die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen ( § 88 AO). Das Auskunftersuchen stützt sich auf § 89 AO. Sofern die Auskünfte von steuerlicher Bedeutung sind (entweder bei Dir, beim Lebenspartner oder bei fremden Dritten, die ggf. eine Rolle spielen), wird das FA die Auskünfte anfordern. Um genaueres sagen zu können wäre der Sachverhalt genauer zu erläutern.
Ansonsten gibt es verschiedene Möglichkeiten, wo wir unsere Daten herbekommen (z.B. Meldeauskunft, Bankenauskunft, BfF, Interne Abfragemöglichkeiten,usw.). Je nach Sachverhalt wird ein Lebenspartner grundsätzlich unterstellt, jedoch ist dieser Sachverhalt widerlegbar.
Gruß
Michael