Auskunft (11880) öffentliches Telefon, Wucher?

Hallo,

ich habe mal eine allgemeine Frage zu folgendem Sachverhalt.

Person A geht in ein Internetcafe, wo man telefonieren kann. Dort ruft er die Auskunft (11880) an. Für exakt 1:49 Minuten. Man konnte ihn auch nicht helfe bei der Auskunft, aber das ist erstmal nicht so wichtig.

Beim Abkassieren mussten für dieses Telefonat 20,59 bezahlt werden. Person A bezahlt erstmal und lässt sich eine Rechnung geben.

Ist diese Summe für diese Dienstleistung nicht unverhältnissmäßig groß? Welche Möglichkeiten hat man dagegen vorzugehen?

Hoffe auf hilfreiche Antworten. Vielen Dank!!

hallo,

ich halte es zwar auch für hoch, aber wenn man überlegt, dass 2 min vom normalen festnetz zu 11880 auch fast schon 4 euro kosten relativiert es sich (fast) wieder.

abhilfe schafft, indem man vorher entweder die agb des internetcafes liest oder man sagt gleich, dass man eine mehrwertnummer anrufen möchte und erfragt den preis dafür.

lg

ja klar daran hätte Person A auch denke können…

allerdings geht es hier rum, ob hier der Tatbestand des Wuchers erfüllt ist. § 291 StgB

ja klar daran hätte Person A auch denke können…

allerdings geht es hier rum, ob hier der Tatbestand des
Wuchers erfüllt ist. § 291 StgB

Hi

Leider hat sich dieser Wucher zur allgemeinen Akzeptanz gemausert.

vermutlich hat der Internetanbieter kein T-Com zugang , mit denen diese Auskunft eine Vertragstechtelmechtel hat , sondern einen freien Anbieter wie 1+1 / Alice / Netcologne oder ähnliches , denn da rutschen diese Gebühren ins Uferlose , also durchaus auf 20,- Euro .

Ich habe privat auch einen freien Anbieter , war über dieses Geschäftsgebahren nicht informiert und fiel aus allen Wolken als ich dann die betreffende Telefonrechnung bekam .

seit dem schaue ich nur noch ins www , wenn ich eine Telefonnummer suche

Toni

ja klar daran hätte Person A auch denke können…

müssen.

allerdings geht es hier rum, ob hier der Tatbestand des
Wuchers erfüllt ist. § 291 StgB

Zitat: Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet…

Ist das der Fall, wenn man einfach nur zu blöd ist, sich vorher über die Kosten zu informieren? Sicher nicht, denn sonst könnte man den § 291 StgB nach belieben anwenden, wenn irgend etwas einfach nur teuer ist. Man bräuchte sich nur davor hüten, vorher den Preis zu erfragen.

Gruß

S.J.