscheinlich gewesen wäre, ist mir unbegreiflich. Die einzig fragliche Tatbestand wurde immerhin höchstrichterlich festgestellt. So what?

Die übrigen Ausführungen (etwa zur Einstellung des Verfahrens) haben nichts damit zu tun.

Levay

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