Zu meiner Frage, bitte es ist mir sehr wichtig.
Nehmen wir an, Max Mustermann hat neulich die Jahrbücher seiner Schulzeit durchgesehen und dort eine Person erkannt mit der er sich damals ziemlich gut verstanden hat. Natürlich ist es uns allen schon passiert, dass man sich mit der Zeit auseinander gelebt hat, so auch Max Mustermann.
Der möchte jetzt aber wissen wo dieser Jemand (dessen Namen er kennt) wohnhaft ist.
Da kommt ihm die Idee zum Einwohnermeldeamt zu gehen und dort eine Auskunft zu beantragen. Ich habe jetzt nicht ganz verstanden wie das ist:
Kann Max Mustermann, der mit der Person aus dem Jahrbuch weder verwandt noch verschwägert ist einfach so eine Auskunft aus dem Register beantragen? Ich meine, jeder hat auch das Recht darauf, dass seine eigenen Daten vertraulich behandelt werden, darf das Einwohnermeldeamt also Max Mustermann eine Auskunft über den Wohnort der Person erteilen?
Danke im Voraus,
Dr. Hartmut Beyerle
hallo,
es scheint im beispiel so, als könne max ein sogenanntes „berechtigtes interesse“ darlegen. damit sollte er keine schwierigkeiten haben, die aktuelle anschrift zu bekommen.
… es sei denn, der schulfreund gehöre zur kaste derer, die der weitergabe seiner adresse ausdrücklich widersprochen haben.
lg dev
Hallo,
es scheint im beispiel so, als könne max ein sogenanntes
„berechtigtes interesse“ darlegen. damit sollte er keine
schwierigkeiten haben, die aktuelle anschrift zu bekommen.
Die Adresse zählt als sogenannte „einfache Melderegisterauskunft“
($ 21 Melderechtsrahmengesetz), dazu benötigt man kein berechtigtes Interesse. Auskunft über eine neue Adresse erhält jede Person, die Daten zur Verfügung hat, die eine eindeutige Identifizierung möglich machen (z.B. Familienname, Vorname und Geburtsdatum/oder frühere Adresse). Die Auskunft kostet 10 Euro Gebühr (jedenfalls in Bayern).
… es sei denn, der schulfreund gehöre zur kaste derer, die
der weitergabe seiner adresse ausdrücklich widersprochen
haben.
Einen Widerspruch gegen Datenübermittlung kann nur gegenüber Parteien/Wählergruppen, Religionsgemeinschaften, Eintrag in Adressbücher, Internetauskunft, Alters/Ehejubiläum erfolgen.
Kommt jemand zum Einwohneramt und fragt nach der Adresse erfolgt trotz Widerspruch gegen Datenübermittlung eine Auskunft.
Ausser es erfolgte eine Beantragung einer Auskunftssperre wegen Gefahr für Leib und Leben; dann gibt´s keine Auskunft.
Gruss Sid